Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Karl W***, kaufmännischer Angestellter, Steyregg, Linzerstraße 28, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Lukas K*** Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Wien 3, Baumgasse 131, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen S 108.604,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.September 1988, GZ 13 Ra 93/88-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Juli 1988, GZ 14 Cga 104/88-6a, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der verpflichteten Partei auf Zuspruch von Kosten für die Bekanntgabe vom 21.Dezember 1988 wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte ihr auf Grund des Teilurteils vom 19.Mai 1988 zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 108.604,-- sA die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Das Rekursgericht wies den Antrag ab und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Beschluß der zweiten Instanz wurde der betreibenden Partei am 14.September 1988 zugestellt.
Den am 29.September 1988 von der betreibenden Partei überreichten Revisionsrekurs wies das Erstgericht gemäß § 523 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist (§ 521 Abs. 1 ZPO) erhoben worden sei. Es bewilligte jedoch der betreibenden Partei über ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 58 Abs. 2 EO findet jedoch im Exekutionsverfahren - mit Ausnahme der im Laufe eines Exekutionsverfahrens und aus Anlaß desselben sich ergebenden Prozesse, die nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt. Eine entgegen dieser Bestimmung bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rekursfrist ist unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (EvBl. 1982/119, EvBl. 1986/100 ua). Mangels einer Sonderbestimmung des ASGG gilt dies auch im gegenständlichen Fall (vgl. § 2 Abs. 1 ASGG und Kuderna, ASGG 60).
Die nach den zutreffenden Ausführungen im Beschluß des Erstgerichtes vom 5.Oktober 1988 verspätete Revisionsrekurs war daher ungeachtet der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
Die Bekanntgabe der verpflichteten Partei vom 21.Dezember 1988 war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (§§ 40, 50 ZPO, § 78 EO).
Anmerkung
E16207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00001.89.0125.000Dokumentnummer
JJT_19890125_OGH0002_0030OB00001_8900000_000