Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Manfred P***, Kaufmann, Wien 4., Schleifmühlgasse 2/20, 2.) Gerhard S***, Kaufmann, Greifenstein-Altenberg, Flurgasse 7, beide vertreten durch Dr.Hans Gerhard Schreiber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** T*** Warenhandelsgesellschaft mbH, Wien 3., Marxergasse 24, vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen je S 572.400,-- s.A., infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.November 1988, GZ 2 R 31/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.September 1987, GZ 11 Cg 12/86-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei je zur Hälfte die mit S 20.964,24 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.494,04 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei verkaufte der Algrado AG in Münchwilen in der Schweiz 18.000 Kartons Zigaretten der Marke Marlboro. Der Kaufvertrag wurde jedoch nicht ausgeführt, weil der Vorlieferant der beklagten Partei Walter P***, der die Zigaretten der beklagten Partei angeboten hatte, seinerseits den Vertrag mit der beklagten Partei nicht erfüllte.
Die Kläger behaupten, das Rechtsgeschäft mit der Algrado AG vermittelt zu haben und begehren die vereinbarte Provision von 4 US-Dollar pro Karton in inländischer Währung, umgerechnet zum Fälligkeitszeitpunkt, dem 29.November 1977.
Die beklagte Partei behauptet, die Kläger hätten das Rechtsgeschäft nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Firma Gulf Intermarkets mit dem Sitz in Beirut vermittelt. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei sei die Nichterbringung der Leistung durch ihren Vorlieferanten ein wichtiger Grund für die Nichtausführung des Geschäftes gewesen, sodaß dem Vermittler kein Provisionsanspruch zustehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es teilte den Standpunkt der beklagten Partei über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtausführung des vermittelten Rechtsgeschäftes. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil aus dessen Gründen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Die Frage, ob es ein wichtiger Grund für die Nichtausführung des Geschäftes im Sinne des § 6 Abs. 3 HVG ist, wenn der Vorlieferant den Vertrag mit dem Geschäftsherrn nicht erfüllte, kann unerörtert bleiben. Die beklagte Partei hat auch eingewendet, daß die Kläger das Geschäft nicht im eigenen Namen vermittelt hätten, sodaß ihnen schon deshalb kein Provisionsanspruch zustehe. Zur Frage der Aktivlegitimation haben sich beide Parteien lediglich auf die vorgelegten Urkunden (Beilagen C und 2, die Mäklernoten) berufen, in denen als Vermittler die Kläger als Agenten der Firma Gulf Intermarkets bezeichnet werden. Nach den insoweit klaren Erklärungen in den Mäklernoten haben die Kläger bei Vermittlung des Geschäftes mit der Algrado AG nicht im eigenen Namen gehandelt. Erklärungen oder Umstände, aus denen sich das Gegenteil ergebe, wurden nicht einmal behauptet und das Erstgericht hat in dieser Richtung auch keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht gelangte zur Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger aufgrund einer Auslegung der Urkunden über den Mäklervertrag, wie sich aus der Zitierung der Beilage C klar ergibt. Die Auslegung der Urkunden ist vom Obersten Gerichtshof überprüfbare rechtliche Beurteilung (vgl. MietSlg. 23.674; EvBl. 1974/97; Fasching IV 334). Haben aber die Kläger im Namen der Firma Gulf Intermarkets gehandelt, wurde diese aus dem Vermittlungsvertrag berechtigt und verpflichtet und ein allfälliger Provisionsanspruch stünde nur ihr zu.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00524.89.0223.000Dokumentnummer
JJT_19890223_OGH0002_0070OB00524_8900000_000