Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M (auch K) K (auch N) in B, geboren 1970 (oder 1969), vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. April 2005, Zl. 259.019/0-V/13/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Uganda, reiste am 27. Jänner 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl; er wurde am 31. Jänner 2005 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesrepublik Deutschland) erklärte mit Schreiben vom 11. Februar 2005 (beim Bundesasylamt eingelangt am 13. Februar 2005) dem Wiederaufnahmeersuchen vom 3. Februar 2005 werde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) entsprochen, der Beschwerdeführer werde von der Bundesrepublik Deutschland übernommen.
Mit Mitteilung vom 21. Februar 2005 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes diese Zustimmung Deutschlands zur Übernahme des Beschwerdeführers der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (bei dieser eingelangt am 22. Februar 2005) unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass, wonach ein "§ 5 Bescheid" zu erlassen sei.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2005, dem Beschwerdeführer am 7. März 2005 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages die Bundesrepublik Deutschland zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Bundesrepublik Deutschland aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a AsylG ab. Auf den Ablauf der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde die Frist des § 24a Abs. 8 AsylG falsch berechnet oder ihrem Verstreichen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), entschiedenen Fällen. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 18. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010097.X00Im RIS seit
16.11.2005