Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als Richter in der Vermundschaftssache der am 13. November 1980 geborenen Christine M***, infolge Rekurses der Mutter Dr.Bibiane M***, Hausfrau, Klagenfurt, Sterneckstraße 105, vertreten durch Dr.Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 21.November 1988, GZ Nc 58/88-102, womit der Antrag auf Delegierung abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die am 13.November 1980 geborene Christine M*** ist die außereheliche Tochter der Dr.Bibiane M*** und des zum Landesgericht Klagenfurt ernannten Richters Dr.Hubertus H***. Die Pflegschaft wird zu 2 P 7/87 des Bezirksgerichtes Klagenfurt geführt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz den Antrag der Mutter auf Delegierung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz oder ein anderes außerhalb des Sprengels des Landesgerichtes Klagenfurt gelegenes Bezirksgericht abgewiesen. Der von der Mutter gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Für Entscheidungen über Delegierungen sind gemäß § 31 JN ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Daß solche aufgrund des Wohnortes sämtlicher Beteiligter im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt nicht für eine Delegierung sprechen, kann auch von der Einschreiterin nicht bestritten werden. Sie begründet ihren Delegierungsantrag vielmehr nur mit dem Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vaters. Hiebei läßt sie den Verdacht der Befangenheit sämtlicher Richter im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt anklingen, ohne diesen jedoch bezüglich der einzelnen Richter zu konkretisieren. Lediglich im Rekurs wird ein angeblich gesetzwidriges Vorgehen des Pflegschaftsrichters in bezug auf eine Ladung ihres Ehegatten behauptet. Daß dieses Vorgehen jedoch sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Klagenfurt als befangen erscheinen lassen könnte, ergibt sich aus der Behauptung nicht. Probleme hat bisher nur die uneinsichtige, im Gegensatz zur Rechtslage stehende Haltung der Mutter gebracht. Das bisherige Verfahren hat jedoch keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme geboten, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Bezirksgericht Klagenfurt unmöglich oder infolge einer allfälligen Befangenheit sämtlicher dort ernannter Richter unzweckmäßig wäre. Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen kann aber nicht aus Umständen gerechtfertigt werden, die gar keine konkrete subjektive Befangenheit eines Organträgers besorgen lassen, sondern nur eine angebliche Behinderung der Rechtspflege aus der Funktion des Organträgers, ohne daß aber ein gesetzlicher Ausschließungsgrund erfüllt wäre (4 Nd 512/88, 6 Ob 769/79). Daß im Falle der Verwicklung eines Richters in ein Verfahren sämtliche zu diesem Gericht ernannten Personen befangen wären, ist aber nicht von vorneherein anzunehmen. Etwas anderes als die Berufsgleicheit der Richter mit dem Vater führt aber die Mutter nicht an.
Anmerkung
E16638European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00518.89.0202.000Dokumentnummer
JJT_19890202_OGH0002_0070OB00518_8900000_000