TE OGH 1989/2/14 15Os12/89

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Februar 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert L*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Dezember 1988, AZ 8 Bs 384/88 (= 23 Vr 803/81-130 des Landesgerichtes Linz) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Herbert L*** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. März 1983, GZ 23 Vr 803/81-68, wegen der Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 StGB und des schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12, 127 (Abs. 1), 128 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit seinem Beschluß vom 16. April 1985, GZ 10 Os 178/84-11, die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück und gab mit dem Urteil vom 25. Juni 1985, GZ 10 Os 178/84-19 (das auch einen weiteren Ausspruch enthielt), der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herab. In der Folge wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.Jänner 1986, GZ 10 Ns 27/85-5, einem Antrag des Erstgerichtes auf Strafmilderung gemäß § 410 StPO dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wurde.

Eine Anregung des Verurteilten vom 3.November 1988 um (weitere) Antragstellung gemäß § 410 Abs. 1 StPO wurde mit dem Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.November 1988, GZ 23 Vr 803/81-130, mit der Begründung abgelehnt, daß sich eine erst in Aussicht gestellte (und als solche nicht erzwingbare) Hinterlegung eines Betrages von 500.000 S bei einem österreichischen Notar nicht als (weitere) Schadensgutmachung darstelle und daher keinen Milderungsgrund bilde. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Verurteilten wurde vom Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 21. Dezember 1988, AZ 8 Bs 384/88 (= GZ 23 Vr 803/81-135 des Landesgerichtes Linz), unter Hinweis auf § 410 Abs. 2 StPO zurückgewiesen, wobei zudem unter dem Ausspruch, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlaß bestehe, die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Landesgerichtes Linz bestätigt wurde. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobene Beschwerde war nach der - schriftlich erfolgten - Anhörung des Generalprokurators als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Eine Ablehnung ist stets - wie hier auch geschehen - zu begründen (EvBl. 1987/98; SSt. 34/47 = EvBl. 1964/98 = RZ 1964, 13). Ein Rechtsmittel gegen diese nach dem Gesagten in die Kompetenz des Erstgerichtes verwiesene vorbezeichnete Entscheidung ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu einer Antragsstellung an den Verfassungsgerichtshof sieht sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang nicht veranlaßt.

Anmerkung

E17191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00012.89.0214.000

Dokumentnummer

JJT_19890214_OGH0002_0150OS00012_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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