TE OGH 1989/2/21 5Ob15/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dr. Ortrud S***, beeidete Wirtschaftsprüferin, 1010 Wien, Stubenring 2, vertreten durch Dr. Georg Zakrajsek, öffentlicher Notar in Wien, wegen Einverleibung der Löschung von Fruchtgenußrechten an den Liegenschaften EZ 2168, 2124 und 1713 je des Grundbuches der Katastralgemeinde Vösendorf, infolge Revisionsrekurses der SÜD P*** & R*** C*** Entwicklungsgesellschaft mbH, 1150 Wien, Sechshauserstraße 83, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. Oktober 1988, GZ 46 R 2091/88, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 15.Juni 1988, TZ 4494/88, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Ob 80/100 stel Anteilen an den Liegenschaften EZ 2168, 2124 und 1713 je des Grundbuches der Katastralgemeinde Vösendorf war das Eigentumsrecht für Dr. Ortrud S*** und ua das Fruchtgenußrecht auf Lebensdauer für Anna R. B***, geboren am 7.Dezember 1928, bzw. Gerd B***, geboren am 10.Oktober 1934, im Überlebensfalle (TZ 2369/1988) einverleibt.

Unter Vorlage einer bloß von der Fruchtgenußberechtigten B*** ausgestellten Verzichts- und Löschungserklärung stellte die damalige Liegenschaftseigentümerin Dr. Ortrud S*** den vom Erstgericht bewilligten Antrag auf Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechtes der Anna R. B*** bzw. Gerd B*** im Überlebensfalle (TZ 4494/88). Die Fruchtgenußberechtigte B*** hatte in der Verzichts- und Löschungserklärung festgestellt, daß dem nachbedachten Gerd B*** aus dem seinerzeitigen Schenkungsvertrag auf den Todesfall (TZ 2369/88) nur dann ein Recht erwachsen könnte, wenn sie vor ihrem Verzicht verstorben wäre, sodaß das einverleibte Fruchtgenußrecht des Gerd B*** gegenstandslos geworden sei. Über Rekurs des Gerd B*** wies das Gericht zweiter Instanz den Antrag TZ 4494/88 mit der Begründung ab, die Einverleibung der Löschung des einheitlichen Fruchtgenußrechtes der Anna R. B*** und des Gerd B*** könne nur bewilligt werden, wenn auch eine Verzichtserklärung des für den Überlebensfall bedachten Gerd B*** vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der SÜD P*** & R*** C*** Entwicklungsgesellschaft mbH, die inzwischen das Eigentumsrecht an den 80/100 stel Anteilen der seinerzeitigen Eigentümerin Dr. Ortrud S*** an den genannten Liegenschaften auf Grund des Kaufvertrages vom 22.April 1988 erworben hat (TZ 5359/1988), mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluß aufzuheben und einer der Vorinstanzen eine neue Entscheidung aufzutragen. Der Verzicht der Anna R. B*** auf ihr Fruchtgenußrecht mache das Recht des bloß für den Überlebensfall Bedachten gegenstandslos. Überdies ergebe sich aus Pkt. III des das Fruchtgenußrecht einräumenden Schenkungsvertrages eindeutig, daß dadurch nur die seinerzeitige Eigentümerin belastet werden sollte, nicht aber deren Rechtsnachfolger, etwa die Revisionsrekurswerberin.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 93 GBG ist für die Beurteilung eines Grundbuchsgesuches der Zeitpunkt seines Einlangens beim Grundbuchsgericht maßgebend. Der erst später erfolgte Eigentümerwechsel ist daher - weil der in § 93 GBG genannte Zeitpunkt auch für die Rechtsmittelgerichte maßgebend ist (EvBl 1959/367) - für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches der seinerzeitigen Eigentümerin ohne Bedeutung. Auf die vom Eigentümerwechsel abgeleiteten Argumente der Revisionsrekurswerberin ist daher nicht weiter einzugehen. Gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG darf das Grundbuchsgericht eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint. Der Urkundeninhalt muß ein derartiger sein, daß er in formaler und materiellrechtlicher Beziehung keinen Zweifel aufkommen läßt (5 Ob 29/74). Da die der grundbücherlichen Eintragung des Fruchtgenußrechtes zu Grunde liegende Vertragsbestimmung (Punkt III. des vom Rechtsmittelwerber zitierten Schenkungsvertrages vom 14. September 1984) nicht ausdrücklich vorsieht, daß das Fruchtgenußrecht des Nachbedachten (Gerd B***) nicht nur vom Überlebensfall, sondern auch davon abhängig sein soll, daß die Erstbedachte ihr Recht nicht schon vorher aufgab, genügt zur Einverleibung der Löschung des Fruchtgenußrechtes die Zustimmung der Erstbedachten allein nicht. Ob die Bestimmung des Schenkungsvertrages, daß nach dem Ableben der Frau Anna R. B*** deren Recht auf Gerd B*** auf dessen Lebenszeit übergeht, nach dem Willen der seinerzeitigen Vertragsparteien in dem von Anna R. B*** in der Verzichtserklärung und von der Rechtsmittelwerberin im Revisionsrekurs dargelegten Sinn zu verstehen ist, kann nicht vom Grundbuchsrichter, sondern nur im Prozeßweg geklärt werden.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß das in der Verzichts- und Löschungserklärung genannte Geburtsdatum des Gerd B*** nicht mit dem im Grundbuch eingetragenen übereinstimmt. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E16613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00015.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0050OB00015_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten