TE OGH 1989/1/24 5Ob1501/89

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg Q***, Pensionist, 5442 Rußbach, Saag 73, vertreten durch Dr. Hilbert Seidel, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagte Partei Albert K***, Landwirt, 5442 Rußbach, Saag 3, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Feststellung (Streitwert S 45.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Oktober 1988, GZ 3 R 177/88-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die Frage, ob die gegenständliche Verpflichtung, einen ortsüblichen Zaun zu errichten und "innezuhalten", als Grunddienstbarkeit oder als Grundreallast zu beurteilen ist, kommt es nicht an, weil in beiden Fällen sämtliche Miteigentümer der belasteten Liegenschaft geklagt werden müssen. Die Berücksichtigung der mangelnden Passivlegitimation des Beklagten durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der dazu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E16367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB01501.89.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19890124_OGH0002_0050OB01501_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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