TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2003/03/0108

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0267 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 26. Mai 1999, Zl Z 2/99-5, betreffend Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: Global One Telekommunikationsdienste Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Kurt Heller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 41 Abs 3 TKG iVm § 111 TKG für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligte Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin "ergänzend zum durch die Parteien abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrag vom 19. 3. 1998 sowie zur Zusammenschaltungsanordnung vom 16. 12. 1999, Z 10/98," weitere Bedingungen angeordnet.

Der genannte Bescheid vom 16. Dezember 1999, Zl Z 10/98, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2003/03/0116, im Umfang seines für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Spruchpunktes A wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Von daher gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2003/03/0115, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen ist somit auch der vorliegend angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030108.X00

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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