Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Pensionist, Gschnitz 10, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Karl F***, Landwirt, Gschnitz 7,
2.) Johann P*** jun, Landwirt, Gschnitz 8, 3.) Peter P***, Landwirt, Gschnitz 80, sämtliche vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, Nebenintervenient auf Seite der beklagten Parteien Friedrich M***, Landwirt in Gschnitz 9, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1988, GZ 3 R 183/88-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Oktober 1987, GZ 17 Cg 559/85-19, teilweise aufgehoben und Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.880,37 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten S 443,67 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, es werde festgestellt, daß die Beklagten nicht das Recht haben, den Weg, soweit er über die Grundstücke 87/3 und 13 der Liegenschaft Ez 6 KG Gschnitz führt, zu begehen oder zu befahren. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und stellten zwei Zwischenanträge auf Feststellung und einen Eventualantrag auf Feststellung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Den Zwischenfeststellungsanträgen gab es, wenn auch zum Teil mit abweichender Formulierung Folge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit er die Abweisung seines Begehrens bekämpfte, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in diesem Punkt entschieden hat, S 60.000,-- nicht übersteigt. Im übrigen gab es der Berufung des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes über die gestellten Zwischenanträge auf Feststellung auf und wies beide Anträge und den Eventualantrag zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich jedes der Zwischenanträge auf Feststellung S 15.000,-- übersteigt. Sämtlichen Zwischenfeststellungsanträgen mangle es an der erforderlichen Präjudizialität.
Rechtliche Beurteilung
Der sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Zwischenfeststellung richtende Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Das Begehren des Klägers wurde rechtskräftig abgewiesen. Damit mangelt es an der in jeder Phase des Verfahrens (MietSlg. 30.733;
SZ 46/68) von Amts wegen zu prüfenden Präjudizialität und somit an der prozessualen Zulässigkeit der von den Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsanträge (EFSlg. 34.408; SZ 51/142;
MietSlg. 30.734; SZ 43/110 ua).
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16523European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00715.88.0207.000Dokumentnummer
JJT_19890207_OGH0002_0010OB00715_8800000_000