TE OGH 1989/1/26 8Ob509/89

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Josef W***, geboren am 17. Mai 1941, derzeit Wagner-Jauregg-Krankenhaus, 4020 Linz, Wagner-Jauregg-Weg 15, infolge Revisionsrekurses des Josef W*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29. November 1988, GZ 18 R 717/88-169, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 12. August 1988, GZ 1 SW 48/86-166, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mit Beschluß vom 6. Februar 1970 beschränkt entmündigte Josef W*** stellte am 24. Mai 1988 den Antrag, das Sachwalterschaftsverfahren zu beenden, damit er nicht mehr länger im Wagner-Jauregg-Krankenhaus bleiben müsse, sondern sich in Linz ein Zimmer und eine Arbeit suchen könne.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, daß sich der Betroffene wegen einer chronischen schizophrenen Psychose nach 11 vorangegangenen Unterbringungen im Wagner-Jauregg-Krankenhaus nunmehr wiederum seit 30. Mai 1986 dort befindet. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten verschlimmert sich seine Krankheit durch Medikamentenkarrenz immer wieder, bei konsequenter Dauermedikation dagegen leidet er unter Realitätsverlust und "Kritikverminderung". Zu einer wegen der Dauermedikation erforderlichen Kooperation ist der Betroffene nicht bereit. Während einer vorübergehenden Entlassung setzte er schon nach kurzer Zeit sämtliche Medikamente ab. Er ist daher nicht in der Lage, außerhalb des geschützten Milieus zu leben.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der gesundheitliche Zustand des Betroffenen habe sich gegenüber dem früheren Zustand nicht erheblich geändert und er sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß selbst zu besorgen. Demnach bestehe nach wie vor die Notwendigkeit, die Sachwalterschaft im bisherigen Umfang zu führen.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es verwies ebenfalls auf das medizinische Sachverständigengutachten, wonach beim Betroffenen keine Krankheitseinsicht und Kooperationsbereitschaft bestehe und er sich zufolge mangelhafter Realitätseinschätzung die Wohnungs- und Arbeitssuche recht unkompliziert vorstelle. Zur Sicherstellung der medizinischen Behandlung und der Hilfestellung bei einer allfälligen Wohnungs- und Arbeitssuche sei die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft notwendig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Betroffene Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Beendigung der Sachwalterschaft; hilfsweise begehrt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und die neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes. Zur Begründung führt er aus, er würde die erforderlichen rezeptfreien Medikamente selbst in Deutschland kaufen, sich hinsichtlich seiner Unterbringung an den Bürgermeister von Schärding wenden und sich wegen einer Arbeit mit dem Arbeitsamt in Wels in Verbindung setzen.

Da die Bestimmung des § 16 AußStrG auch im Sachwalterschaftsverfahren gilt (8 Ob 687/88: SZ 58/61; 8 Ob 550/87, 6 Ob 623/85 ua), ist der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes nur aus den in der vorgenannten Gesetzesstelle taxativ aufgezählten Beschwerdegründen der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Aktenwidrigkeit anfechtbar. Einen derartigen Beschwerdegrund hat der Betroffene nicht geltend gemacht. Seine Ausführungen, wonach es ihm möglich sei, allein für sich selbst zu sorgen, enthalten den Vorwurf der rechtlichen Unrichtigkeit der rekursgerichtlichen Ermessensentscheidung, welche davon ausgeht, daß die Aufrechterhaltung der Sachwalterschaft dem Wohle des Betroffenen diene. In dieser Beurteilung liegt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, unter welchen tatsächlichen Umständen im Einzelfall die Sachwalterschaft zu beenden ist, aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens eines der im Gesetze aufgezählten Beschwerdegründe unzulässig und demgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E16882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00509.89.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0080OB00509_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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