Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz (Arbeitgeber) und Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Siegfried M***, Siedlungsgasse 51, 5500 Bischofshofen, vertreten durch Dr. Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***, Wiedner
Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. September 1988, GZ 12 Rs 56/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1.Feber 1988, GZ 37 Cgs 1075/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Jänner 1987 ab.
Das Berufungsgericht gab der wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit sowie von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ebenso wie dessen rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Der wegen Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlußfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (JBl. 1954, 73 uva). Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Feststellung des Erstgerichtes, dem Kläger seien leichte Arbeiten zumutbar, ohne die vom Lungenfacharzt formulierte Einschränkung "bestenfalls" aufzunehmen, keineswegs aktenwidrig sei, weil sich aus dem Zusammenhang des Gutachtens eine solche Feststellung ohne weiteres ableiten lasse, so bildet eine solche Feststellung einen Akt der unüberprüfbaren freien Beweiswürdigung.
Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel können mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Daß der festgestellte berufliche Werdegang des Klägers, dessen Richtigkeit gar nicht bestritten wird, nicht unmittelbar vom Erstgericht sondern vom berufskundlichen Sachverständigen erhoben wurde, wurde in der Berufung - entgegen den Ausführungen in der Revision - nicht gerügt. Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung nicht gerügt wurden, können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes aber ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die Tätigkeiten eines Portiers oder eines Parkgaragenkassiers sind nicht nur vom berufskundlichen Sachverständigen im einzelnen dargelegt und als dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers entsprechend bezeichnet worden, deren Aufgabenbereich und Anforderungen sind ebenso hinlänglich bekannt wie die Tatsache, daß solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhanden sind. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (SSV-NF 2/20).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E16684European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00336.88.0124.000Dokumentnummer
JJT_19890124_OGH0002_010OBS00336_8800000_000