TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2005/16/0013

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §208 Abs1;
BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Dezember 2004, Zl. RV/1940-W/02, betreffend Gesellschaftsteuer (Bemessungszeitraum 1995 bis 1998), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht Gesellschafter gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 9. Jänner 2001 die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer von S 55.156,00 (EUR 4.408,34) für die zinsenlose Nutzung des von diversen Gesellschaftern in den Jahren 1995 bis 1998 zur Verfügung gestellten Kapitals bestätigt.

Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes der Verjährung wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0195, vom 9. August 2001, Zl. 98/16/0266, sowie insbesondere vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, verwiesen. Im Beschwerdefall unterliegen die (fiktiven) Zinsen, die geleistet hätten werden müssen, der Besteuerung. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung maßgebend, von dem ausgehend nach den Bestimmungen der BAO die Verjährungsfrist berechnet wird.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2001 hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 bis 1998 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 207 BAO war im Hinblick auf die Unterbrechungshandlung durch den Beginn der Betriebsprüfung im Jänner 2000 im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen.

Gegenstand der Besteuerung sind die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktiven) Anfall (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, samt angeführter Rechtsprechung). Im Zeitpunkt des (fiktiven) Anfalls dieser Zinsen waren die diversen Darlehensgeber unbestritten Gesellschafter der Beschwerdeführerin.

Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gem. § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160013.X00

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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