Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekurs- und Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (AG) und Anton Prager (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria A***, Pensionistin, 5351 Aigen-Voglhub, Rußbach 1, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei
P*** DER A*** (Landesstelle Linz),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen den Beschluß und das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1988, GZ 12 Rs 160/88-21, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. August 1988, GZ 18 Cgs 132/88-17, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, verworfen, im übrigen dieses Urteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin rügte in der Berufung als Nichtigkeit, daß das Urteil vom örtlich unzuständigen Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gefällt worden sei (§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO), und als Mangelhaftigkeiten, daß kein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt und kein Augenschein der Wohnverhältnisse und keine Vernehmung der Klägerin vorgenommen worden seien. Weiters machte sie Feststellungsmängel geltend.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß, weil es die behauptete Nichtigkeit verneinte. Im übrigen gab es der Berufung mit Urteil nicht Folge, weil es auch die geltend gemachten Verfahrensmängel und Feststellungsmängel nicht als gegeben erachtete.
Dagegen richtet sich das nur als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der beiden Vorinstanzen aufzuheben, die Unzuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes festzustellen und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Kreisgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, allenfalls die Rechtssache zur Ergänzung an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen, allenfalls das Urteil "aufzuheben und in klagestattgebendem Sinn abzuändern".
Die beklagte Partei erstattete keine Rechtsmittelbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit das Rechtsmittel, das diesbezüglich einen Rekurs darstellt, die schon in der Berufung erhobene Nichtigkeitsrüge wiederholt, bekämpft es den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes verworfen wurde. Insoweit wendet sich das Rechtsmittel gegen eine nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN; 22. November 1988, 10 Ob S 313/88), weshalb es in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revisionswerberin keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO), sondern einen in der Berufung nicht gerügten angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den das Revisionsgericht nicht mehr prüfen kann (SSV-NF 1/68).
Auch auf die nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge war nicht weiter einzugehen.
Der nicht berechtigten Revision konnte daher nicht Folge gegeben werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E16691European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00046.89.0207.000Dokumentnummer
JJT_19890207_OGH0002_010OBS00046_8900000_000