TE OGH 1989/1/25 9ObA320/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Erhard P***, Bankkaufmann, Lienz, Josef-Haydn-Straße 6, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** S***, Lienz, Johannesplatz 6, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen S 3,392.497,72 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Oktober 1988, GZ 5 Ra 143/88-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.April 1988, GZ 43 Cga 38/88-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Revisionsrekurs ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten, daß nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG auch Vorstandsmitglieder von Sparkassen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen sind (vgl die bewußt in das ASGG nicht übernommene, eine Ausnahme von Arbeitnehmerbegriff enthaltende Bestimmung des § 2 Abs 2 ArbGG), falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen. Dies ist aber hinsichtlich der Parteien des gegenständlichen Verfahrens unbestritten der Fall (vgl Kuderna, ASGG § 51 Erl 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 117/88).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E16677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00320.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19890125_OGH0002_009OBA00320_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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