Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger als Vorsitzenden sowie durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 15, 127 f. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 13.Juli 1988, GZ 5 c Vr 4468/88-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die beiderseitigen Berufungen hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der 26-jährige beschäftigungslose Maler- und Anstreichergehilfe Peter B*** (früher H***) wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach haben er und der abgesondert verfolgte Leopold B*** am 18.April 1988 in einem Haus im 2. Wiener Gemeindebezirk gemeinsam getrachtet, den Auspuff eines Motorfahrrads zu stehlen, indem sie den Schlüssel zum Hauskeller vom Aufbewahrungsort wegnahmen, den Keller mit diesem widerrechtlich erlangten Schlüssel aufsperrten, dann von innen wieder verschlossen und das Moped zu zerlegen begannen. Ferner haben B*** und sein früherer Schwager und Freund B***, die schon seinerzeit mitsammen Diebstähle verübt hatten (Urteile 3 a Vr 1454/79 und 1 a Vr 599/80 des Jugendgerichtshofs Wien), ebendort das Zylinderschloß des Haustors beschädigt, indem sie es mit einem Superkleber unbenützbar machten.
Peter B*** ficht die Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z. 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO an.
Rechtliche Beurteilung
Eine offenbar unzureichende Begründung für seine Täterschaft erblickt der Beschwerdeführer in der Annahme des Gerichts, er habe den B*** über dessen Ersuchen zu dem beabsichtigten Diebstahl begleitet, weil sich B*** offenbar allein nicht getraute (S. 92, 93 unten). Indes wird damit keine entscheidende Tatsache (Z. 5) releviert: Nicht darauf kommt es an, aus welchen Motiven sich die Diebsgenossen zusammenfanden, sondern daß sie als Mittäter ans Werk gingen. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen über den - im Strafrecht stets unmaßgeblichen - Beweggrund des Entschlusses zum deliktischen Verhalten gehen an den allein entscheidenden Feststellungen vorbei, daß der Angeklagte in Kenntnis des diebischen Vorhabens des B*** (S. 92) beim Verkleben des Schlosses an der Haustür, bei der Wegnahme des Kellerschlüssels, beim Auf- und Zusperren des Kellers und beim Beginn der Demontage des Auspuffs an Ort und Stelle zugegen war, den B*** durch sein Einverständnis und sein Mitagieren (S. 93), womit ersichtlich die Bereitschaft zum sofortigen Eingreifen auf dem Tatort gemeint ist, unterstützte und von vornherein zum Zweck dieser Unterstützung zum Ort des Geschehens mitgefahren war (S. 93). In bezug auf die "Klebeaktion" am Haustor wird überdies konstatiert, daß der Beschwerdeführer zumindest dabei aufgepaßt hat (S. 94).
Die weitere Mängelrüge, die Annahme des Einverständnisses und des Mitagierens entbehrten einer tragfähigen Begründung, versagt gleichfalls. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer zugegebenermaßen von Anbeginn wußte, daß B*** den Auspuff stehlen wollte (S. 78), weiters davon, daß der Rechtsmittelwerber seine Anwesenheit bei allen inkriminierten Einzelhandlungen gar nicht in Abrede gestellt und bloß ein Zugreifen mit eigener Hand geleugnet hat. Auf
dieser - unbestrittenen - Beweisgrundlage stellt der Schluß auf das Einverständnis mit dem Diebstahl und auf die mit dem Wort "Mitagieren" offenkundig zum Ausdruck gebrachte Eingreifbereitschaft, darüber hinaus auf den "zumindest" geleisteten Aufpasserdienst beim Verkleben des Hausschlosses eine die jedenfalls feststehenden Sachverhaltselemente verknüpfende Beweiswürdigung dar, die der Anfechtung im schöffengerichtlichen Verfahren entzogen ist. Daß das Schloß der Haustür verklebt, der Kellerschlüssel von seinem Aufbewahrungsort weggenommen, die Kellertür aufgesperrt und dann von innen wieder verschlossen und schließlich mit dem Abmontieren des Auspuffs begonnen wurde (S. 36, 38, Verlesung S. 84, Urteil S. 92, 93), ist unbekämpfter Urteilssachverhalt. Auf Grund der oben dargetanen Beweiswürdigung nahm das Gericht der Sache nach Mittäterschaft an und spricht folgerichtig von den Tätern in der Mehrzahl. Eine Aktenwidrigkeit ist darin nicht begründet. Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, zeigt aber nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des den beiden Schuldsprüchen zugrundegelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (vgl. 11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.a.). In der Rechtsrüge (Z. 9 lit a) wiederholt der Beschwerdeführer seine schon im Mängelvorbringen enthaltenen Angriffe auf die freie Tatsachenbeurteilung der Erstrichter (§ 258 Abs 2 StPO) und setzt sich über den bereits vorstehend umrissenen, die beiden Schuldsprüche tragenden Rechtsbegriff der Mittäterschaft hinweg. Mit diesem, den Kern der rechtlichen Urteilsaussage bildenden Begriff hat eine mißverständliche Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf die Rechtsfigur der Einheitstäterschaft (d.i. die Gleichwertigkeit der Erscheinungsformen des Verbrechens) nichts zu tun, weshalb der Angeklagte daraus nichts gewinnen kann. Sonach gehen die anschließenden Erörterungen der Beschwerde über die Kausalität der Beihilfe etc. ins Leere. Indem der Beschwerdeführer die oben aufgewiesenen Schlußfolgerungen der Tatrichter auf seinen Vorsatz bei all dem rundweg negiert, verläßt er den Boden der Urteilsfeststellungen und bringt den angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die Subsumtionsrüge (Z. 10) wendet sich gegen die Qualifizierung des Diebstahlsversuchs nach § 129 Z. 1 StGB. Allein sie übersieht die Urteilskonstatierung, daß die Täter lediglich auf Grund einer früheren Beobachtung, als der Mopedeigentümer Wolfgang P*** vor ihren Augen den Schlüssel von seinem Aufbewahrungsort weggenommen und damit den Keller aufgesperrt hatte, den auf dem Briefkasten des Hausbesorgers liegenden Schlüssel mit der Kellertür in Verbindung bringen konnten (S. 94/95). Von der in der Beschwerde willkürlich unterstellten, für jedermann leicht erkennbaren Zugehörigkeit des Schlüssels zum Schloß der Kellertür kann demnach keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Anmerkung
E16501European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00005.89.0126.000Dokumentnummer
JJT_19890126_OGH0002_0130OS00005_8900000_000