Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienricter Dr. Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Felix G***, Wien 10., Laxenburgerstraße 94/8/5, vertreten durch Hermann P***, Leitender Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, dieser vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Hermann B***, Wien 1., Karlsplatz 2 und 3, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 94.091,70 S brutto sA (Revisionsstreitwert 33.815,32 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1988, GZ 33 Ra 80/88-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Mai 1988, GZ 6 Cga 3514/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Die Gefährdung der Gesundheit des Angestellten bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den er sich jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen kann (vgl. Arb. 9.376). Dieses Austrittsrecht ging dem Kläger daher durch die Nichtausübung während des Krankenstandes nicht verloren. Der Austritt des Klägers zum 30. September 1987 war daher berechtigt.
Die Auffassung des Revisionswerbers, eine frühere Verständigung von der die weitere Berufsausübung hindernden Erkrankung hätte ihm die (frühere) Entlassung des Klägers ermöglicht, ist verfehlt, weil lediglich eine Entlassung nach § 27 Z 2 AngG in Frage gekommen wäre; auch in diesem Fall wäre mangels Verschuldens des Klägers an der Entlassung gemäß § 23 Abs. 7 AngG der Anspruch auf Abfertigung aufrecht geblieben. Die vom Beklagten angestrebte Rückwirkung seiner erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Austritt des Klägers abgegebenen Entlassungserklärung vom 4. November 1987 auf den 30. Juni 1987 konnte aber nicht eintreten, weil eine solche Erklärung die Rechtslage nur mit Wirkung ex nunc gestaltet (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 21; Martinek-Schwarz AngG6, 541; Krejci in Rummel, ABGB Rz 21 zu § 1162).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16435European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00307.88.0125.000Dokumentnummer
JJT_19890125_OGH0002_009OBA00307_8800000_000