Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Dipl.Ing. Wilhelm P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218 ua. infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. November 1988, GZ 4 R 299, 300/88-13, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. August 1988, GZ 21 Nc 100, 101/88-8, teilweise bestätigt und der dagegen gerichtete Rekurs im übrigen zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird, soweit er die auf das Verfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl bezogene rekursgerichtliche Entscheidung betrifft, nicht Folge gegeben.
Im übrigen wird der Rekurs zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Kreisgericht Wels wies den Antrag des Dipl.Ing. Wilhelm P***, mit welchem er die mit den im einzelnen genannten Rechtssachen befaßten Richter des Bezirksgerichtes Bad Ischl als befangen ablehnte, zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem vom Antragsteller erhobenen Rekurs - der keine Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufweist - soweit er sich auf die im Verfahren P 201/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl erfolgte Ablehnung des Gerichtsvorstehers Dr. R*** bezog, aus sachlichen Gründen nicht Folge.
Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Ablehnung des Richters Dr. M*** im Verfahren 2 C 888/88 des Bezirksgerichtes Wels, der Ablehnung des Richters Dr. P*** in den Exekutionsverfahren E 85/86, E 3/87 und E 7/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl sowie der Ablehnung des Gerichtsvorstehers Dr. R*** im Verfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, wies es den Rekurs des Antragstellers zurück. Zur Begründung dieser Zurückweisung führte es aus:
Das den Antragsteller betreffende Sachwalterschaftsverfahren SW 8/87 des Bezirksgerichtes Bad Ischl sei rechtskräftig eingestellt worden, so daß dem Antragsteller im Ablehnungsverfahren insoweit die für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Beschwer fehle. Im übrigen sei davon auszugehen, daß sich nach der Rechtsprechung die Frage der Formgebundenheit und Zulässigkeit des Rekurses in Ablehnungssachen - abgesehen von der grundsätzlichen Bestimmung des § 24 Abs 2 JN - jeweils nach dem Anlaßverfahren richte. Soweit sich die Ablehnung auf in Streit- oder Exekutionsverfahren tätige Richter beziehe, bedürfe ein gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteter schriftlicher Rekurs gemäß § 520 Abs 1 ZPO (in Exekutionsverfahren iVm § 78 EO) der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Diese Formvorschrift sei dem Rekurswerber aus zahlreichen früheren gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch Ablehnungsverfahren, bekannt und habe ihn bisher (so zuletzt in 4 R 289-297/88 und 4 R 298/88 des Oberlandesgerichtes Linz) dazu bewogen, mit eingebrachten Rekursen den Antrag zu verbinden, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, "soweit eine Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist". Der vorliegende Rekurs enthalte keinen solchen Antrag, so daß unter den gegebenen Umständen von einer geflissentlichen Mißachtung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen sei. Das Erstgericht habe daher die Durchführung eines diesbezüglichen Verbesserungsverfahrens zu recht unterlassen. Mangels Unterschrift eines Rechtsanwaltes sei der schriftliche Rekurs im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO (teilweise iVm § 78 EO) als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Antragsteller ein schablonenmäßiges, auch auf andere Verfahren abgestelltes und als "Rekurs- und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel, das nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, mit welchem dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gegeben wurde, ist es gemäß § 24 Abs 2 JN mangels Zulässigkeit eines Rechtszuges an die dritte Instanz zurückzuweisen.
Die vorgenannte Bestimmung steht nach der Rechtsprechung jedoch nicht der Überprüfung einer rekursgerichtlichen Entscheidung entgegen, mit welcher eine meritorische Prüfung der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht abgelehnt, das Rechtsmittel also aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (SZ 42/74; EvBl 1975/92; 7 Ob 820/82 uva).
Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß ist daher in jenem Teil grundsätzlich anfechtbar, mit welchem der Rekurs des Antragstellers wegen des Mangels der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen wurde.
Das an den Obersten Gerichtshof gerichtete und insoweit grundsätzlich zulässige Rechtsmittel trägt aber vorliegendenfalls ebenfalls nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Es war daher aus den vom Rekursgericht genannten Gründen ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 520 Abs 1 ZPO, § 78 EO zurückzuweisen.
Der verbleibende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung betrifft die Zurückweisung des gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurses des Antragstellers mangels Beschwer; er ist grundsätzlich anfechtbar und es gilt dabei auch nicht die obengenannte Formvorschrift des § 520 Abs 1 ZPO, weil es sich um einen Ablehnungsantrag in einem außerstreitigen Verfahren, nämlich im Sachwalterschaftsverfahren, handelt.
Die hiezu erfolgte rekursgerichtliche Beurteilung, daß dem Antragsteller diesbezüglich das für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Rechtsmittelinteresse (Beschwer) fehle, weil das Sachwalterschaftsverfahren bereits rechtskräftig eingestellt wurde, ist zutreffend. In diesem Umfang war dem Rechtsmittel des Antragstellers somit nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E16890European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00527.89.0223.000Dokumentnummer
JJT_19890223_OGH0002_0080OB00527_8900000_000