TE OGH 1989/2/7 10ObS48/89

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (AG) und Anton Prager (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried E***, Pensionist, 6433 Ötz, Ambach 14, vertreten durch Dr. Heinz P. Wechsler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Salzburg),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Auszahlung von Familienbeihilfe infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den mit Beschluß vom 24. Jänner 1989 berichtigten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen, vom 20. September 1988, GZ 5 Rs 90/88-21, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. September 1987, GZ 44 Cgs 1115/87-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit vier Schreiben vom 7. Oktober 1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger im wesentlichen mit, daß ihm auf Grund der ihr vorgelegten Familienbeihilfenkarte für September 1986 für sieben Kinder eine nachzuzahlende Familienbeihilfe von S 9.450,-- gebühre, daß seine Pension mit Kinderzuschuß für sechs Kinder und Ausgleichszulage ab 1. Oktober 1986 S 11.310,40 netto betrage, daß von der im Oktober (1986) gebührenden Pensionssonderzahlung von S 7.252,60 zur Hereinbringung einer gepfändeten Forderung S 5.378,80 abgezogen würden, daß aber, um die zeitgerechte Auszahlung der Pension zu gewährleisten, von einem Widerruf der Zahlungsanweisung für Oktober 1986 im Gesamtbetrag von S 25.925,10 (einschließlich Sonderzahlung) abgesehen worden sei. Weil dem Kläger aber für Oktober 1986 nur mehr S 18.563,-- auszuzahlen gewesen wären, werde der Mehrbetrag von S 7.362,10 auf die für September 1986 nachzuzahlende Familienbeihilfe von S 9.450,-- aufgerechnet, wodurch sich diese Nachzahlung auf S 2.087,90 vermindere.

Mit einem Schreiben vom 27. Oktober 1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß ihm auf Grund der ihr vorgelegten Familienbeihilfenkarte ab Oktober 1986 für sechs Kinder eine Familienbeihilfe von S 8.100,-- gebühre, daß ihm die Nachzahlungen für Oktober und November 1986 angewiesen würden und daß die monatliche Anweisung ab Dezember 1986 insgesamt S 19.410,40 netto betragen werde.

Am 17. Juni 1987 übersandte der Kläger die genannten fünf Schreiben der beklagten Partei dem Erstgericht und teilte diesem mit, daß "laut Akten die Kinderbeihilfe von 1. Juli bis 31. August 86 nicht ausbezahlt" worden sei laut Bankbestätigung und Finanzamt Landeck und vom September 86 sei "von der Kinderbeihilfe abgezogen" worden. "Für Oktober" sei auch nicht "ausbezahlt" worden. "Somit" ersuchte er das Gericht "um sofortige Klage durchzuführen". Das Erstgericht ließ den Einschreiter durch dessen Wohnsitzbezirksgericht über den Zweck seiner Eingabe befragen und über den Inhalt des § 67 Abs 2 ASGG sowie über die diesbezüglichen Möglichkeiten eines Wiedereinsetzungsantrages mündlich belehren. Daraufhin erklärte er im wesentlichen, er könne durch seine Kontoauszüge nachweisen, daß er die Familienbeihilfe für Juli und August 1986 überhaupt nicht bekommen habe, obwohl er Anspruch für neun Kinder gehabt hätte. Er habe die Familienbeihilfenkarte im Juli 1986 von der beklagten Partei zwecks Richtigstellung durch das Finanzamt Landeck erhalten. Dieses habe die Richtigstellung ab 1. September 1986 vorgenommen und die Karte der beklagten Partei rückgesendet. Für Juli und August 1986 seien ihm S 21.600,-- nachzuzahlen. Der Abzug von S 7.362,10 von der Septemberfamilienbeihilfe sei unzulässig und rückgängig zu machen. Der Einschreiter ersuchte, die beklagte Partei vorerst zu seinem Begehren Stellung nehmen zu lassen und ihm diese Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen. Eine Klagsführung behielt er sich vor. Daraufhin trug das Erstgericht der beklagten Partei unter Übermittlung einer Kopie der bisherigen Aktenbestandteile die Klagebeantwortung auf.

Darin brachte die beklagte Partei vor, es liege weder ein anfechtbarer Bescheid noch eine Leistungssache iS des § 354 ASVG vor. Sie beantragte daher, das Klagebegehren mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Gleichzeitig erklärte sie, eine neuerliche Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen und dem Kläger eine entsprechende Stellungnahme zukommen zu lassen. Das Erstgericht wies die Klage als unzulässig zurück. Der Anspruch des Klägers betreffe keine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Der Kläger bekämpfe keinen Bescheid der beklagten Partei. Selbst wenn deren Verständigung vom 7. Oktober 1986 Bescheidcharakter hätte, wäre die am 17. Juni 1987 eingebrachte Klage verspätet.

Innerhalb der Rekursfrist beantragte der Kläger in einer als Rekurs deutbaren selbstverfaßten Eingabe auch die "Beistellung eines Rechtsanwaltes", verbesserte aber trotz Vorladung zu seinem Wohnsitzgericht seine Eingabe nicht durch einen Protokollarrekurs und kam auch dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes, binnen acht Tagen ein gleichzeitig übermitteltes Vermögensbekenntnis richtig und vollständig auszufüllen, nicht nach. Deshalb wies das Erstgericht den (sinngemäßen) Antrag, dem Kläger Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO zu bewilligen, rechtskräftig ab. Sodann stellte es dem Kläger die als Rekurs aufgefaßte Eingabe mit dem Auftrag zurück, sie binnen 14 Tagen durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts sowie durch Rekursgrund und Rekursantrag zu verbessern. Innerhalb dieser Verbesserungsfrist beantragte der Kläger die Verfahrenshilfe im vollen Umfang, was ihm im wesentlichen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts rechtskräftig bewilligt wurde. Zu seinem Vertreter wurde Rechtsanwalt Dr. Heinz P. W*** bestellt. Dieser verbesserte den Rekurs binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bestellungsbeschlusses dadurch, daß er im wesentlichen behauptete, daß "bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rentenansprüche (Invaliditätspension zuzüglich Kinderzuschuß, Ausgleichszulage und Familienbeihilfe) für den Zeitraum Juli und August 1986 unrichtige Bemessungsgrundlagen zugrundegelegt" worden seien. Er beantragte, den angefochtenen Beschluß wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit aufzuheben und das ordentliche Verfahren fortzusetzen.

Das Rekursgericht bestätigte den angefochtenen Zurückweisungsbeschluß mit der Begründung, daß ein Streit über die Auszahlung der Familienbeihilfe keine Sozialrechtssache nach § 65 ASGG sei. Ginge man davon aus, daß der bekämpfte Vorgang nicht die Auszahlung der Familienbeihilfe als solche, sondern den Einbehalt zu viel ausgezahlter Pensionsleistungen betreffe, wobei die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 103 und 367 ASVG prüfungsbedürftig sein könnte, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil die Überprüfung der Auszahlung einer unstrittig zuerkannten Leistung weder eine Leistungssache nach § 65 ASVG (richtig ASGG) noch eine bürgerliche Rechtssache nach § 1 JN sei.

Im Sinne des hg Beschlusses vom 8. November 1988, 10 Ob S 300/88 ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluß am 24. Jänner 1989 durch den Ausspruch, daß der Rekurs nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

In diesem Rechtsstreit geht es um die Auszahlung der Familienbeihilfen für Juli und August 1986 von zusammen S 21.600,-- und der restlichen Familienbeihilfe für September 1986 von S 7.362,10, insgesamt also um die Auszahlung von Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 28.962,10.

Weil Familienbeihilfen keine Versicherungsleistungen sind, betrifft dieser Rechtsstreit nicht den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen und ist daher keine Sozialrechtssache iS des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Die Klage fällt aber auch nicht unter die übrigen Ziffern der zit Gesetzesstelle. Da der Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe ein unmittelbar auf dem Gesetz (FamLAG) beruhender Anspruch ist, der dem öffentlichen Recht angehört, handelt es sich auch nicht um streitige Privatrechte, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iS des § 1 JN, weshalb die Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen ist (zB 30. September 1987 ÖA 1988, 49 = RdW 1988, 323). Daher hatte das angerufene Gericht nach § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens seine "Unzuständigkeit" (im weiteren Sinn), nämlich die Unzulässigkeit des Rechtsweges, mit Beschluß auszusprechen und die Klage zurückzuweisen (SSV-NF 1/55; Fasching, Komm I 266 f u ZPR Rz 101).

Deshalb war der diesen Zurückweisungsbeschluß bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E16686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00048.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_010OBS00048_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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