Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***-P***-Gesellschaft m.b.H., Graz, Eggenberger Gürtel 28, vertreten durch Dr. Franz Wiesner ua, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Franz G***, Groß- und Kleinhandel mit land- und hauswirtschaftlichen Maschinen, Lebring 128, 2) R*** L*** reg. Gen.m.b.H., Leibnitz, beide vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, und 3) Marta H***, Schmiede, St.Nikolai im Sausal 2, diese vertreten durch Dr. Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unzulässigkeit von Exekutionen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1988, GZ 4 R 465/88-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die schon vom Berufungsgericht verworfenen Nichtigkeitsgründe können nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (MietSlg 38.799 ua).
Soweit die Revision ohne irgendeinen Anhaltspunkt im Akt auch eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO, obwohl die klagende Partei am Berufungsverfahren beteiligt war, § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, obwohl die Begründung des Berufungsurteiles unmißverständlich und eindeutig ist, "Nichtigkeit wegen vorgreifender Beweiswürdigung", obwohl überhaupt keine Beweiswürdigung stattgefunden hat), wird an den Obersten Gerichtshof keine iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes herangetragen. Die im Berufungsverfahren versäumte Rüge des Verfahrensmangels der unterbliebenen Anleitung der klagenden Partei zu weiterem Vorbringen kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (MietSlg 37.771 ua).
Da das Klagebegehren nur wegen fehlender Schlüssigkeit der Klagserzählung abgewiesen wurde, ist ausschließlich auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen, nicht hingegen auf nicht vorgebrachte Tatsachen, die sich möglicherweise aus zu Beweiszwecken angebotenen Urkunden oder den Aussagen von angebotenen Zeugen oder Parteien ergeben hätten. Die klagende Partei hat nie vorgebracht, daß die Zurückstellung des sicherungshalber übereigneten Kfz nur mit einem Vorbehalt iSd § 467 ABGB erfolgt sei. Ob im Sinne jüngster Rechtsprechung (SZ 58/166) selbst bei ausgesprochenem Vorbehalt vom Erlöschen des Pfandrechtes (Sicherungseigentums) auszugehen ist, oder im Sinne früherer Rechtsprechung das Pfandrecht (Sicherungseigentum) bei ausdrücklichem Vorbehalt und zeitlich ganz bestimmter Zurückstellung in gewissen Fällen wirksam bleiben kann (SZ 25/89, SZ 41/140), ist im vorliegenden Fall nicht von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil auch die für die klagende Partei günstigere Rechtsprechungsvariante nicht zum Klagserfolg führen könnte.
Anmerkung
E16569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01004.89.0222.000Dokumentnummer
JJT_19890222_OGH0002_0030OB01004_8900000_000