Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard K***, Koch, Kranzlhofen 57, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Erich P***, Komplementär der Firma A*** P*** KG,
Obertauern 67, vertreten durch Dr. August Wippel und Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen 131.012 S sA (Revisionsstreitwert 101.201 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Oktober 1988, GZ 12 Ra 8/87-60, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes St. Johann im Pongau vom 4.Juli 1986, GZ Cr 6/85-35, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Dem Kläger ist vor allem vorzuwerfen, daß er Fleisch nicht sachgemäß - unter Verwendung der in ausreichender Zahl im Kühlraum vorhandenen Haken - lagerte und es überdies zuließ, daß die Tür zum Kühlraum täglich etwa 10 bis 15 Minuten offenstand, sodaß Fleisch in größeren Mengen verdarb. Da der Kläger dieses grob pflichtwidrige Verhalten auch nicht änderte, als ihn der Beklagte deswegen am 1. Jänner 1984 zur Rede stellte und aufforderte, das Fleisch in Zukunft nicht bis zu einem halben Meter hoch in Plastikwannen zu lagern, sondern es aufzuhängen und die Türe zum Kühlraum nicht offen zu lassen, war seine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung im Sinne des § 82 lit. f zweiter Tatbestand GewO jedenfalls gerechtfertigt (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 72). Am 6.Jänner 1984, als der Beklagte neuerlich verdorbenes Fleisch im Kühlraum entdeckte und feststellte, daß es wiederum unsachgemäß in Wannen gelagert war, war der Kläger bereits außer Dienst, sodaß dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe über Gebühr gezögert, als er die Entlassung am Abend des 7. Jänner 1984 aussprach (vgl. Kuderna aaO 28).
Soweit der Revisionswerber aber das Verderben des Fleisches nicht auf die von ihm zu vertretende unsachgemäße Lagerung sondern darauf zurückführt, daß die Kühlanlage nicht funktioniert habe, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Abschließend sei erwähnt, daß auch der Vorwurf, dem Berufungsgericht sei ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen, unberechtigt ist, weil stattgebender und abweisender Teil insgesamt den Klagsbetrag von 131.012 S ergeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00001.89.0208.000Dokumentnummer
JJT_19890208_OGH0002_009OBA00001_8900000_000