Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard W*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 19. Oktober 1988, GZ. 29 Vr 450/86-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO. das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der Gebäudereiniger Gerhard W*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB. schuldig erkannt, weil er im Oktober 1985 mit wechselnden, bereits rechtskräftig abgeurteilten Mittätern in insgesamt sieben Gebäude (Almhütten, Berggasthöfe, Sesselliftstationen) eingebrochen ist und dort teilweise nach Aufbrechen von Kassen und Kästen neben Gebrauchsgegenständen mehr als 55.000 S Bargeld erbeutet hat.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 1 und 5 a StPO. geltend.
Rechtliche Beurteilung
Keiner der beiden in der Beschwerde als ausgeschlossen bezeichneten Berufsrichter hat sich an der angefochtenen "Entscheidung" (s. § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO.) beteiligt. Welche Richter aber an vertagten (später gemäß § 276 a StPO. wiederholten) Hauptverhandlungen teilgenommen haben, ist für die Anfechtung des Urteils (§ 280 StPO.) ohne Bedeutung (EvBl. 1972 Nr. 95). Aus dem Akt ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen den vor allem auf belastende Aussagen der Mittäter gestützten Schuldspruch. Die in der Beschwerde erwähnten "Alibizeugen" konnten, wie auch im Urteil dargelegt, keinen Ausschluß der Täterschaft des Angeklagten aufzeigen (S. 217). Daß dem oberschenkeloperierten Angeklagten die längeren, zu den Tatorten erforderlichen Fußwege, nur unter Zuhilfenahme eines Stockes zugemutet werden können, hat der Sachverständige, auf den sich die Beschwerde hiezu beruft, nicht behauptet (S. 202).
Soweit schließlich in der Nichtigkeitsbeschwerde zu Z. 5 a auch die Nichtvorweisung von Unterlagen sowie die unterlassene Gegenüberstellung von Zeugen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gerügt wird, ist dem zu erwidern, daß einerseits auf nicht vorhandene Beweismittel der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden kann und andrerseits jener der Z. 4 eine Antragstellung in der Hauptverhandlung (auf Beischaffung der Unterlagen und auf Konfrontation) vorausgesetzt hätte, woran es hier gebricht.
Ohne weitere Erörterung war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO.).
Anmerkung
E16729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00008.89.0209.000Dokumentnummer
JJT_19890209_OGH0002_0130OS00008_8900000_000