TE OGH 1989/1/31 15Os11/89

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Veröffentlicht am 31.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 20.Oktober 1988, GZ 16 Vr 256/88-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut H*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch, mit der er als eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte rügt, daß das Erstgericht die Ablehnung des Vorsitzenden durch ihn in der Hauptverhandlung am 27.Juli 1988 als verspätet ablehnte, obwohl sie seiner Auffassung nach rechtzeitig geltend gemacht worden sei, erweist sich schon deswegen als nicht zielführend, weil die Verhandlung am 20.Oktober 1988 neu durchgeführt wurde (§ 276 a zweiter Fall StPO) und der Beschwerdeführer in dieser dem Urteil allein zugrunde liegenden (§ 258 Abs. 1 StPO) neuen Hauptverhandlung die in Rede stehende Ablehnung nicht wiederholt hat, sodaß er mangels einer insoweit aktuellen Antragstellung zur Beschwerde nicht legitimiert ist.

Letztere war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1 StPO).

Anmerkung

E16750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00011.89.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19890131_OGH0002_0150OS00011_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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