Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P***, Beamter, Judenburg, Seilerweg 10, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagte Partei Hildegard P***, Hausfrau, Judenburg, Seilerweg 10, vertreten durch Dr. Günther Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 499.680,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. Oktober 1988, GZ 3 R 136/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 26. April 1988, GZ 7 Cg 134/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Text
Begründung:
Die Streitteile leben seit 1958 in aufrechter Ehe im Haus Judenburg, Seilerweg 10. Dieses Haus stand im Alleineigentum der Mutter der Beklagten, Johanna S***. Johanna S*** starb am 8. Jänner 1985. Ihr Nachlaß wurde auf Grund eines Testaments der Erblasserin vom 20. Oktober 1970 der Beklagten, die eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, (zur Gänze) eingeantwortet. Mit der am 13. April 1987 eingelangten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 499.680,-- s.A. Mit Darlehensvereinbarung vom 19. November 1970 hätten der Kläger und die Beklagte der Mutter der Beklagten ein Darlehen von S 300.000,--, mit einem Nachtrag vom 11. August 1975 von weiteren S 180.000,-- zugezählt. In der Verlassenschaftsabhandlung seien diese Darlehensforderungen als Passiva angeführt worden. Sie errechneten sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsicherung zum Dezember 1986 mit S 999.360,--. Der Kläger habe die Beklagte als Erbin vergeblich zur Rückzahlung des ihm zustehenden Darlehensteils aufgefordert (ON 1). Die Streitteile hätten - wie in der Darlehensvereinbarung bestätigt werde - eine umfangreiche Sanierung des Hauses Seilerweg 10 unter Vornahme von Zu- und Umbauten im Einverständnis mit Johanna S*** durchgeführt. Die Kosten dieser Sanierung - in der Höhe des Darlehensbetrages - habe der Kläger einerseits durch Inanspruchnahme eines Altbaukredites, vor allem aber aus dem Vorausempfang seines Erbteils nach seiner Mutter bestritten. Es sei vereinbart worden, daß Johanna S*** den für die Sanierung aufgewendeten Betrag den Streitteilen als Darlehen schulde, und daß das Darlehen mit dem Tage des Ablebens der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung durch die Erben des Vermögens der Darlehensnehmerin fällig werde. Der Kläger habe zur Zeit der Errichtung der "Darlehensvereinbarung" und des "Nachtrages" hievon keine Kenntnis davon gehabt, daß die Beklagte von ihrer Mutter zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Es sei nicht richtig, daß aus der "Darlehensvereinbarung" weder die Mutter der Beklagten noch auch die Beklagte eine Verpflichtung treffen sollte. Die "Darlehensvereinbarung" gebe die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen wieder. Ein Scheinvertrag liege nicht vor (ON 5). Es liege eine in eine Darlehensschuld novierte Entgeltsschuld vor (wobei sich die Entgeltsschuld auf eine nützliche Geschäftsführung ohne Auftrag, jedoch mit Willen der Johanna S*** gründe), mit der die Mutter der Beklagten ein konstitutives Anerkenntnis abgegeben habe, zumindest aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zur gemeinsamen Errichtung des Ausbaues des Hauses errichtet worden sei. Der Anspruch werde auch auf bereicherungsrechtliche Gründe gestützt (ON 18).
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das behauptete Darlehen sei niemals zugezählt worden (ON 16). Es sei richtig, daß im Interesse der Streitteile umfangreiche Investitionen vorgenommen worden seien. Da die Beklagte zur Alleinerbin nach ihrer Mutter eingesetzt worden sei, die Schwester der Beklagten aber nur den Pflichtteil erhalten sollte, habe "man" die Investitionen der Streitteile "pflichtteilsmäßig" absichern wollen, um zukünftige Differenzen mit der Schwester der Beklagten, Johanna H***, zu vermeiden. Aus diesem Grund sei die Darlehensvereinbarung abgeschlossen worden. Es sei ausdrücklich - sowohl zwischen den Streitteilen, als auch mit der Mutter der Beklagten - vereinbart worden, daß aus dieser Darlehensvereinbarung weder die Mutter der Beklagten, noch die Beklagte selbst eine Verpflichtung treffe. Es handle sich um einen Scheinvertrag zur Absicherung der vorgenommenen Investitionen gegenüber Pflichtteilsansprüchen der Schwester der Beklagten (ON 3). Die vom Kläger vorgenommenen Investitionen hätten geringere Kosten als die festgehaltenen Darlehensbeträge erfordert.
Die Beklagte und ihre Mutter seien in Irrtum geführt worden: Das
Rückzahlungsverlangen des Klägers widerspreche den guten Sitten
(ON 12 a). Der Kläger habe nie einen Mietzins gezahlt. Er sei seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Familie nur ungenügend
nachgekommen und habe auch die Familienbeihilfe für die Kinder der
Streitteile für sich verwendet. Die Beklagte wende deshalb gegen die
Klageforderung aufrechnungsweise ein
a) die vom Kläger für die Kinder vom 4. Juli 1959
bis 1983 bezogene Familienbeihilfe S 288.160,--
b) den gesetzlichen Unterhalt für die
Kinder, ausgehend von einem Mindestbetrag
von S 500,-- monatlich pro Kind S 325.500,--
c) Miete bzw. Nutzungsentgelt von
monatlich S 1.800,-- für die Zeit von
1971 bis 1987 S 345.600,--.
Hinsichtlich der länger als drei Jahre zurückliegenden, vom Kläger geltend gemachten Wertsicherungsbeträge wende die Beklagte Verjährung ein (ON 16).
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger errichtete bereits 1961 im Einverständnis mit der Mutter der Beklagten auf dem Grundstück Seilerweg 10 eine Garage. Die Kosten hiefür trug er aus einer Vorauszahlung auf sein Erbteil in der Höhe von S 100.000,--.
1969 machte der Kläger der Beklagten den Vorschlag, eine kostengünstige Mietwohnung zu beziehen. Die Beklagte wollte jedoch ihre Mutter nicht verlassen. In gemeinsamen Gesprächen mit Johanna S*** beschlossen die Streitteile, weiterhin im Haus zu wohnen, es jedoch zu sanieren. Als Johanna S*** meinte, sie sei mit einer Sanierung einverstanden, könne aber keine Geldmittel dafür aufbringen, erklärte der Kläger, er übernehme die Sanierungskosten. Der Kläger nahm einen Wohnungsverbesserungskredit von S 100.000,-- auf, den er teilweise zur Sanierung verwendete und aus seinem Einkommen zurückzahlte und finanzierte die umfangreichen Arbeiten im übrigen aus Erbteilsvorauszahlungen. Er erhielt von seiner Mutter - außer dem bereits 1961 erhaltenen Betrag - im Jahre 1971 S 100.000,-- und von seinem Bruder (der die elterliche Landwirtschaft übernahm) 1974 S 225.000,-- und in den Folgejahren weitere S 200.000,--.
Im Hinblick auf den Umfang der bereits getätigten und noch zu tätigenden Investitionen und der aufgewendeten und noch aufzuwendenden Geldmittel wendete sich der Kläger im Jahr 1970 an Dr. Max S***, Rechtsanwalt in Judenburg, um Rat, wie er die zur Sanierung des Hauses nötigen Geldmittel sicherstellen könne. Dr. S*** riet ihm zu einer Darlehensvereinbarung, worauf der Kläger dies mit der Beklagten und Johanna S*** erörterte. Auf Grund der bereits vorliegenden Rechnungen für den Garagen- und Heizungsbau und auf Grund der Kostenvoranschläge für die übrigen gemeinsam geplanten Umbauarbeiten ergab sich ein Betrag von S 300.000,--, welcher einvernehmlich festgesetzt wurde. Der Kläger und seine Gattin kamen mit Johanna S*** überein, über diesen Betrag eine Darlehensvereinbarung zu schließen, welche schließlich von Dr. Max S*** verfaßt wurde. In dieser Vereinbarung scheinen die damaligen Liegenschaftseigentümerin Johanna S*** als Darlehensnehmerin und die Streitteile gemeinsam als Darlehensgeber auf; es wird ausdrücklich erwähnt, daß Investitionen bereits vorgenommen wurden und noch vorzunehmen seien, und daß der Gegenwert dieser Investitionen einvernehmlich mit S 300.000,-- festgelegt werde. Die Darlehensvereinbarung weist unter anderem folgenden Wortlaut auf:
"Es wird ausdrücklich vereinbart, daß Frau Johanna S*** diesen Betrag den Ehegatten Johann und Hilde P*** als Darlehen schuldet. Das Darlehen wird zinsenfrei hingegeben, wohl aber Wertsicherung vereinbart....... Das Darlehen wird mit dem Tage des Ablebens der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung durch die Erben des Vermögens der Darlehensnehmerin an die Darlehensgeber fällig. Festgestellt wird, daß es sich bei den Darlehensgebern Johann und Hilde P*** um Schwiegersohn und Tochter der Darlehensnehmerin handelt."
Diese Darlehensvereinbarung wurde von Johanna S*** und den Streitteilen am 19. November 1970 nach Verlesung durch Dr. S*** unterfertigt. Obwohl der Kläger alleiniger Geldgeber für den den Gegenwert der Investitionen darstellenden Betrag von S 300.000,-- war, wurde auch die Beklagte aus steuerlichen Gründen als Darlehensgeberin aufgenommen. Der Inhalt des Darlehensvertrages entsprach, so wie er verfaßt wurde, dem Willen aller Beteiligten, ebenso die darin enthaltene Rückzahlungsvereinbarung durch die Erben. Da in der Folge klar wurde, daß mit dem Betrag von S 300.000,-- das Auslangen für die zahlreichen Umbauarbeiten nicht gefunden werde, wurde am 11. August 1975 in einem Nachtrag festgehalten, daß sich das Darlehen um S 180.000,-- zu den im ursprünglich abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltenen Bedingungen auf S 480.000,-- erhöht. Auch dieser Nachtrag wurde von sämtlichen Beteiligten eigenhändig unterfertigt.
Zweck der "Darlehensvereinbarung" und des "Nachtrages" war es, die vom Kläger aufgewendeten Geldmittel für die Sanierung der der Johanna S*** gehörigen Liegenschaft, insbesondere des Hauses, so sicherzustellen, daß die Rückzahlung der aufgewendeten Beträge zumindest durch die Erben der Johanna S*** nach ihrem Ableben gewährleistet ist. Der Inhalt der Vereinbarung entsprach dem tatsächlichen Willen aller betroffenen Vertragspartner unter Bedachtnahme auf den Wert der geleisteten Investitionen, welche in den Darlehensbeträgen Ausdruck fanden.
Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Darlehensvereinbarungen hatte der Kläger keine Kenntnis von der Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin durch Johanna S***. Tatsächlich war nämlich am 20. Oktober 1970 vor Dr. Max S*** von Johanna S*** ein Testament errichtet worden, in welchem sie die Beklagte als ihre Universalerbin einsetzte und deren Schwester Johanna H*** auf den Pflichtteil setzte. Von diesem Testament erlangte der Kläger erst im Jahre 1976 Kenntnis.
Bei der Todfallsaufnahme nach dem Tod ihrer Mutter gab die Beklagte unter anderem unter "Schulden" ein Darlehen von S 480.000,-- laut Darlehensvertrag an. Die Beklagte gab in der Verlassenschaftsabhandlung eine unbedingte Erbserklärung ab. In einem Erbübereinkommen wurde der Pflichtteil der Schwester der Beklagten mit S 250.000,-- festgelegt und dabei auch die offene Darlehensforderung des Klägers berücksichtigt.
Im März 1987 schenkte die Beklagte die Liegenschaft ihren beiden noch lebenden Kindern je zur Hälfte. Im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag wurde ein zeitlich unbegrenztes Wohnrecht der Streitteile mündlich vereinbart. Eine Mietzinszahlung wurde nicht vereinbart.
Die Wirtschaftsführung erfolgte während der Ehe der Streitteile in der Weise, daß die Beklagte das von ihr verdiente Geld und die Rente ihrer Mutter zur Bestreitung der täglichen Ausgaben verwendete, während der Kläger aus seinem Arbeitseinkommen alle übrigen Ausgaben bestritt. Zur Haushaltsführung trug er monatlich S 1.000,--, dreimal jährlich S 1.500,-- bei. Die Verwendung des Familieneinkommens geschah einvernehmlich.
Als es ab 1983 zu Meinungsverschiedenheiten der Streitteile kam, machte die Beklagte im Dezember 1984 gerichtlich Unterhaltsansprüche gegen den Kläger geltend. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, in der "Darlehensvereinbarung" anerkenne die Mutter der Beklagten eine Geldschuld gegenüber den Streitteilen auf Grund von Investitionen auf die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft. Der Vertrag enthalte eine Rückzahlungsverpflichtung und eine Angabe über deren Fälligkeit. Ein Scheinvertrag liege nicht vor. Die Beklagte hafte als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter für deren Verbindlichkeiten. Die Klageforderung bestehe daher zu Recht. Die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die Streitteile seien über die Verwendung des gemeinsamen Einkommens einig gewesen. Das Begehren der Beklagten auf Ausfolgung von Familienbeihilfebeträgen und Bezahlung von Unterhalt für die Kinder sei daher nicht berechtigt. Eine Mietzinszahlung sei vom Kläger nie verlangt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien unbedenklich. Eine Darlehensforderung könne auch durch Novation begründet werden. Durch die Unterfertigung der Darlehensvereinbarungen sei durch die Mutter der Beklagten ein rechtsgeschäftliches, rechtsbegründendes, konstitutives Anerkenntnis erfolgt. Zweck der Vereinbarung der Streitteile mit der Mutter der Beklagten sei die Anerkennung des Bestehens einer Schuld von S 480.000,-- durch die Mutter der Beklagten und damit die Sicherung der Geldgeber gewesen. Diese Anerkennung enthalte auch die ziffernmäßige Feststellung der Forderung des Klägers (und der Beklagten) als notwendige Voraussetzung der von dieser Vereinbarung bezweckten Deckung und Sicherung der Forderung. Die Berufung auf Irrtum über das anerkannte Recht sei nicht zielführend, weil eine echte rechtsbegründende Anerkennung, ein Feststellungsvertrag, anzunehmen sei. In einem solchen Fall wäre der Beweis der Nichtschuld unter Berufung auf einen Irrtum über das anerkannte Recht nur bei Betrug möglich. Ein solcher sei nicht behauptet worden. Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden aus den bereits vom Erstgericht genannten Gründen nicht zu Recht.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 502 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Unbedenklich allerdings sind die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils sowohl zur Klageforderung, als auch zu den Gegenforderungen der Beklagten. Zwar ist der Darlehensvertrag (im Gegensatz zum Kreditvertrag) ein Realvertrag, der durch übereinstimmende Willensäußerungen des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe der als Darlehen gegebenen Sache zustandekommt (EvBl 1972/19 ua). Der Gegenstand des Darlehens kann dem Darlehensnehmer aber auch durch Bezahlung einer Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger gewährt (4 Ob 556/78), und es kann insbesondere auch durch Novation eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). Es können also hinterlegte Sachen, aber auch Sachen des Gläubigers, die sich aus einem anderen Grund beim Schuldner befinden, diesem vereinbarungsgemäß als Darlehen überlassen werden. Aber auch eine Forderung des Gläubigers kann einverständlich in eine Darlehensforderung umgewandelt werden. Die Natur des Darlehens als Realvertrag steht dem nicht entgegen. Übergeben wird das Darlehen dadurch, daß der Gläubiger auf seine bisherige Forderung verzichtet und der Schuldner von seiner bisherigen Schuld befreit wird. So kann etwa eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung (SZ 25/279) in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden. Aus einer solchen Schuldumwandlung folgt, daß die Personen über den Bestand des umzuwandelnden Schuldverhältnisses einig gewesen sind, so daß ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis vorliegt (Stanzl in Klang2 IV/1, 696 f; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu den §§ 983, 984). Mit der Darlehensvereinbarung vom 19. November 1970 samt deren Nachtrag vom 11. August 1975 hat die Mutter der Beklagten die Aufwendungen, die die Streitteile auf ihre Liegenschaft gemacht haben, als Darlehensforderung der Streitteile in rechtsbegründender (konstitutiver) Weise anerkannt. Eine Berufung auf Irrtum ist daher nicht möglich. Worin eine Sittenwidrigkeit des Vertrages gelegen sein soll, führt die Beklagte nicht aus.
Die getroffenen Feststellungen reichen jedoch zur verläßlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht aus. Die Beklagte hat mehrfach eingewendet, es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß aus der Darlehensvereinbarung weder die Mutter der Beklagten, noch die Beklagte selbst eine Verpflichtung treffe. Die Investitionen sollten nur gegenüber Pflichtteilsansprüchen der Schwester der Beklagten "abgesichert" werden. Das Haus sollte ohne Belastungen in das Eigentum der Beklagten übergehen und damit die Familie wohnversorgt sein.
Festgestellt wurde hiezu, daß das Darlehen nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung "mit dem Tag des Ablebens der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung durch die Erben des Vermögens der Darlehensnehmerin an die Darlehensgeber fällig" werden sollte, und daß der Inhalt des Darlehensvertrages "dem Willen aller Beteiligten entsprach". Zweck der Darlehensgewährung sei es gewesen, die vom Kläger für die Sanierung der Liegenschaft aufgewendeten Mittel "sicherzustellen".
Diese allgemein gehaltenen Feststellungen reichen zur
Beurteilung des Parteiwillens nicht aus, zumal aus der getroffenen
Vereinbarung zwar klar wird, daß die Mutter der Beklagten - wie von
der Beklagten behauptet wurde - keine Rückzahlungsverpflichtung
treffen sollte, nicht aber, wie es sich mit einer derartigen
Verpflichtung der Beklagten verhalten sollte, solange (nicht nur die
Beklagte, sondern auch) der Kläger das Haus Seilerweg 10 bewohnt und
ihm dies von niemandem verwehrt wird. Wollte der Kläger durch den
Abschluß der Darlehensvereinbarung eine Absicherung für sich und
seine Familie, "und zwar auch für jenen Fall, als nicht die
Beklagte, sondern allenfalls ihre Schwester Erbin der Liegenschaft
sein würde", wie das Erstgericht in seiner von der zweiten Instanz
gebilligten Beweiswürdigung ausführt, erscheint es zwar
selbstverständlich, daß er den Ersatz seiner Aufwendungen für den
Fall gesichert haben wollte, daß nicht die Beklagte, sondern eine
dritte Person Erbe der Liegenschaft werden sollte, da er nicht die
Absicht haben konnte, mit Hilfe seiner finanziellen Mittel die
Liegenschaft für einen Außenstehenden zu sanieren. Es besteht auch
kein Zweifel, daß der Kläger sich für den Fall sichern wollte, daß
zwar die Beklagte Erbin der Liegenschaft, die Ehe der Streitteile
aber aufgelöst wird und er, der Kläger, seine Wohnmöglichkeit
verliert. Nicht selbstverständlich dagegen erscheint es, daß es der
Absicht der Parteien - und nicht zuletzt jener der Mutter der
Beklagten - bei Abschluß der Darlehensvereinbarung entsprochen hat,
daß der Kläger den auf ihn entfallenden Teil der festgehaltenen
Forderung in jedem Fall mit dem Tod der Mutter der Beklagten
zurückfordern könne, also auch dann, wenn die Beklagte Eigentümerin
der Liegenschaft wird und der Kläger weiterhin als ihr Ehegatte in
dem Haus wohnt.
Die Feststellung "Der Inhalt des Darlehensvertrages
entsprach .... dem Willen aller Beteiligten ....." reicht aus den
dargelegten Gründen in dieser Form im Hinblick auf die oben angeführten Einwendungen der Beklagten, es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß sie keine Rückzahlungsverpflichtung treffen soll (solange die Familie wohnversorgt ist), zur Feststellung der Parteienabsicht bei Abschluß der Darlehensvereinbarung nicht hin. Es war deshalb der Revision Folge zu geben und dem Erstgericht unter Aufhebung der bereits ergangenen Entscheidungen eine Verfahrensergänzung und neuerliche Urteilsfällung aufzutragen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 52 ZPO.
Anmerkung
E16857European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00507.89.0202.000Dokumentnummer
JJT_19890202_OGH0002_0070OB00507_8900000_000