Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (Arbeitgeber) und Anton Prager (Arbeitnehmer), in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna P***, Wehrburgstraße 4, 6300 Wörgl, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, (Landesstelle Salzburg), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Ausgleichszulage infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1987, GZ 5 Rs 1176/87-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 1987, GZ 43 Cgs 1067/87-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß des Rekurses werden die von den Vorinstanzen gefällten Entscheidungen und das von diesen geführte Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit der Klägerin zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 28. April 1987 langte eine mit "Klage" bezeichnete Eingabe der Klägerin beim Erstgericht ein, in der sie - soweit die Ausführungen verständlich sind - zum Ausdruck bringt, daß sie sich durch Schreiben der beklagten Partei im Zusammenhang mit einer Ausgleichszulagenleistung beschwert erachte; auch ein Rechtsanspruch auf Alterspension wird erwähnt. Eine Klarstellung der Ausführungen konnte auch durch eine Vernehmung der Klägerin nicht erzielt werden. Sie führte bei dieser Gelegenheit aus, daß sie eine Vollwaisenrente beziehe, die als Ausgleichszulage gewidmet worden sei und deren Höhe zur Lebensführung nicht hinreiche.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Eine Ausgleichszulage sei der Klägerin mit Bescheid vom 11. Oktober 1981 zuerkannt worden. Die Klagefrist sei verstrichen, sodaß die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gemäß § 67 Abs 2 ASGG nicht vorlägen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin nicht Folge und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1988, GZ 10 Ob S 69/88, wurden die Akten dem Bezirksgericht Kufstein als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt, daß sich nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises bei der klagenden Partei mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten.
Mit Beschluß vom 21. November 1988 bestellte das Bezirksgericht Kufstein als zuständiges Pflegschaftsgericht der Klägerin in der Person des Dr. Wolgang W*** einen Sachwalter zur Vertretung im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin leide unter einer chronischen Schizophrenie mit paranoiden Ideen und wahnhafter querulatorischer Verarbeitung. Sie sei aufgrund ihres Geisteszustand, und zwar auch bezogen auf den Zeitraum des Jahres 1987, nicht als prozeßfähig anzusehen.
Der Sachwalter erklärte am 11. Jänner 1989, die bisherigen Verfahrensschritte der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht zu genehmigen.
Die Klägerin ist damit prozeßunfähig. Der vom Pflegschaftsgericht bestellte gesetzliche Vertreter verweigerte die Zustimmung zu dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren. Damit sind die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes nach § 477 Abs. 1 Z 5 ZPO erfüllt, was zur Aufhebung des gesamten Verfahrens, der bisher von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidungen und zur Zurückweisung der Klage aus diesem Grund führen mußte.
Anmerkung
E16693European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00025.89.0207.000Dokumentnummer
JJT_19890207_OGH0002_010OBS00025_8900000_000