TE OGH 1989/2/7 4Ob9/89

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Eva S***, Geschäftsfrau, Wien 10., Quellenstraße 119, vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe und Übertragung von Mietrechten (Streitwert im Provisorialverfahren S 700.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5.September 1988, GZ 4 R 157/88-25, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.Mai 1988, GZ 18 Cg 24/88-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes durch einen Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt oder nicht übersteigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verbot der Beklagten,

1. den Namen "Yves R***", außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren zu verwenden,

und trug ihr auf,

2. den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind.

Das Mehrbegehren, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Rekursgericht gab nur dem Rekurs der Beklagten nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Streitgegenstände, über die es entschieden habe, S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (gemäß § 500 Abs 3, § 526 Abs 3 ZPO) zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Da das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß teilweise bestätigt und teilweise abgeändert hat, schließt der Ausspruch über den Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes (§ 527 Abs 1 ZPO) noch nicht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO), S 300.000,-- übersteigt. Aus dem Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatz-Revisionsrekurses kann nicht zwingend geschlossen werden, daß das Rekursgericht auch den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes mit einem S 300.000,-- nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hätte (4 Ob 335/84; 4 Ob 78/88; auch 4 Ob 327/84). Dem Rekursgericht ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO die Ergänzung seines Ausspruches über den Wert des Beschwerdegegenstandes aufzutragen.

Anmerkung

E16594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00009.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_0040OB00009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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