TE OGH 1989/2/2 7Ob517/89

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Veröffentlicht am 02.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Manuela K***, geboren am 17. November 1986, infolge Revisionsrekurses des Vaters Friedrich S***, Brauarbeiter, Altenbach 50, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, als Rekursgericht vom 18. Juli 1988, GZ 1 R 299/88-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 17. Mai 1988, GZ P 3/87-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem der vom Vater für die Minderjährige monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag von S 1.000 ab 1. April 1988 auf S 1.400 erhöht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 25. August 1988 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde erst am 13. Dezember 1988 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) zur Post gegeben. Auf verspätete Rekurse kann nach § 11 Abs. 2 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da das unterhaltsberechtigte Kind durch den Zuspruch eines erhöhten Unterhalts bereits Rechte erworben hat, kann auf den verspäteten Revisionsrekurs nicht Rücksicht genommen werden (7 Ob 612/88; 7 Ob 619/76; 7 Ob 252/73 uva).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E16639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00517.89.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19890202_OGH0002_0070OB00517_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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