TE OGH 1989/2/21 10ObS59/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Johann Herbst (Arbeitgeber) und Harald Reisenberger (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Drago M***, Medovicka 34, YU-88343 Donji Mamici, vertreten durch Dr.Felix Merey, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßaußer

Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1988, GZ 33 Rs 233/88-53, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.März 1988, GZ 21 Cgs 1547/87-37, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Urteil vom 21.März 1986 wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.April 1986 gerichtete Begehren des Klägers ab. Dieses Urteil wurde an den Kläger am 24. April 1988 zugestellt. Am 1.Juni 1988 langte eine vom Kläger selbst verfaßte mit 28.Mai 1988 datierte Berufung beim Erstgericht ein.

Das Berufungsgericht wies die Berufung wegen Verspätung zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wohl trifft es zu, daß ein Rechtsmittel in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat, als es jedenfalls entgegengenommen und sachlich erledigt werden muß, solange nicht eine Verspätung aus der Aktenlage eindeutig nachgewiesen ist und allfällige Zweifel über die Rechtzeitigkeit zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirken (SZ 46/86). Solche Zweifel liegen hier aber nicht vor.

Aktenkundig ist zwar nicht der Tag der Postaufgabe - ein entsprechender Vermerk unterblieb offenbar irrtümlich anläßlich des Einlangens des Schriftsatzes beim Erstgericht - doch ergibt sich aus dem Akt der Tag der Abfassung des Schriftsatzes durch den Kläger. Im Rekurs wird auch gar keine Behauptung erhoben, daß der Schriftsatz nicht an diesem Tag verfaßt worden wäre. Die Ausführungen stellen nur vage Vermutungen in der Richtung auf, daß ein Irrtum bei der Datierung nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Schriftsatz wurde vom Kläger am 28.Mai 1988 datiert und es ist daher davon auszugehen, daß er frühestens an diesem Tag und damit mehrere Tage nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben wurde. Auch der Tag des Einlangens bei Gericht spricht im Hinblick auf den für Post aus Jugoslawien erforderlichen Postlauf für die Absendung an diesem Tag.

Anmerkung

E16680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00059.89.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19890221_OGH0002_010OBS00059_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten