TE OGH 1989/2/22 9ObA47/89

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne R***, Telefonistin, Wels, Fichtenstraße 14/10/6, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Firma T***, Inhaber Bruno H***, Wels, Bahnhofstraße 3, vertreten durch Dr.Wolfgang Zahradnik, Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wegen 36.401,67 S brutto abzüglich 224,06 S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1988, GZ 13 Ra 99/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1988, GZ 26 Cga 17/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, ist kein Mangel des Berufungsverfahrens, sondern fällt in den Bereich der vom Revisionsgericht nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht den Argumenten gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht folgt und die vom Berufungswerber angestrebte Beweiswiederholung nicht durchführt (vgl. Kuderna ASGG 346). Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, implizierten die keinerlei sachliche Kritik enthaltenden, sondern ausschließlich als gegen die Ehre der Klägerin gerichtete grobe Beschimpfungen zu qualifizierenden, herabsetzenden Äußerungen des Beklagten vom 29. Dezember 1987 die Beleidigungsabsicht und konnten nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgten, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden. Entschuldigungsgründe für sein Verhalten hat aber der hiefür beweispflichtige Beklagte nicht einmal behauptet. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00047.89.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19890222_OGH0002_009OBA00047_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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