Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der E P in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juli 2001, Zl 8-42 Mo 2/7 - 01, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage (mitbeteiligte Partei: 1. V M und 2. R M, beide in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 21. Jänner 2000 betreffend Genehmigung einer Rotwildfütterungsanlage der mitbeteiligten Parteien gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der Erstbescheid, soweit die Anträge der Beschwerdeführerin (Eigentümerin eines an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Parteien angrenzenden Eigenjagdgebietes) mangels Parteistellung zurückgewiesen worden waren, bestätigt.
Gegen den Erstbescheid habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eingewendet, sie wäre als durch Wildschäden betroffene Land- und Forstwirtin und Grundeigentümerin Partei im vorliegenden Verwaltungsverfahren, weshalb sie sich in sachlicher Hinsicht gegen die mittlerweile eingetretene Erhöhung der Wildbestände aussprechen würde. Die Fütterung wäre nicht nur für das Anwachsen der Wildschäden in P, insbesondere im Bereich der gegenständlichen Fütterung, verantwortlich, sondern würde auch den Erfolg des flächenwirtschaftlichen Projektes P gefährden. Die Beschwerdeführerin habe aber ihr Jagdausübungsrecht verpachtet, woraus sich ergebe, dass der Pächter das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes erworben habe und somit mit allen anderen mit der Ausübung der Jagd verbundenen Rechten und Pflichten an die Stelle des Verpächters trete. Aus dem mit dem Grundeigentum verbundenen Jagdrecht könne die Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung geltend machen. Mit ihrem Hinweis auf durch Wildschäden verursachte Vermögensnachteile mache die Beschwerdeführerin ferner keine ihre Parteistellung begründenden rechtlichen Interessen, sondern wirtschaftliche Interessen geltend, denn dem Steiermärkischen Jagdgesetz sei keine positive Rechtsvorschrift - kein subjektives öffentliches Recht - zu entnehmen, durch welches das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin zu einem rechtlichen geschützten würde. Gemäß § 50 Abs 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 seien die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände ohnehin amtswegig unter Vorschreibung von Auflagen zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschlüsse vom 26. November 2001 und 19. Februar 2002, B 1245/01). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtete sich die Beschwerdeführerin "in dem Recht verletzt, in dem Verfahren als Partei oder sonst Beteiligte ihr Recht auf Bedachtnahme auf die regionalen Erfordernisse der Forstwirtschaft (insbesondere §§ 1 Abs. 3, 50 Abs. 2, 3 Stmk. JG) und der von ihr gewichteten Vorrangigkeit der Forstwirtschaft geltend zu machen und daß dieses Interesse von der Behörde durch Auflagen oder sonstige Verfügungen, Veranlassungen etc. Beachtung findet", und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und wies darauf hin, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschwerdeverfahren zu Zl 2001/03/0307 vorgelegt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie sei "Grundeigentümerin der Eigenjagdgebiete B, H und P", die in der unmittelbaren Nachbarschaft der in Rede stehenden Fütterungsanlage lägen und "durch die Fütterung als Anziehungspunkt und Standortbindung beeinträchtigt sowie berührt" würden, sie sei aber "nicht Jagdberechtigte, da sie ihr Eigenjagdgebiet gemäß dem Stmk. Jagdgesetz an Herrn ... verpachtet" habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. März 1985, Slg Nr 11702/A, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zu §§ 1 und 3 Abs 1 und 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954 ausgesprochen, dass im Fall der Verpachtung einer Eigenjagd (so wie bei der Verpachtung einer Gemeindejagd) hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechts nicht der Verpächter, also der, der die Befugnis zur Eigenjagd besitzt, sondern allein der Pächter der Jagdberechtigte ist. Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der (im Wesentlichen textgleichen) Regelungen des § 1 Abs 1 und 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 (JG), LGBl Nr 23, idF LGBl Nr 71/1991, maßgeblich. Unter Zugrundelegung ihrer Beschwerdeausführungen kann die Beschwerdeführerin daher in der Ausübung von subjektiven öffentlichen Rechten aus § 1 Abs 1 und Abs 2 JG nicht verletzt sein. Damit vermag sie aber auch aus der in § 1 Abs 3 JG enthaltenen - von ihr ins Treffen geführten - Norm, wonach "unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes ... den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes der Vorrang" zukommt, nichts zu gewinnen.
Gemäß § 50 Abs 3 JG darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild "nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden". Für eine solche Genehmigung bedarf es gemäß § 50 Abs 2 leg cit eines Antrags des Jagdberechtigten, ferner sind nach dem 2. Satz dieser Bestimmung vor der Genehmigung die dort Genannten zu hören. Subjektive öffentliche Rechte Dritter - etwa von Jagdausübungsberechtigten in angrenzenden Jagdgebieten - sind dem § 50 dagegen nicht zu entnehmen. Allfällige Interessen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Genehmigung der vorliegenden Rotwildfütterungsanlage sind auf dem Boden der genannten Ausführungen in der Beschwerde demnach als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, welche eine Parteistellung im Genehmigungsverfahren nicht zu begründen vermögen (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2000/03/0283). Die Beschwerdeführerin ist daher auch mit Blick auf § 50 JG in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag der belangten Behörde auf kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt zu keinem Kostenzuspruch an die belangte Behörde, weil diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Erstattung einer Gegenschrift (wie bereits erwähnt) Abstand nahm und die Vorlage der Verwaltungsakten bereits im hg Beschwerdeverfahren zu Zl 2001/03/0307 erfolgte. Ein Aufwandersatz im Grunde der §§ 47 ff VwGG findet daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statt.
Wien, am 18. Oktober 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Verwaltung Eigenjagdrecht des Grundeigentümers Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030058.X00Im RIS seit
11.11.2005