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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1151 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. R in N, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 9. Juni 2004, Zl. 225.001/2-3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Vorarlberg, 6901 Bregenz, Rheinstraße 32), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von 51,50 Euro und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von 991,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. Oktober 2002 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Angestellter beim Dienstgeber C. GmbH in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1981 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Februar 2004 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zum Sachverhalt im Wesentlichen ausgeführt, nach vorhergehenden Besprechungen mit der C. GmbH, die sich mit der Errichtung von "C-Zentren" ("Parkplätze verbunden mit Tankstellen, Zwischenlager und Ladenzeilen, Werkstätten, Freizeiteinrichtungen für Lkws und Lkw-Fahrer, Restaurants, Freizeiträume, Hygieneräume für Schwerverkehr") beschäftigt habe, habe der Beschwerdeführer diesem Unternehmen am 21. Juli 1979 über seine Tätigkeit unter Zugrundelegung von Honorarsätzen ein Angebot erstellt. Die Honorarsätze seien gestaffelt nach Quadratmetern gewesen, wobei der Quadratmeterpreis die Ausarbeitung der Vorentwürfe, Einreichpläne, Ausschreibungsunterlagen, Ausführungs- und Detailpläne, Rechnungs- und Ausmaßüberprüfung sowie technische und kaufmännische Oberleitung eingeschlossen habe. Die Zahl der Quadratmeter habe sich nach der verbauten Fläche der Objekte gerichtet. Für das "C-Center" in G habe sich ein Gesamthonorar in der Höhe von S 951.720,-- ergeben. Die Honorarsätze hätten sich nach der Honorarordnung für das Baugewerbe gerichtet, in der für Teilleistungen gewisse Prozentsätze angesetzt seien. Dieses Angebot sei von der Gesellschaft auch angenommen worden, und es hätten die angeführten Quadratmeterpreise für alle Center gegolten, für die der Beschwerdeführer den Auftrag bekommen habe. Die Abrechnung hätte monatlich gegen einen Fixbetrag von S 50.000,-
- inkl. Mehrwertsteuer erfolgen sollen. Die Endabrechnung hätte bei Abschluss bzw. Übernahme der geleisteten Arbeit erfolgen sollen. Am 21. August 1979 sei die erste Konsulentenvereinbarung abgeschlossen worden. Danach habe der Beschwerdeführer schriftlich und mündlich den Auftrag für die Center N und W erhalten. Die Einreichpläne dafür seien "von der Gesellschaft" unterschrieben worden. Außerdem habe der Beschwerdeführer von der Gesellschaft auch weitgehende Vollmachten, das Unternehmen im Raumordnungs-, Wasser-, Naturschutz-, Bau- und Gewerberechtsverfahren zu vertreten, erhalten. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei vielseitig gewesen. Der Vorgang der Errichtung eines Centers sei folgendermaßen erfolgt: Zunächst sei ein Grundstück mit "Vorverkaufsrechten" gepachtet worden, dann sei danach gestrebt worden, dass die Erschließung bezüglich Wasser, Energie, Straßen und Müllentsorgung funktioniere. Hernach habe man sich darum bemühen müssen, dass das Areal als Bauland freigegeben worden sei. Schließlich hätten Einreichpläne, Wasserrechtspläne, Pläne für die Fahrbahn, für die Entwässerung und Müllentsorgung verfasst werden müssen. Letztendlich habe es dann das Betriebsstättengenehmigungsverfahren gegeben und in der Folge Ausführungspläne. Alle diese Schritte seien Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewesen, der die gesamten technischen Unterlagen auszuarbeiten, die Pläne zu verfassen und die Besprechungen mit den Behörden zu führen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Arbeiten "laufend" und termingerecht weitergegeben. Da die Gesellschaft mit ihren Zahlungen bald in Rückstand gekommen sei, sei es auf Vorschlag des Beschwerdeführers zu einer Herabsetzung auf S 30.000,-- monatlich und zu einer zweiten Konsulentenvereinbarung am 17. März 1980 gekommen. Dieser Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren habe sich auf Planung, Ausschreibung sowie technische und kaufmännische Oberleitungsaufgaben bezogen. Die Planungsleitung habe die Ausführung der Einreichpläne, Detail- und Ausführungspläne, soweit sie bauliche Aufgaben betrafen, umfasst. Die Gesellschaft habe dem Beschwerdeführer für das jeweilige Center nach Klarstellung des Arbeitsumfanges und Festlegung des Gesamthonorars den Auftrag für das entsprechende Projekt erteilt. Vergütet seien die Leistungen, die teilweise terminlich fixiert gewesen seien, mit einem Honorar von S 30.000,-- (gemeint offenbar: monatlich) worden. Laut Vertrag hätten Verzögerungen außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers die Gesellschaft nicht berechtigt, die vereinbarte monatliche Zahlung zurückzuhalten. Nach Abschluss der jeweils in der Gesamthonorarsumme festgelegten Abschnitte sollte Rechnung gelegt werden, wobei die Gesellschaft wahlweise die Differenz gegenüber dem bisher bezahlten Konsulentenhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer sofort ausbezahlen oder die Konsulentenvereinbarung um die Differenzsumme über die Dauer von zwei Jahren mit gleich bleibenden monatlichen Zahlungen zu je S 30.000,-- netto habe erstrecken können. Im Falle der Auflösung hätte der Beschwerdeführer die technischen Unterlagen und sonstige für die Fortführung des Bauvorhabens notwendigen Schritte gegen Sicherstellung des restlichen noch offenen vereinbarten Honorars zu leisten gehabt. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe der Beschwerdeführer an den Centern W, N und G gearbeitet. Obwohl der Beschwerdeführer die Arbeiten termingerecht erledigt habe, habe ihm die Gesellschaft am 23. Juli 1980 ein nicht unterfertigtes Scheiben gesandt, mit dem sie den Konsulentenvertrag für aufgelöst erklärt habe. Am 30. Juli 1980 habe sie ein neues Schreiben gesandt und den Konsulentenvertrag auf Grund nicht termingerechter Beibringung von Planungsunterlagen mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe daraufhin Sicherstellung für die noch offenen Honorarforderungen verlangt. Am 7. August 1980 habe die Gesellschaft auf die Beibringung der Unterlagen durch den Beschwerdeführer verzichtet, die Kündigung aber aufrecht erhalten. Mit 9. Dezember 1980 habe der Beschwerdeführer eine neue Zusammenstellung seiner Leistungen erstellt und sei auf eine offene Restsumme von S 370.000,-- gekommen. Mit Urteil (Anm.: des Arbeitsgerichtes Salzburg) vom 6. Juni 1984 sei festgestellt worden, dass die C. GesmbH schuldig sei, dem Beschwerdeführer den Betrag von S 630.000,-- samt 13 % Zinsen und die Prozesskosten zu ersetzen.
Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt bzw. dem Urteil vom 6. Juni 1984. Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Arbeitsgericht stimmten mit den damals vorgelegten Urkunden (Konsulentenvereinbarungen vom 21. September 1979 und vom 23. Juli 1980, Vollmacht, Auflösungsschreiben der Beklagten, Abrechnungen etc.) überein. Seitens der Gesellschaft sei im damaligen Verfahren kein Sachvorbringen erstattet worden. Deshalb sei im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen gewesen, dass die vom Beschwerdeführer als Kläger gemachten Angaben und die von ihm vorgelegten Urkunden den Tatsachen entsprächen. Die belangte Behörde schließe sich der Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht an. Vor der Einspruchsbehörde habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei an fixe Arbeitszeiten gebunden gewesen und habe von F., dem "de facto Geschäftsführer", Weisungen in Bezug auf Auswärtstermine erhalten. Außerdem habe er mehr als die vereinbarte 40-Stunden-Woche gearbeitet. Diese Aussagen deckten sich nicht mit dem Ermittlungsverfahren des Arbeitsgerichtes, aus dem eindeutig hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer jeweils nach Klarstellung des Arbeitsumfanges und Festlegung eines Honorars den Auftrag für ein ganzes "C"-Projekt und nicht Weisungen für einzelne Arbeitsaufträge erhalten habe. Den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Einspruchsbehörde könne daher kein Glaube geschenkt werden, da diese später getätigten Aussagen im krassen Widerspruch zum Ermittlungsverfahren des Arbeitsgerichtes Salzburg stünden und sich auch mit den damaligen Aussagen des Beschwerdeführers nicht deckten.
Ferner führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der geschuldete Arbeitserfolg (ein Werk) sei jeweils die Fertigstellung eines Projektes bzw. "C-Centers" gewesen. Dabei habe es sich jedenfalls um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit, gehandelt. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Arbeit nicht an eine Zeiteinteilung gebunden gewesen. Er habe sich frei einteilen können, wann er Vorentwürfe, Einreichpläne, Ausschreibungsunterlagen, Ausführungs- und Detailpläne ausarbeite. Für die jeweiligen Projekte habe er Grundstücke mit "Vorverkaufsrechten" gepachtet, habe sich dann jeweils mit den damit verbundenen Wasser-, Energie- und Müllabfuhrplänen beschäftigt und sich schließlich auch um die jeweiligen damit verbundenen Verwaltungsverfahren gekümmert. Bauwerke würden unweigerlich die örtliche Einbindung an die geplante, bestehende, vereinbarte bzw. durchzuführende Leistungserfüllung bedingen. Zur Vorbereitung und Ausführung des geschuldeten Erfolges bedürfte es unzähliger Handlungen, welche naturgemäß im Büro oder auf der Baustelle, aber auch bei verschiedenen Behörden erfolgten. Daraus ergebe sich aber keinesfalls eine Einordnung des Beschwerdeführers in die Organisation des Unternehmens. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Leistungsbereitschaft geschuldet, sondern für den Abschluss des vereinbarten Erfolges, d.h. für die Erfüllung des jeweils vorher mit der Gesellschaft besprochenen Projektes (der Erstellung des jeweiligen Centers) gehaftet. Nach Klarstellung des Arbeitsumfanges und Festlegung des Gesamthonorars sei dem Beschwerdeführer jeweils der Auftrag für das entsprechende Projekt erteilt worden. Ausgangspunkt sei die Erstellung eines Angebotes der Honorarkosten durch den Beschwerdeführer und die Annahme desselben durch die Gesellschaft gewesen. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit sei in diesem Fall die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und bei Bedarf jederzeit zu ändern, ohne dass der Empfängerin der Arbeitsleistung diesbezüglich Weisungs- und Kontrollbefugnisse oder Disziplinarmaßnahmen zugekommen wären. Auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfülle, müsse sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten, ohne hiedurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht sei auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordere. Somit überwögen bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit, deshalb handle es sich um kein Dienstverhältnis. Eine Auseinandersetzung mit dem freien Dienstvertrag sei nicht notwendig, da dieser zum damaligen Zeitpunkt sozialversicherungsrechtlich "noch nicht existent" gewesen sei. Laut dem Urteil des Arbeitsgerichtes handle es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um ein auf zwei Jahre abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis, zugleich aber auch um einen Gesamtwerkvertrag für verschiedene Einzelleistungen. Die Erbringung von Leistungen als Werk stehe im Vordergrund, wobei dieses Werk mit Mehrwertsteuer abzurechnen gewesen sei und somit ein Verhältnis von Selbständigen vorausgesetzt habe. Zusätzlich habe die Arbeitskraft des Beschwerdeführers zur Erbringung dieser beiderseits bestimmten Werkleistungen durch eine gewisse Zeit für die Gesellschaft gesichert werden sollen, weil beide Teile davon ausgegangen seien, dass die vereinbarte Werkleistung diese zwei Jahre der Vertragsdauer jedenfalls beanspruchen würde. Da das Werk und die Abrechnung pro Werk im Vordergrund gestanden seien, sei das Beschäftigungsverhältnis nicht als freier Dienstvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen, verbunden mit einem darin eingebauten Dauerschuldverhältnis, einerseits bestehend aus der laufenden Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft, andererseits aus der laufenden Vorschusszahlung durch diese. Der Beschwerdeführer sei somit in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1981 nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG gestanden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer der Berufungsbehörde zwar einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Kopie vorgelegt, in dem er sich auf das Urteil vom 6. Juni 1984 berufen und angegeben habe, dass er Angestellter der C gewesen sei. Ob er letztendlich eine Zahlung durch den "Insolvenzentgeltsicherungsfonds" erhalten habe, habe nicht festgestellt werden können, da die Unterlagen bei diesem Fonds nur sieben Jahre aufbewahrt würden. Dies würde aber jedenfalls in einem Widerspruch zum Urteil vom 6. Juni 1984 stehen, da der Beschwerdeführer nicht als Angestellter gearbeitet habe, sondern auf Werkvertragsbasis für die Gesellschaft tätig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift und begehrte Kostenersatz. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vollversichert sind gemäß § 4 Abs. 1 ASVG u.a. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht gewürdigt. Sie habe das Urteil des Arbeitsgerichtes vom 6. Juni 1984 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieses Urteil und die darin getroffenen Feststellungen hätten sich aber nur auf das unbestritten gebliebene Bestehen eines Konsulentenvertrages bezogen, was damals Streitgegenstand gewesen sei. Das neben dem Konsulentenvertrag bestandene Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur C. GmbH sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Ein Verfahrensfehler liege durch die völlig einseitige Beweiswürdigung und das Übergehen der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die offenbar nicht ausreichend stattgefundene Nachforschung bei den zuständigen Ämtern, insbesondere bei der Wiener Gebietskrankenkasse und dem Arbeitsamt Versicherungsdienste, über den Verbleib der den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen in Bezug auf das gegenständliche Dienstverhältnis, vor. Die Würdigung der angeblich nicht auffindbaren Unterlagen einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers (bzw. die Unterlassung der Würdigung) und stattdessen die Annahme der Feststellungen des Arbeitsgerichtes Salzburg als Sachverhaltsgrundlage verletze den Beschwerdeführer ebenfalls in seinen Rechten.
Das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Dienstgeber ist nicht ausgeschlossen. Für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien an. Besteht aber eine solche zeitliche und sachliche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Beschäftigungsverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0283, mwN).
§ 1151 Abs. 1 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der (vertragsgerechten) Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2001/08/0107 u.a.).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die von der belangten Behörde festgestellten Tätigkeiten für die C. GesmbH erbracht zu haben. Er bringt auch nicht vor, dass die Feststellungen des Arbeitsgerichtes Salzburg im Urteil vom 6. Juni 1984, dass auf Grund dieser Tätigkeiten ein Werkvertragsverhältnis bestanden habe, nicht zuträfen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er außer den von der belangten Behörde und vom Arbeitsgericht Salzburg umschriebenen Tätigkeiten noch weitere Tätigkeiten für die C. GmbH erbracht hat. Selbst wenn man daher davon ausgeht, dass es mehrere Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers gegeben hat, stellen diese Behauptungen des Beschwerdeführers allein jedenfalls nicht in Frage, dass in seinem rechtlichen Verhältnis zur C. GmbH insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit überwogen haben.
Es tritt hinzu, dass eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG Entgeltlichkeit ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0003, mwN). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er (für vom Werkvertrag nicht umfasste Tätigkeiten) ein weiteres Entgelt erhalten habe als jenes, das im Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 6. Juni 1984 als aus einem Werkvertrag stammend beurteilt worden ist. Auch insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides in Frage zu stellen.
Auch im Zusammenhang mit der Rüge, die belangte Behörde habe Ermittlungen unterlassen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass dadurch weitere, über das Werkvertragsverhältnis hinausgehende entgeltliche Tätigkeiten für die Gesellschaft erwiesen worden wären. Die Relevanz der Verfahrensmängel wird somit in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Oktober 2005
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltDienstnehmer Begriff Wirtschaftliche AbhängigkeitDienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080218.X00Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015