TE OGH 1989/2/22 3Ob511/89

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nicole G***, geboren am 17. April 1984, infolge Revisionsrekurses der Mutter Monika G***, Wien 22, Quadenstraße 6-8/19/14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 1988, GZ 43 R 771/88-97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. Juli 1988, GZ 2 P 381/86-90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern des Kindes sind geschieden. Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter, der auch die gesetzliche Vertretung übertragen wurde.

Das Erstgericht räumte dem väterlichen Großvater über seinen Antrag ein Besuchsrecht in der Weise ein, daß er das Kind am zweiten Freitag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 18 Uhr zu sich nehmen dürfe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

In ihrem Revisionsrekurs macht die Mutter Bedenken geltend, ob das gewährte Besuchsrecht dem Wohl des Kindes entspreche. Ein vierjähriges Kind sei leicht beeinflußbar. Es sei fraglich, ob das Kind das neue Erlebnis positiv verkraften könne und ob es dem Großvater tatsächlich um ein Besuchsrecht zu tun sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 16 AußStrG ist der Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.

Dem Rechtsmittel der Mutter ist nicht zu entnehmen, worin diese Rekursgründe gelegen sein sollen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nicht bereits durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Sie kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, es sei denn, die Entscheidung verstößt gegen die Grundprinzipien des Rechtes oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich (EFSlg. 47.208). Der Hinweis, daß nicht alle Umstände des Falles bedacht worden seien, vermag die in § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen (EFSlg. 47.211).

Offenbar gsetzwidrig wäre es, wenn das Wohl des Kindes ganz außer acht gelassen wurde (EFSlg. 44.648). Das Wohl des Kindes ist auch oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung (EFSlg. 43.222). Die Interessen aller anderen Personen, also auch der Eltern, sind zurückzustellen, (EFSlg. 38.231). Auch der erziehungsberechtigte Elternteil muß sich nicht nur die mit der Ausübung des Besuchsrechtes verbundene Einschränkung seiner Befugnisse gefallen lassen, sondern er ist sogar verpflichtet, das Kind einfühlend auf Besuche des anderen Elternteils vorzubereiten und einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum besuchsberechtigten anderen Teil durch das Kind entgegenzuwirken (EFSlg. 43.231). Allerdings ist das Verkehrsrecht der Großeltern zu ihrem Enkelkind ein schwächeres als das der Eltern zu ihrem Kind (EFSlg. 43.273). Doch kann auch hier nicht die persönliche Einstellung der Eltern dafür maßgebend sein, ob das Besuchsrecht der Großeltern eine Störung ihres Familienlebens und ihrer Beziehungen zum Kind bildet (EvBl. 1979/32). Allgemeine Befürchtungen einer negativen Beeinflussung des Kindes gegen die Erziehungsberechtigten reichen nicht aus, um den Großeltern ein Besuchsrecht zu versagen. Die Vorinstanzen haben alle diese Umstände bedacht und sind nach dem ihnen bei der Entscheidung zustehenden freien Ermessen zum Ergebnis gekommen, daß das dem Großvater eingeräumte Besuchsrecht bei einem entsprechenden Verhalten sowohl der Mutter als auch des Großvaters dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher nicht gegeben.

Anmerkung

E16553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00511.89.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19890222_OGH0002_0030OB00511_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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