Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführers in der Strafsache gegen Ernst H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ernst H*** sowie über die Berufungen der Angeklagten Herbert F*** und Franz F*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems als Schöffengerichts vom 28.April 1988, GZ. 10 b Vr 711/87-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ernst H***, Herbert und Franz F*** werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgeicht Wien zugemittelt.
Text
Gründe:
Ernst H*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 zweiter Strafsatz StGB schuldig erkannt und hiefür zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gemä § 43 a Abs. 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Urteil wurde am 28.April 1988 verkündet (II S. 276). Am 2. Mai 1988 hat der Verteidiger des Angeklagten Ernst H*** die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zur Post gegeben (II S. 317). Eine Ausführung der Beschwerdegründe wurde nicht überreicht. Da Nichtigkeitsgründe auch in der Anmeldung nicht einzeln und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs. 1 StPO), hätte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits vom Kreisgericht Krems an der Donau gemäß §§ 285 a Z. 2, 285 b Abs. 1 StPO zurückgewiesen werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, war vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO vorzugehen.
Rechtliche Beurteilung
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO), und zwar auch über die (fristgerecht angemeldete, aber nicht ausgeführte) Berufung des Angeklagten Ernst H*** gegen den Ausspruch über die Strafe, weil im Hinblick darauf, daß er nicht zu mehr als einer Strafe (oder Unrechtsfolge) verurteilt wurde, die Berufungsanmeldung die formale Mindestanforderung für die Angabe des Berufungsbegehrens erfüllt (§ 294 Abs. 2 n.F. StPO).
Anmerkung
E16315European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00001.89.0126.000Dokumentnummer
JJT_19890126_OGH0002_0130OS00001_8900000_000