TE OGH 1989/2/21 4Ob509/89

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Veröffentlicht am 21.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Claudia K***, geboren 14. Dezember 1976, und des mj. Martin K***, geboren am 5. Jänner 1979, beide Schönberg am Kamp, Neustift 37, die mj. Claudia vertreten durch Edith L***, Pensionistin, und der mj. Martin vertreten durch Siegfried L***, Pensionist, beide Perchtoldsdorf, Gauguschgasse 18, als Kollisionskuratoren, infolge Revisionsrekurses der mj. Claudia K*** und des Martin K***, vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau, als Rekursgericht vom 15. Dezember 1988, GZ R 347/88-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Langelois vom 20. Juli 1988, GZ P 1/88-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Abtretungsverträge und die Abtretungsanbote vom 23. Dezember 1987 (GZ 101 bis 104/87 des öffentlichen Notars Mag. Wolfgang S***) pflegschaftsbehördlich genehmigt werden.

Text

Begründung:

Die Eltern der Revisionsrekurswerber (mj. Claudia, geboren 14. Dezember 1976, und mj. Martin, geboren 5. Jänner 1979) gründeten am 23. Dezember 1987 unter Inanspruchnahme der Bestimmungen des Strukturverbesserungsgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von S 500.000,--, das mit einem Teil von S 499.000,-- dadurch aufgebracht wurde, daß der Vater der Minderjährigen sein bisher nicht protokolliertes Einzelunternehmen (Ausübung des Kfz-Handels, Gewerbe des Karrosseriebaus und der Kfz-Reparatur) in die Gesellschaft einbrachte. Mit zwei gleichlautenden, als Notariatsakt errichteten Abtretungsverträgen vom selben Tag trat der Vater den beiden Minderjährigen je einen Geschäftsanteil dieser Gesellschaft im Ausmaß einer Stammeinlage von S 125.000,-- schenkungsweise unter der Auflage ab, auf Verlangen und nach Wahl des Geschenkgebers (seines Rechtsnachfolgers) ab Erreichung der Volljährigkeit die Hälfte des geschenkten Geschäftsanteils (also einen Teil, der einer voll eingezahlten Stammeinlage von S 62.500,-- entspricht), ihren beiden jüngeren Geschwistern Julia, geboren 9. März 1981 und Michael, geboren 28. Jänner 1984, schenkungshalber abzutreten. Die mit der allfälligen teilweisen Weitergabe der Schenkung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art hat der Vater der Revisionsrekurswerber zu tragen; er verpflichtete sich, die Geschenknehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Mit dieser Auflage zugunsten ihrer jüngeren Geschwister übernahmen die Geschenknehmer auch die Pflicht, eine Hälfte ihres Geschäftsanteiles nicht zu belasten, zu veräußern oder zu verpfänden und überhaupt die Erfüllung der Auflage nicht zu vereiteln.

Am selben Tag boten die beiden Revisionsrekurswerber ihrem Vater in Notariatsaktsform an, ihm ihre Geschäftsanteile gegen einen wertgesicherten, in Punkt Drittens des Abtretungsanbotes näher bestimmten Abtretungspreis (rück-)abzutreten. An dieses Anbot bleibt die mj. Claudia bis 31. Dezember 2000 und der mj. Martin bis 31. Dezember 2005 gebunden. Der Vater der Minderjährigen (dessen Rechtsnachfolger) darf jedoch das Anbot gemäß Punkt Sechstens der beiden Notariatsakte nur dann annehmen, "wenn wichtige Gründe dafür eintreten sollten, welche es vom Standpunkt des Annehmers aus geboten oder zweckmäßig erscheinen lassen, das Anbot anzunehmen, wie z. B. Änderung der Gesetzeslage oder der Rechtsprechung, Konkurs, Ausgleich oder Verlust der Eigenberechtigung oder Tod" der beiden Minderjährigen, "Exekution auf (ihren) Geschäftsanteil, ferner die erklärte oder offenkundige Unfähigkeit oder Unwilligkeit, im Unternehmen der Gesellschaft als Angestellte(r) mitzuarbeiten, sowie die Verletzung jener Auflage, welche im seinerzeitigen Abtretungsvertrag, mit welchem der Abtretende diesen Geschäftsanteil erwarb, begründet wurde."

Der Abtretungspreis besteht aus dem Nominale des Geschäftsanteils, einer Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1986 und einem aliquoten Anteil am bilanzmäßigen Gewinnvortrag. Auch der laufende Gewinn des Jahres der Annahme des Rückabtretungsanbotes steht noch dem Übernehmer zu.

Die für die beiden Revisionsrekurswerber bestellten Kollisionskuratoren (Großeltern der Minderjährigen) sind der Ansicht, daß die Verträge dem Wohl der Kinder entsprechen. Das Erstgericht versagte die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der genannten Verträge und Erklärungen, weil sie nicht dem Kindeswohl entsprächen. Die Beteiligung eines elfjährigen und eines neunjährigen Kindes an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beeinflusse die künftige Ausübung der Berufswahl der Kinder. Die Schenkung sei mit einer Belastung verbunden, die das Verfügungsrecht der Kinder über die Geschäftsanteile auch nach Erreichen ihrer Volljährigkeit durch die Pflicht, je eine Hälfte ihres Geschäftsanteils an die jüngeren Geschwister abzutreten, und durch die an den Geschenkgeber gerichteten (Rück-)abtretungsangebote beschränke. Damit sei den Kindern jede Verfügung über ihren Geschäftsanteil unmöglich. Die Gründe, aus denen das Abtretungsanbot angenommen werden dürfe, stünden im Ermessen der Eltern. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Eltern zurück und gab dem Rekurs der Minderjährigen nicht Folge.

Der Eintritt in eine Gesellschaft und die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung bedürften zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichtes. Das treffe auch auf alle Verträge zu, durch die die Verfügungsfähigkeit Minderjähriger nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in einer durch die augenblickliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht gerechtfertigten Weise ungebührlich eingeschränkt werde.

Gegen die Beteiligung Minderjähriger an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung an sich bestünden grundsätzlich keine Bedenken; ein solcher Anteil könnte ihnen auch im Erbwege zufallen. Auch die schulischen Fortbildungsmöglichkeiten und die Berufswahl würden durch die Beteiligung an einer GmbH nicht beeinflußt. Etwaigen Mißbräuchen begegne die in § 147 ABGB vorgesehene Möglichkeit, das Pflegschaftsgericht anzurufen. Auch die Pflicht der Revisionsrekurswerber, die Hälfte der geschenkten Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen ihren jüngeren Geschwistern unentgeltlich abzutreten, bilde keinen Versagungsgrund, weil damit keine Kosten und sonstigen Belastungen verbunden seien und die Schenkungsverträge von vornherein als solche mit einem geringerwertigen Vermögensvorteil beurteilt werden müßten. Die Fassung nachteiliger Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit beschänkter Haftung sei nicht zu befürchten, da solche Beschlüsse, soweit sie nicht zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörten, der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürften.

Entscheidend für die Versagung der Genehmigung sei aber, daß die Minderjährigen im Fall ihres Eintrittes in die Gesellschaft weit über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus gebunden und verpflichtet würden. Eine gesetzliche Bestimmung, die dem Vormundschaft- oder Pflegschaftsgericht die Genehmigung von Verträgen verbiete, deren Wirkung über die Volljährigkeit hinausreiche, bestehe zwar nicht, doch sollten nach dem wohlverstandenen Interesse der Kinder gemäß § 188 Abs 1 AußStrG Gesellschaftsverträge nicht auf längere Zeit als die Dauer der Minderjährigkeit geschlossen werden. Durch die Verpflichtung zur Abtretung der Hälfte des Geschäftsanteils an die jüngeren Geschwister werde das Verfügungsrecht der beschenkten Kinder über ihren jeweiligen Geschäftsanteil für alle Zukunft eingeschränkt. Auch die Abtretungsanbote der Minderjährigen seien vor allem dann äußerst nachteilig, wenn die Kinder - den Intentionen ihrer Eltern entsprechend - einen Beruf unter Mitarbeit in der Gesellschaft wählen und die Eltern dennoch von ihrem Abtretungsrecht Gebrauch machen sollten; den Kindern wäre dann ihre berufliche Basis weithin entzogen. Die Annahme der Abtretungsanbote sei praktisch ausschließlich von der Willkür des Geschenkgebers abhängig. Die Schenkungsverträge und die Abtretungsangebote lägen daher nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder.

Diese Entscheidung bekämpfen die Minderjährigen durch ihre Kollisionskuratoren mit Revisionsrekurs. Sie machen als Rechtsmittelgrund iS des § 16 Abs 1, erster Fall, AußStrG geltend, daß die angefochtene Entscheidung das Kindeswohl gänzlich außer acht lasse und die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zu ihrem offenbaren Nachteil wäre.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der minderjährigen Kinder ist zulässig und auch berechtigt.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 Abs 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch dann vor, wenn eine Entscheidung gegen Grundprinzipien des Rechts verstößt (SZ 23/289; EvBl 1972/72; EFSlg 44.647; 49.931; 52.758 uva), was in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Entscheidung gegen den das Kindschaftsrecht beherrschenden Grundsatz des Kindeswohls (z.B. § 137 Abs 1, § 176 Abs 1 und 3, § 177 Abs 1 und 2, § 178 a ABGB) derart verstößt daß das Wohl des Kindes gänzlich außer acht gelassen wird (JBl 1975, 661; EvBl 1979/214; EFSlg 37.392; 44.648; 49.932;

52.759 ua).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wie die Revisionsrekurswerber zutreffend ausführen, geht es hier nicht um Verfügungen über ein ihnen bereits zugefallenes Vermögen, die unter der Beschränkung des § 188 Abs 1 AußStrG stünden, wonach Verträge, durch die über das Vermögen und die Einkünfte eines Minderjährigen verfügt wird, auf die Dauer der Vormundschaft beschränkt werden sollen und insbesondere Kapitalien nicht über die Zeit der Minderjährigkeit hinaus ohne Bedingung der Aufkündigung angelegt und Gesellschaft-, Miet- und Pachtverträge nicht auf längere Zeit geschlossen werden sollen, wenn es ohne offenbaren Nachteil geschehen kann. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um die Genehmigung eines Vertrages, mit dem der Vater seinen Kindern ein Vermögen erst zuwendet, diese Zuwendung aber in zweierlei Hinsicht durch Auflagen einschränkt; einerseits dadurch, daß die Beschenkten auf Verlangen des Geschenkgebers (seines Rechtsnachfolgers) die Hälfte ihres Anteils an ihre jüngeren Geschwister abzutreten haben, und andererseits den ganzen Geschäftsanteil aus wichtigen, im Abtretungsanbot beispielsweise näher aufgezählten Gründen, jedoch nur gegen einen wertgesicherten Abtretungspreis rückübertragen müssen. Abgesehen davon, daß der Geschenkgeber dieses Optionsrecht nicht willkürlich ausüben darf und die im Abtretungsabot beispielsweise angeführten Gründe auch in anderen in der Urkunde nicht erwähnten Fällen eine Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, durchaus zulassen, bleibt den beschenkten Minderjährigen selbst im ungünstigsten Fall bis zur Zurückstellung des Gesellschaftsanteils die Aussicht auf den jährlichen Gewinnanteil und der Anspruch auf Auszahlung des Mindestabtretungspreises in der Höhe des wertgesicherten Nominales der Geschäftsanteile; dieser Betrag ist auch dann zu entrichten, wenn nach der Bilanz der Gesellschaft kein Gewinnvortrag vorhanden ist. Bei der Beurteilung dieser Vereinbarungen ist davon auszugehen, daß redlich handelnde Eltern in geordneten Familienverhältnissen - für das Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt - um das Wohl ihrer Kinder besorgt sind und daher von einem vertraglich festgelegten (Rück-)abtretungsanspruch nicht willkürlich Gebrauch machen werden, sondern mit einer solchen Klausel nur verhindern wollen, daß die in der Erwartung der künftigen Mitarbeit der Kinder gegründete Familiengesellschaft durch die allfällige besonders ungünstige Entwicklung eines Kindes gefährdet wird.

Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, besteht auch keine Gefahr, daß in der Generalversammlung der Gesellschaft mit Zustimmung der Vertreter der Minderjährigen über Gegenstände, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, nachteilige Beschlüsse gefaßt werden, weil auch diese der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürften (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 343). Mit Gebühren und Kosten aus allfälligen späteren (teilweisen) Rück- und Weiterübertragungen von Anteilen werden die Minderjährigen nicht belastet.

Die Versagung der Genehmigung würde daher den Revisionsrekurswerbern die Möglichkeit nehmen, eine beträchtliche Schenkung ihres Vaters anzunehmen. Diese Schenkung macht sie schon jetzt zu wesentlichen Teilhabern des väterlichen Unternehmens und wirkt sich auch im ungünstigsten Fall der gänzlichen Rückübertragung der Geschäftsanteile an den Geschenkgeber aus wichtigen Gründen mit einem bleibenden Vermögensvorteil in der Höhe des vereinbarten Abtretungspreises und der bis zu diesem Zeitpunkt aus den Geschäftsanteilen möglicherweise anfallenden Gewinne aus. Wird die pflegschaftsbehördliche Genehmigung versagt, so bleiben die Revisionsrekurswerber vermögenslos. Schon dieser Vergleich zeigt, daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung das Wohl der Kinder gänzlich außer acht gelassen haben, sofern nicht Gefahren für die persönliche Entwicklung der Kinder gegen ihre Beteiligung an der Gesellschaft sprechen.

Auch das ist aber nicht der Fall. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die - widerrufliche - Übereignung der Geschäftsanteile an die Kinder deren berufliche Entwicklung gefährden könnte. Für die Beeinflussung der Kinder bei der Berufswahl ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, das Vorbild der Eltern weit wesentlicher als die Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Dafür, daß die Eltern die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder wegen der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an sie völlig einseitig auf eine künftige Mitarbeit in diesem Unternehmen richten würden, fehlt jeder Hinweis. Ein gewisses Wecken des Interesses der Kinder für die Beteiligung die Mitarbeit am elterlichen Unternehmen und an dessen Weiterführung ist aber, wie die zweite Instanz ebenfalls zutreffend ausgesprochen hat, weder gesellschaftlich noch rechtlich verpönt; mündige Kinder sind durch das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern über die Berufswahl das Pflegschaftsgericht anzurufen (§ 147 ABGB) gegen Nachteile geschützt. Sollten sich aber die Revisionsrekurswerber bei der Berufswahl auch wegen ihrer Anteile an der elterlichen Gesellschaft für eine Mitarbeit in diesem Unternehmen entscheiden und dabei die von Familienmitgliedern üblicherweise erwarteten Leistungen erbringen, dann hätte der Vater keinen wichtigen Grund, von den Abtretungsanboten Gebrauch zu machen.

Da die Revisionsrekurswerber bei Versagung der Genehmigung nichts erhalten würden, die Annahme der Schenkung des Vaters ihnen aber auch im ungünstigsten Fall einen bleibenden Vermögensvorteil verschafft und keinerlei persönliche Gründe gegen die Beteiligung sprechen, hat das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung Grundprinzipien des Kindeswohls verletzt.

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die beantragte Genehmigung der Verträge auszusprechen.

Anmerkung

E16583

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00509.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_0040OB00509_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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