TE OGH 1989/2/7 1Ob501/89

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** Handelsgesellschaft mbH., Wien 10, Davidgasse 90, vertreten durch Dr. Julius Jeannee, Dr. Wolfgang Jeannee und Dr. Peter Lösch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** A*** Gesellschaft mbH., Lend,

vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Harald Lettner, Dr. Walter Aichinger und Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 3,080.000,-- s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. September 1988, GZ 2 R 48/88-31, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. November 1987, GZ 9 Cg 67/87-21, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei betreibt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere befaßt sie sich mit dem Export von Aluminium nach Japan, das dort in der Automobilproduktion Verwendung findet. Sie ist eine Tochtergesellschaft der F.M. T*** & Co Importgesellschaft mbH. in Wien (im folgenden kurz Firma T*** genannt), die japanische PKWs nach Österreich importiert. Die beklagte Partei erzeugt Aluminium und Aluminiumlegierungen. Im Oktober 1981 traf die Firma T*** mit der beklagten Partei eine Vereinbarung, mit der ihr diese für den Absatz von Aluminiumlegierungen in Japan so lange Exklusivität zuerkannte, als sie der beklagten Partei deren für den Export verfügbaren Mengen zu einem für diese akzeptablen Preis abnehmen würde. Zufolge dieses Alleinvertriebsrechtes sollte die beklagte Partei alle an sie gerichteten Anfragen um Aluminiumlieferungen nach Japan unverzüglich an die Firma T*** weiterleiten. Sollte die Firma T*** über verfügbare Mengen noch nicht disponiert haben und von dritter Seite konkretes Interesse daran bekundet werden, sollte ihr die beklagte Partei für die Verwertung dieser Mengen eine angemessene Frist setzen müssen, ehe sie mit dem Dritten konkrete Verkaufsgespräche führen durfte. In diese Vereinbarung trat in der Folge die klagende Partei anstelle der Firma T*** ein.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit S 3,080.000,-- s.A. bezifferten Schadens. Zunächst seien die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen auf der Grundlage der vertraglichen Regelung zufriedenstellend verlaufen. Anfangs habe die beklagte Partei Rohaluminium, später dann sogenannte Primärlegierungen geliefert. Ende Oktober 1983 habe die beklagte Partei erstmals und für die klagende Partei überraschend eine Sekundärlegierung mit der Bezeichnung D 12 S um S 31,60 je kg angeboten. Der Bedarf der klagenden Partei an solchem Material sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits anderweitig gedeckt gewesen. Am 19. Dezember 1983 habe die beklagte Partei mitgeteilt, daß ihr das japanische Unternehmen I*** Mazda für die Legierung D 12 S einen Preis von S 36,-- je kg angeboten habe und sie dieses Geschäft selbst machen wolle. Diesem Ansinnen sei die klagende Partei, die diese Aluminiumlegierung dem japanischen Unternehmen bereits selbst zu einem höheren Preis angeboten hatte, unter Hinweis auf die Alleinvertriebsregelung entgegengetreten. Darauf habe ihr die beklagte Partei für das Jahr 1984 1800 Tonnen der genannten Legierung zum Preis von S 36,-- je kg offeriert. Dieser Preis sei um S 7,50 über dem österreichischen Marktpreis gelegen. In weiterer Folge habe ihr die beklagte Partei für die Annahme ihres Angebotes nur unangemessen kurze Fristen gesetzt. Die klagende Partei habe sich vergeblich bemüht, zu einer angemessenen und auch für die beklagte Partei akzeptablen Preisvereinbarung zu gelangen. Schließlich habe sie der beklagten Partei einen Preis angeboten, der sogar über dem damals - also zum Jahresende 1983 - für die beklagte Partei jedenfalls akzeptablen Preis von S 31,60 je kg gelegen sei. Die beklagte Partei habe jedoch auch dieses Angebot abgelehnt und die vereinbarte Exklusivität mit Fernschreiben vom 21. Februar 1984 für beendet erklärt. Im Frühjahr 1987 habe sie I*** Mazda 700 Tonnen der Legierung D 12 S um S 36,-- je kg verkauft. Die beklagte Partei habe durch die Forderung eines überhöhten Preises gegen die Alleinvertriebsvereinbarung verstoßen und sei daher nicht berechtigt gewesen, die Vereinbarung aufzuheben; sie habe der klagenden Partei somit zumindest jenen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Belieferung der Firma I*** Mazda durch die beklagte Partei entstanden sei. Dieser Schaden bestehe zumindest in der Preisdifferenz zwischen S 31,60 und S 36,-- je kg und sei dabei bei einer Liefermenge von 700 Tonnen mit dem Klagsbetrag zu errechnen. Ein Schaden in dieser Höhe wäre der klagenden Partei im übrigen aber auch schon vor Aufkündigung der Exklusivität dadurch entstanden, daß sie bei einer Aluminiumlieferung an I*** Mazda statt eines Preises von S 41,-- nur mehr den dem Unternehmen von der beklagten Partei genannten Preis von S 36,-- je kg hätte erzielen können. Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die Firma T*** sei als Importeur japanischer PKWs daran interessiert gewesen, daß japanische Automobilhersteller aus Österreich Teile und Zubehör (sogenannte "automotive" Produkte) im Werte von wenigstens 17 % der PKW-Importe bezögen, weil sich der Einfuhrzoll für japanische PKWs in diesem Fall von 20 % auf 4 % reduziert habe. Die Firma T*** sei daher bereit gewesen, einen Großteil des aus einer solchen Zollsenkung erwachsenen Kostenvorteiles zur Subventionierung einschlägiger österreichischer Exporte nach Japan, vor allem von Aluminium, einzusetzen. Sie habe der beklagten Partei, bei der sie Rohaluminium - als automotives Produkt - habe kaufen wollen, zugesichert, die Zollersparnis zum Teil als Preisstützung an sie weiterzugeben und jährlich mindestens 1200 t Aluminium für den Export nach Japan abzunehmen. Als Gegenleistung habe ihr die beklagte Partei die Exklusivrechte für den Aluminiumexport nach Japan eingeräumt. Die Firma T*** habe der beklagten Partei weiters zugesagt, sie werde ihr Möglichstes tun, um das Geschäftsvolumen für beide Seiten auszuweiten. Die beklagte Partei habe 1981 und 1982 1200 bzw. 1750 t Rohaluminium an die klagende Partei zum Export nach Japan geliefert und hiefür von dieser einen "gestützten" Preis erhalten, der entsprechend der mit der Firma T*** getroffenen Vereinbarung etwa 15 % über dem Inlandspreis gelegen sei. Im Jahre 1983 habe die klagende Partei den Bezug von Aluminium auf weniger als 1000 t eingeschränkt und gleichzeitig die Preisstützung deutlich reduziert. Am 22. Juni 1983 habe die beklagte Partei der klagenden Partei mitgeteilt, sie sei an einer monatlichen Lieferung von 150 bis 200 t Alu-Gußlegierungen für den Japanexport im Jahre 1984 interessiert. Mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1983 habe sie ihr über deren Aufforderung 500 Tonnen genau spezifizierter Alu-Gußlegierungen angeboten. Für die Sekundärlegierung D 12 S habe sie S 31,60 je kg verlangt. Die klagende Partei habe am 23. November 1983 erklärt, daß für Jänner 1984 kein Abschluß mit der beklagten Partei möglich sei; am 29. November 1983 habe sie diese Erklärung auch auf Februar und März 1984 ausgedehnt. In der Folge habe ihr die beklagte Partei mehrmals vergeblich Lieferungen der Legierung D 12 S angeboten. Anfang Februar 1984 habe die beklagte Partei erkennen müssen, daß die klagende Partei die praktisch schon seit Mitte 1983 betriebene Hinhaltetaktik fortsetze; sie habe daher nicht mehr erwarten können, der klagenden Partei die im ersten Quartal verfügbaren Mengen an Aluminiumgußlegierungen als automotive Produkte für Japan zu liefern. Sie habe vielmehr damit rechnen müssen, daß die klagende Partei die ihr vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten Kontingente für automotive Produkte ohne Berücksichtigung der beklagten Partei ausschöpfen werde. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei am 10. Februar 1984 ein weiteres Anbot unterbreitet, das bis 17. Februar 1984 befristet gewesen sei; für den Fall der nicht fristgerechten Annahme habe sie gleichzeitig die Beendigung der der klagenden Partei eingeräumten Exklusivität erklärt. Die klagende Partei habe das Anbot am 16. Februar 1984 ausgeschlagen, weil sie das gesamte Kontingent für das Jahr 1984 von 150 Mill. S durch Abschlüsse mit anderen Herstellern ausgeschöpft habe. Die klagende Partei habe damit nicht nur die vertraglich übernommene Verpflichtung, das Geschäftsvolumen mit der beklagten Partei möglichst auszuweiten, verletzt, sondern die beklagte Partei auch von den von dieser angestrebten Exporten automotiver Produkte nach Japan für das Jahr 1984 ausgeschlossen. I*** Mazda habe im Dezember 1983 lediglich um Aluminiumgußlegierungen für Japan angefragt. Die beklagte Partei habe auf die bestehende Vereinbarung mit der klagenden Partei hingewiesen und die klagende Partei über diese Anfrage informiert. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Import japanischer PKWs sei mit einem Zoll von 20 % belastet gewesen; beim Export automotiver Produkte habe sich der Zoll jedoch auf 4 % verringert. Die beklagte Partei habe sich bereit erklärt, der Firma T*** Rohaluminium zu einem für sie akzeptablen Preis zu liefern. Gleichzeitig habe die beklagte Partei die Exklusivrechte für Aluminiumexporte durch sie nach Japan unter der Bedingung eingeräumt, daß ihr die Waren zu für sie akzeptablen Preisen abgenommen werden. Weiters sei abgesprochen worden, daß die Firma T*** der beklagten Partei jährlich zumindest 1200 t Aluminium abnehmen und sich bemühen werde, das Geschäftsvolumen noch auszuweiten. In diese Vereinbarung sei in der Folge die klagende Partei anstelle der Firma T*** eingetreten. Es sei auch besprochen worden, daß den Lieferungen der Inlandspreis zuzüglich eines Aufschlages von 15 % zugrundegelegt werden sollte. Der Aufschlag sei durch die Weitergabe der Zollersparnis des Importeurs zu finanzieren gewesen. In den Jahren 1981 bis 1983 seien die Preise auf dieser Grundlage kalkuliert worden. Die Streitteile hätten sich bemüht, die Erhöhung der Quote für automotive Produkte und ferner zu erreichen, daß auch Sekundärlegierungen als solche Produkte anerkannt würden. Für das Jahr 1984 habe das Bundesministerium für Finanzen die Ausfuhr von Aluminiumgußlegierungen im Wert von 125 Mill. S als zollsenkende Exporte genehmigt. Die klagende Partei habe der beklagten Partei 1981 1200 t und 1982 1750 t abgenommen. 1983 habe sich die Abnahme auf 978 t verringert. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei 1983 wiederholt Gußlegierungen mit der Bezeichnung D 12 S angeboten, jedoch keinen Lieferauftrag erhalten. Mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1983 habe sie der klagenden Partei die Legierung D 12 S zum Preis von S 31,60 angeboten. Die klagende Partei habe darauf am 23. November 1983 erwidert, im Jänner sei ein Abschluß nicht möglich, weil die Preise zu hoch seien. Am 29. November 1983 habe sie der beklagten Partei mitgeteilt, daß auch für Februar und März 1984 Abschlüsse nicht in Frage kämen. Im Zuge eines Gesprächs des Geschäftsführers der beklagten Partei, Dipl.Ing. Josef W***, mit Dkfm. Gert L***, einem der Geschäftsführer der Firma T***, im Oktober oder November 1983 habe die beklagte Partei ihr besonderes Interesse am Japanexport dargelegt. Im Dezember 1983 habe das japanische Unternehmen I*** bei der beklagten Partei um Aluminiumlieferungen angefragt und mitgeteilt, daß die klagende Partei die Legierung D 12 S um S 41,-- je kg nach Japan liefere. Die beklagte Partei habe geantwortet, ihr seien wegen der vertraglichen Bindung an die klagende Partei Direktlieferungen nach Japan verwehrt. Seitens des japanischen Unternehmens sei erklärt worden, es sei bereit, der beklagten Partei die Aluminiumlegierung D 12 S um S 36,-- je kg abzunehmen. Die beklagte Partei habe die klagende Partei von diesem Geschäftskontakt mit Fernschreiben vom 20. und 21. Dezember 1983 informiert. Am 19. Dezember 1983 habe sie ihr die Legierung D 12 S zum Preis von S 36,-- je kg angeboten und ihr eine Frist zur Annahme bis 21. Dezember 1983 gesetzt. Die beklagte Partei habe gleichzeitig bekräftigt, sie wolle die Japangeschäfte mit der klagenden Partei fortsetzen, allerdings nur zu angemessenen Preisen, die sie im Inlandspreis (damals S 31,50) zuzüglich 15 % (somit S 36,-- je kg) erblicke. Die klagende Partei habe zu diesem Anbot nicht Stellung genommen, sondern nur den Abbruch der Gespräche mit I*** gefordert. Die beklagte Partei habe dann die Annahmefrist bis 28. Dezember 1983 verlängert. Die klagende Partei habe sich zum Anbot erneut nicht geäußert. Im Jänner 1984 sei es dann aber zu einem Gespräch zwischen den Streitteilen gekommen, bei dem eine weitgehende Annäherung auf der Basis einer Preisgleitklausel erzielt worden sei. Das Ergebnis des Gesprächs sei im Fernschreiben vom 10. Februar 1984 festgehalten worden. Die Differenz zwischen den beiderseitigen Standpunkten habe nur mehr im Qualitätszuschlag für D 12 S bestanden; habe die beklagte Partei S 2,-- gefordert, sei von der klagenden Partei bloß S 1,-- je kg angeboten worden. Schließlich habe die klagende Partei mit Fernschreiben vom 16. Februar 1984 mitgeteilt, sie sei mit der Preisregelung, jedoch mit der Maßgabe, daß nur ein Aufschlag von S 1,50 je kg bezahlt werde, einverstanden und werde der beklagten Partei die Legierung D 12 S abnehmen, sofern diese Legierung von ihren Kunden ausdrücklich verlangt werde. Weitere Voraussetzung sei, daß das Bundesministerium für Finanzen ein zusätzliches Kontingent zur Anrechnung als Kompensationslieferung für PKW-Importe aus Japan freigebe, weil das bestehende Kontingent bereits ausgeschöpft sei. Hiedurch sei der beklagten Partei erstmals zur Kenntnis gelangt, daß die klagende Partei eine Bestellung vorerst gar nicht aufgeben könne, weil ihr Kontingent für das Jahr 1984 bereits zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei. Dies sei letztlich der Grund für den Rücktritt der beklagten Partei vom Vertrag mit der klagenden Partei gewesen, obwohl jene noch vorher im Bestreben, den Vertrag aufrechtzuerhalten, den Preis von S 36,-- auf S 33,50 je kg zurückgenommen habe. Am 30. März 1984 habe die beklagte Partei mit I*** einen Vertrag über die Lieferung von 150 Tonnen der Legierung D 12 S zum Preis von S 36,80 je kg frei Hafen Triest abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sei die mündliche Zusage auf Erteilung eines Zusatzkontingentes für die Lieferung dieses automotiven Produktes an I*** vorgelegen.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der klagenden Partei sei die Exklusivität für den Japanexport der beklagten Partei nur unter der Bedingung eingeräumt worden, daß die bei dieser zur Verfügung stehenden Mengen zu einem für sie akzeptablen Preise abgerufen würden. Die beklagte Partei habe ihr immer eine ausreichende Frist zur Abrufung der angebotenen Mengen gesetzt. Die klagende Partei habe die ihr für das Jahr 1984 angebotene Menge nicht verbindlich bestellen können, weil sie das bewilligte Kontingent bereits ausgeschöpft habe. Ihr Fernschreiben vom 16. Februar 1984 sei daher nicht als Annahme des Anbotes der beklagten Partei zu beurteilen. Die klagende Partei sei vertragsbrüchig geworden, so daß die beklagte Partei berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei. Der von der klagenden Partei behauptete Schaden müsse somit von der beklagten Partei nicht ersetzt werden. Da diese der Fa. I*** im Dezember 1983 kein Anbot zum Preis von S 36,-- unterbreitet und sich die klagende Partei auch um ein weiteres Geschäft mit I*** nicht bemüht habe, sei jener auch deshalb kein Schadenersatzanspruch zuzubilligen. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück und fügte einen Rechtskraftvorbehalt bei. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß - auch wenn dies das Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt habe - Peter S*** bei den Gesprächen und Verhandlungen, die schließlich zur Exklusivitätsvereinbarung geführt hätten, für die Firma T*** aufgetreten sei. Zweifel an der Befugnis Peter S*** zum Einschreiten für die Firma T*** seien nicht geboten gewesen, zumal die Verhandlungsergebnisse schließlich auch von der Firma T*** ausdrücklich schriftlich bestätigt worden seien. Wenn auch in der darauf Bezug habenden Korrespondenz der Streitteile keine Definition dafür welche Preise für die beklagte Partei akzeptabel seien, enthalten sei, habe die beklagte Partei unter den gegebenen Umständen doch schon auf Grund des äußeren Anscheins mit Recht annehmen können, daß die mit Peter S*** ausgehandelte Vereinbarung einschließlich der nur mündlich erfolgten Klarstellungen und Ergänzungen für die Firma T*** verbindlich seien. Dies müsse umso mehr deshalb angenommen werden, als Peter S*** in der Folge Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft geworden sei, die von der Firma T*** ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1981 zufolge gegründet worden sei, um ihre Exportaktivitäten durch ein nach außen hin neutrales Unternehmen wahrnehmen zu können. Habe die beklagte Partei somit jedenfalls kraft des äußeren Tatbestandes von einer Bevollmächtigung Peter S*** durch die Firma T*** ausgehen dürfen, gehe der Einwand der klagenden Partei, Peter S*** sei zur Vertretung der Firma T*** nicht befugt gewesen, ins Leere. Unstrittig sei, daß die beklagte Partei der Firma T*** bzw. in der Folge der klagenden Partei die Exklusivität für den Aluminiumexport nach Japan ohne zeitliche Beschränkung eingeräumt habe, wogegen sich die Firma T*** bzw. die klagende Partei verpflichtet habe, der beklagten Partei deren für den Export nach Japan verfügbaren Mengen zu einem für diese akzeptablen Preis abzunehmen. Diese Vereinbarung habe ein Dauerschuldverhältnis begründet, demzufolge es der beklagten Partei verwehrt sein sollte, selbst an japanische Abnehmer zu liefern, solange die klagende Partei ihrer Abnahmeverpflichtung nachkomme. Dauerschuldverhältnisse könnten aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung sei der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, als wichtige Gründe seien solche anzusehen, die es einer Vertragspartei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten. Nach anderer Ansicht sollten hiefür jene Gründe genügen, die bei Zielschuldverhältnissen den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigten. Daß Verstöße der klagenden Partei gegen ihre Abnahmeverpflichtung als solcher wichtiger Grund anzusehen seien, sei nach beiden Rechtsauffassungen ebensowenig zu bezweifeln wie daß die klagende Partei der beklagten Partei gegenüber nur dann zur Abnahme von Aluminiumlegierungen verpflichtet gewesen sei, wenn das Anbot der beklagten Partei insbesondere auch in preislicher Hinsicht der Exklusivitätsvereinbarung entspreche. Das Verlangen nach einem für die beklagte Partei akzeptablen Preis heiße nicht, die klagende Partei sei verpflichtet gewesen, die Ware zu jedem Preis zu kaufen, der der beklagten Partei gerade akzeptabel erschien, sondern es sei notwendig gewesen, zu objektivieren, was als für die beklagte Partei akzeptabel hätte gelten sollen. Ob die Behauptungen der klagenden Partei der von der beklagten Partei verlangte Preis für die Legierung D 12 S von S 36,-- bzw. schließlich S 33,50 je kg sei überhöht gewesen, zutreffe, hänge davon ab, ob dieser Preis dem vereinbarten akzeptablen Preis entsprochen habe. Das Erstgericht habe - entgegen der Feststellungsrüge der klagenden Partei - zu Recht festgestellt, Preisgrundlage sei der Inlandspreis zuzüglich eines Aufschlags von 15 % gewesen. Gehe man davon aus, daß die Vertragsparteien einen solchen Preis als akzeptabel angesehen hätten, so könne die Frage, ob das Anbot der beklagten Partei in diesem Sinn akzeptabel gewesen sei, nur dann beantwortet werden, wenn der Inlandspreis für die Aluminiumlegierung D 12 S im Dezember 1983 feststehe. Das Erstgericht habe hiezu keine Feststellung getroffen. Dabei sei zu bedenken, daß die Legierung D 12 S in Österreich wohl nur von der beklagten Partei und den R*** A*** hätte

hergestellt werden können. Es sei daher fraglich, was unter diesen Umständen überhaupt als Inlandspreis für eine solche Legierung hätte gelten können. Die Behauptung des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Inlandspreis habe im Dezember 1983 etwa S 31,50 betragen, reiche allein als Feststellungsgrundlage nicht aus, zumal der von der klagenden Partei geäußerte Verdacht, diese Angabe beruhe bloß auf einer "Rückrechnung" von dem von I*** angebotenen Preis von S 36,-- je kg, nicht von der Hand zu weisen sei. Sollte festgestellt werden, daß das Anbot der beklagten Partei überhöht gewesen sei, könnte es der klagenden Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie es nicht akzeptiert habe. Dann wäre aber auch die Tatsache, daß die Ausschöpfung des der klagenden Partei vom Bundesministerium für Finanzen bewilligten Kontingents seinem Geschäftsabschluß mit der beklagten Partei entgegengestanden sei, ohne rechtliche Bedeutung. Die Berechtigung des Klagebegehrens hänge davon ab, ob der von der beklagten Partei für die Legierung D 12 S angebotene Preis überhöht war oder nicht. Im ersteren Fall, in welchem der klagenden Partei ein zur Vertragsauflösung berechtigender Verstoß gegen ihre Abnahmeverpflichtung nicht vorgeworfen werden könnte, wäre aber auch noch zu beachten, daß die klagende Partei das ihr zugeteilte Kontingent schon ausgeschöpft gehabt habe. Auch die klagende Partei sei davon ausgegangen, daß Aluminiumexporte nach Japan ohne Stützung nicht denkbar gewesen wären. Dies bedeute aber, daß die klagende Partei das fragliche Geschäft mit I*** nur dann selbst hätte machen können, wenn ihr ein Zusatzkontingent bewilligt worden wäre. Nur dann wäre der klagenden Partei der geltend gemachte Schaden auch tatsächlich entstanden. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zunächst die Frage des Inlandspreises im Dezember 1983 zu klären sein. Sollte sich dabei herausstellen, daß die beklagte Partei von der klagenden Partei für die Aluminiumlegierung D 12 S einen angemessenen Preis gefordert habe, käme dem Klagebegehren keine Berechtigung zu. Im anderen Fall hätte die klagende Partei auch noch den Beweis anzutreten, daß es ihr gelungen wäre, ein Zusatzkontingent zu erwirken, und ihr somit durch die Verletzung ihrer Exklusivitätrechte durch die beklagte Partei tatsächlich ein Schaden erwachsen sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem von der beklagten Partei gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Vorweg soll auf die Ausführungen der klagenden Partei in ihrer Rekursbeantwortung, mit welchen sie die Beurteilung der Vertretungsmacht Peter S*** bei der Aushandlung der Vereinbarung zwischen den Streitteilen bekämpft, Stellung genommen werden. Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die allseitige rechtliche Prüfung auch auf diese Frage auszudehnen ist, obgleich deren Lösung durch das Berufungsgericht nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft wurde, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil den Ausführungen der klagenden Partei in der Sache ohnehin keine Berechtigung zukommen kann. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, zwischen den Streitteilen sei "besprochen" worden, daß die Grundlage des Preises der Inlandspreis zuzüglich 15 % Aufschlag sein sollte ... Die Preise seien in den Jahren 1981 bis 1983 auch auf dieser Basis erstellt worden (ON 21, S. 7). Die klagende Partei hat wohl die Feststellung über die "Preisbesprechung", nicht aber auch jene über die nachfolgende jahrelange Preiserstellung auf der Basis dieser Preisabsprache bekämpft. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob schon die Preisabsprache Peter S***, der - was das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt hat, wovon die Streitteile jedoch selbst im Rechtsmittelverfahren übereinstimmend (vgl. ON 22, S. 4; ON 23, S. 2 und 5; ON 36, S. 3 ff) ausgehen - von der Fa. T*** beauftragt war, die Exklusivitätsvereinbarung mit den Vertretern der beklagten Partei auszuhandeln, schon selbst die klagende Partei gebunden hat. Die jahrelange Einhaltung der Preisabsprache im Geschäftsverkehr zwischen den Streitteilen kann jedenfalls nur dahin verstanden werden, daß sich die klagende Partei, zu deren Geschäftsführer Peter S*** schon mit deren Gründung bestellt wurde, an diese Preisabsprache gebunden erachtete. Damit muß aber von einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Streitteilen über die Preiskalkulation (Inlandspreis + 15 % Aufschlag) ausgegangen werden, ohne daß es nach der Prüfung der Frage bedürfte, ob und inwieweit Peter S*** mit einer ausreichenden Handlungsvollmacht ausgestattet war, als er mit den Vertretern der beklagten Partei die Vereinbarung aushandelte. Die beklagte Partei bekämpft mit ihrem Rekurs die Sachbeurteilung durch das Berufungsgericht lediglich insoweit, als dieses die Feststellung des für die beklagte Partei akzeptablen Preises auf die Ermittlung des Inlandspreises für die angebotene Aluminiumlegierung D 12 S auf Dezember 1983 und nicht auch auf den Monat Februar 1984 abstellt, in welchem sie die genannte Legierung zum Preis von S 33,51 je kg angeboten hatte (Beilage 66). Gerade dieses Angebot habe die klagende Partei endgültig abgelehnt (Beilage 67). Ferner wendet sich die beklagte Partei gegen die nicht weiter differenzierte Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die klagende Partei habe Anspruch auf Ersatz des von ihr behaupteten Schadens selbst dann, wenn festgestellt werden sollte, daß die beklagte Partei die Legierung D 12 S zu einem überhöhten und somit vereinbarungswidrigen Preis angeboten habe, nur unter der weiteren Bedingung, daß es ihr gelungen wäre, ein ausreichendes Zusatzkontingent beim Bundesministerium für Finanzen zu erwirken. Die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, denen im Hinblick auf die von ihm zitierte Lehre und Rechtsprechung (vgl. insbesondere JBl 1975, 34) auch zuzustimmen ist, sind unangefochten geblieben. Durch die Alleinvertriebsvereinbarung wurde zwischen den Vertragsteilen ein Dauerschuldverhältnis begründet, das von beiden Seiten aus wichtigen, der Sphäre des anderen Teiles zuzurechnenden Gründen mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden kann. Unbekämpft blieb auch die - gleichfalls zutreffende - Auffassung, daß die beklagte Partei, sollte die klagende Partei in gröblicher Weise gegen ihre Abnahmeverpflichtung verstoßen haben, an die Vereinbarung nicht weiter gebunden bleiben durfte. Solche Verstöße können der klagenden Partei, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargelegt hat, nur dann zur Last gelegt werden, wenn ihr automotive Produkte in einer Menge und zu einem Preis angeboten wurden, die in der Vereinbarung zwischen den Streitteilen Deckung finden. Nach dem zumindest insoweit unbestrittenen Vertragsinhalt (ON 1 und 2) war Gegenleistung der klagenden Partei für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes für die näher definierten automotiven Produkte in Japan die Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei deren für den Export verfügbaren Mengen zu einem für letztere akzeptablen Preis abzunehmen. Hatte die klagende Partei demnach die angebotenen (somit verfügbaren) Mengen (an automotiven Produkten) jedenfalls abzunehmen, wenn sie zu einem - nach objektiven Gesichtspunkten zu ermittelnden - für die beklagte Partei akzeptablen Preis offeriert wurden, so kann die nach den erstinstanzlichen Feststellungen vereinbarte jährliche Mindestmenge von 1200 t Aluminium (bzw. Aluminiumlegierungen) nur als Richtwert verstanden werden, von dem die Vertragsteile bei ihrer Einigung ausgegangen sind. Maßgeblich war nach dem insoweit eindeutigen Vertragsinhalt jene Menge, die die beklagte Partei der klagenden Partei zu vereinbarten Bedingungen anbot und auch verfügbar war.

Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Frage, ob der klagenden Partei Verstöße gegen ihre Abnahmeverpflichtung vorgeworfen werden können, darauf an, ob die offerierten Preise im jeweiligen Anbotszeitpunkt der Preisabrede gerecht wurden. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach das Erstgericht - erforderlichenfalls durch Vernehmung einschlägig bewanderter Sachverständiger - zu prüfen haben, ob der angebliche Preis im Dezember 1983 (S 36,-- je kg) und im Februar 1984 (S 33,51 je kg) dem für sie akzeptablen Preis entsprach. Das hat das Berufungsgericht auch ausdrücklich festgehalten (ON 31, S. 19), nur ist der Hinweis auf das Anbot im Februar 1984 in der Zusammenfassung (ON 31, S. 21) offenbar versehentlich unterblieben. Nicht ganz verständlich ist die Rechtsrüge der beklagten Partei, soweit sie ein Zusatzkontingent in ganz bestimmter Höhe fordert. Das Berufungsgericht hat deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß die klagende Partei nur dann Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens hat, wenn festgestellt werden sollte, daß der von der beklagten Partei verlangte Preis der Vereinbarung zuwider überhöht angeboten wurde und die klagende Partei darüber hinaus nachweist, daß sie ein Zusatzkontingent zu erlangen in der Lage war. Daß dieses für die angebotene Menge ausreichend sein mußte, weil ihr nur nach Zulangen des Kontingents der behauptete Differenzschaden überhaupt hätte entstehen können, versteht sich von selbst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.

Anmerkung

E16521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00501.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_0010OB00501_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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