TE OGH 1989/2/28 2Ob8/89

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl F***, Arbeitnehmer, 4941 Mehrnbach, Käfermühl 18, vertreten durch Dr. Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Maria R***, Hausfrau, 4942 Wippenham, Neuratting 22, 2. Georg R***, Frührentner, ebendort, beide vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 17.072 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 30. November 1988, GZ R 412/88-34, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 12. September 1988, GZ 3 C 19/87-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.263,04 (darin keine Barauslagen und S 543,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. August 1986 kam es in Thaling, Gemeinde Mehrnbach, zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Zweitbeklagte mit seinem Fahrrad am PKW des Klägers anstieß, wobei am PKW ein Schaden entstand, von welchem nach Berücksichtigung der Teilkaskoversicherung noch S 17.072 offen sind.

Der Kläger begehrte, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, seinen Schaden zu ersetzen. Der Zweitbeklagte sei nämlich mit Beschluß vom 22. Februar 1979 voll entmündigt worden, weshalb er einem Minderjährigen gleichzusetzen sei, der aufgrund seines Geisteszustandes nicht in der Lage gewesen sei, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen. Der Beklagte sei außerdem taubstumm, weshalb er ebenfalls zum Lenken eines Fahrrades nicht geeignet gewesen sei. Die Erstbeklagte sei Sachwalterin des Zweitbeklagten und habe mit diesem im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sie habe daher die körperliche und geistige Behinderung des Zweitbeklagten gekannt, ihm trotzdem ein Fahrrad gekauft und das Fahren auf der öffentlichen Straße ermöglicht. Da der Zweitbeklagte den Unfall allein verschuldet habe, müsse der Erstbeklagten die Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden, weshalb sie gemäß § 1309 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet sei. Auch der Zweitbeklagte könne gemäß § 1310 ABGB zur Haftung herangezogen werden, da er in der von der Erstbeklagten abgeschlossenen Haushaltsversicherung mitversichert sei und das Bestehen einer solchen Versicherung als Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB anzusehen sei.

Die Beklagten wendeten ein, daß der Kläger vor dem Unfall nicht so weit rechts wie möglich gefahren sei und daher die äußerste Sorgfalt im Sinne des § 9 EKHG nicht beachtet habe, so daß der Kläger nach dem EKHG verpflichtet sei, dem Zweitbeklagten dessen Schaden zu ersetzen. Der Zweitbeklagte sei beim Unfall schwer verletzt worden, so daß ein Schmerzengeld von S 40.000 bis zur Höhe einer allenfalls begründeten Klagsforderung kompensando eingewendet werde. Im übrigen sei die Haftung des Zweitbeklagten deshalb nicht zu bejahen, weil die Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten eine Schadensliquidierung aus der Haushaltsversicherung ablehne. Die Haftung der Erstbeklagten sei deshalb nicht gegeben, weil ihr die Verletzung der Aufsichtspflicht nicht vorgeworfen werden könne. Der Zweitbeklagte sei nämlich ohne weiteres in der Lage gewesen, auch ein Fahrrad unbeaufsichtigt zu lenken, weshalb ihr das Unfallereignis nicht angelastete werden könne.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung gegenüber der Erstbeklagten mit S 17.072 als zu Recht sowie die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend und verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung von S 17.072 sA an den Kläger; hingegen wurde das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 22. Februar 1979 wurde der am 25. Dezember 1950 geborene Zweitbeklagte wegen Geistesschwäche voll entmündigt und mit Beschluß vom 21. März 1979 die am 26. März 1914 geborene Erstbeklagte, seine Mutter, zum Kurator bestellt. Mit Beschluß vom 16. September 1987, SW 90/84-18, wurde die Erstbeklagte als Sachwalterin mit der Begründung enthoben, daß sie als Mutter wegen ihrer Gutmütigkeit und ihres Alters nicht mehr in der Lage sei, für den Betroffenen entsprechend zu sorgen, und Rudolf F***, ein Schwager der Erstbeklagten, zum Sachwalter bestellt.

Mindestens seit Beginn der Entmündigung neigte der Zweitbeklagte immer wieder zum Alkoholmißbrauch und es kam vor, daß er im betrunkenen Zustand gewalttätig wurde. Auch fuhr er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrrad. Schon im Jahr 1984 hatte der Zweitbeklagte mit seinem Fahrrad einen Unfall gehabt, weshalb vom Pflegschaftsgericht auch eine Auskunft der Gemeinde Wippenham über die Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten eingeholt wurde. Eine Weisung, dem Zweitbeklagten das Fahrradfahren zu verbieten, wurde allerdings vom Pflegschaftsgericht nicht erlassen. Der Zweitbeklagte verfügt über kein eigenes Einkommen. Die Erstbeklagte bezieht für ihren Sohn eine doppelte Familienbeihilfe, sowie einen Kinderzuschuß. Der Zweitbeklagte ist taubstumm, ist Analphabet und nicht imstande, die Taubstummensprache zu erlernen. Er leidet an leichtem Schwachsinn, der durch die Taubstummheit kompliziert wird. Seiner geistigen Entwicklung nach entspricht er einem Kind im Alter von 6,1 Jahren. Zum Unfallszeitpunkt, dem 17. August 1986, war der Zweitbeklagte in körperlicher Hinsicht in der Lage, ein Fahrrad technisch zu beherrschen. Diese technischen Fähigkeiten wurden allerdings in ihrer praktischen Anwendung durch psychische Ausfälle stark beschränkt, da bei ihm eine Einschränkung jener Mechanismen besteht, welche die Selbstkontrolle besorgen. Die Kritikfähigkeit war zum Unfallszeitpunkt stark reduziert, die Ablenkbarkeit beträchtlich vermehrt. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit unterlagen überdurchschnittlichen Schwankungen. Die Umstellbarkeit war mangelhaft. Aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten war er nicht in der Lage, den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden. Der Zweitbeklagte hatte bereits das Erwachsenenalter erreicht, als ihm von seinem Onkel das Fahrradfahren beigebracht wurde. Als das erste, von der Erstbeklagten angeschaffte Fahrrad nicht mehr funktionierte, erwarb diese für ihren Sohn, ohne aber von diesem dazu aufgefordert worden zu sein, sondern vielmehr auf Drängen einer Geschäftsfrau, ein 10-Gang-Fahrrad. Die nunmehr 73 Jahre alte Erstbeklagte wohnte zum Unfallszeitpunkt zusammen mit dem Zweitbeklagten im gemeinsamen Haushalt. Das Wohnhaus der Beklagten in Neuratting steht mit Ausnahme des ca. 30 Schritt entfernten Wohnhauses der Schwester ziemlich abseits. Die Erstbeklagte führt den gesamten Haushalt allein, verfügt aber neben der Hausarbeit noch über Freizeit. Der Zweitbeklagte zeigte sich nicht besonders willig, der Erstbeklagten im Haushalt zu helfen. Obwohl die Erstbeklagte sich über den Geisteszustand ihres Sohnes im Klaren war, wußte, daß dieser fallweise in betrunkenem Zustand mit seinem Fahrrad fuhr, und sich sogar Gedanken machte, wie weit durch die Behinderung ihres Sohnes eine Gefahr für diesen bzw. für die Öffentlichkeit entstehen könnte, verließ sie sich darauf, daß bislang nichts passiert war. Sie überzeugte sich auch nie vom Fahrverhalten ihres Sohnes im öffentlichen Verkehr, sondern registrierte dieses immer nur, wenn der Zweitbeklagte auf den zum Anwesen führenden Zufahrtsweg fuhr. Sie wußte, daß ihr Sohn nicht nur auf diesem Zufahrtsweg, sondern auch weiter weg und auf größeren Straßen fuhr. Obwohl sie laufend Schwierigkeiten mit dem Zweitbeklagten, insbesondere bei dessen Alkoholisierung, hatte und er ihr nicht gehorchte, versuchte sie nie, beim zuständigen Pflegschaftsgericht eine Regelung zu finden, insbesondere dieses darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihres Sohnes nicht Herr werden könne. Ganz im Gegenteil versuchte sie während des gesamten Verlaufs des Pflegschaftsverfahrens, ihren Sohn zu decken bzw. seine Handlungen zu verharmlosen.

Am 17. August 1986 wollte der Zweitbeklagte von seinem Wohnort in Neuratting in das Gasthaus Adlmannseder nach Atzing fahren. Die Erstbeklagte wußte davon. Während dieser Fahrt ereignete sich im Bereich der Ortschaft Thaling auf dem Wirtschaftsweg Thaling der Verkehrsunfall, an dem außer dem Zweitbeklagten mit seinem 10-Gang-Fahrrad, Marke Puch Sport, noch Josef F*** mit dem von ihm gelenkten, vom Kläger gehaltenen PKW, Marke Fiat 127 Sport, mit dem polizeilichen Kennzeichen O-748.946 beteiligt waren. Durch den Verkehrsunfall entstand dem Kläger ein unfallsbedingter Sachschaden in Höhe von S 17.500. Durch die Ummeldung des PKWs erwuchsen dem Kläger weitere Unkosten im Betrag von S 1.400 sowie sonstige unfallskausale Spesen von S 1.000. Zum Unfallszeitpunkt bestanden für den gegenständlichen PKW nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern auch eine Teilkaskoversicherung, abgeschlossen bei der Wiener Allianz Versicherungs-AG. Aufgrund des Versicherungsvertrages ersetzte die Versicherungsanstalt dem Kläger den ihm entstandenen Glasschaden von S 2.828.

Infolge Berufung der Erstbeklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung auch des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klagebegehrens ab; es erklärte die Revision für zulässig und gelangte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht führte aus, gemäß § 65 StVO hätten die aufsichtspflichtigen Eltern dafür zu sorgen, daß ihre Kinder auch dann kein Fahrrad lenken, wenn sie zwar alt genug seien, aber die körperliche und geistige Eignung hiefür nicht besäßen. Nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt sei der Zweitbeklagte einem sechsjährigen Kind gleichzustellen, so daß die Schutznorm des § 65 StVO objektiv übertreten worden sei, wenn dieser mit dem Fahrrad auf öffentlichen Straßen gefahren sei. Nach ständiger Rechtsprechung mache jedoch nicht schon die objektive Übertretung einer Schutznorm haftbar, es müsse vielmehr die Übertretung verschuldet sein, wobei den Beweis für die Schuldlosigkeit der Schädiger zu erbringen habe. Die aufsichtspflichtige Person habe für den Schaden nur dann zu haften, wenn sie nicht den Beweis dafür zu erbringen imstande sei, daß sie selbst nicht schuldhaft die Obsorge vernachlässigt habe. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimme sich nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen einerseits sowie der wirtschaftlichen Lage und der Lebensbedingungen des Aufsichtspflichtigen andererseits vernünftigerweise verlangt werden könne. Wenn man davon ausgehe, daß die Erstbeklagte zusammen mit ihrem Sohn im ländlichen Bereich, abseits von weiteren Häusern, mit Ausnahme des Hauses ihrer Schwester, wohne, sei es verständlich, daß der Zweitbeklagte, der auch zu Gelegenheitsarbeiten fähig sei, die von ihm zurückzulegenden Entfernungen mittels eines Fahrrades bewältigen wolle. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte er auch die technischen Fähigkeiten hiezu, was sich auch schon daraus ergebe, daß er schon längere Zeit mit dem Fahrrad gefahren sei. Erst im Jahre 1984 habe der Zweitbeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes einen Unfall mit einem Fahrrad gehabt, was zweifellos ein Indiz dafür gewesen wäre, daß der Zweitbeklagte möglicherweise doch nicht in der Lage sein könnte, sich verkehrsgerecht zu verhalten. Aus diesem Grund habe auch das Pflegschafsgericht nach Information durch die Erstbeklagte eine Auskunft der Gemeinde Wippenham über die Fahrtüchtigkeit des Zweitbeklagten eingeholt. Da vom Gemeindeamt Wippenham keine Bedenken geäußert wurden, habe auch das Pflegschaftsgericht der Erstbeklagten keine Weisung erteilt, dem Zweitbeklagten das Radfahren zu verbieten. Angesichts dessen, daß weder die Gemeindeverantwortlichen noch das Pflegschaftsgericht Bedenken gegen das Radfahren des Zweitbeklagten gehabt hätten, obwohl auch dessen gelegentlicher Alkoholkonsum bekannt gewesen sei, so scheine es doch eine Überforderung der Aufsichtspflichtigen darzustellen, daß sie keine Anstalten getroffen habe, um dem Zweitbeklagten das Radfahren nicht mehr zu ermöglichen. Dies umsomehr, als erst anläßlich der Einlieferung in das Wagner-Jauregg-Krankenhaus im Jahre 1987 ausdrücklich festgehalten wurde, daß der Geisteszustand des Zweitbeklagten dem eines sechsjährigen Kindes gleichzuhalten sei und dieser Umstand somit vorher, zur Zeit des Unfalls, noch nicht bekannt gewesen sei. Der Umstand, daß sich die Erstbeklagte selbst Gedanken darüber machte, ob das Radfahren des Zweitbeklagten eine Gefahr für diesen bzw. die Öffentlichkeit darstellen könnte, könne ihre Haftung nicht auslösen, nachdem auch der Pflegschaftsrichter solche Überlegungen angestellt, Erhebungen veranlaßt und dann doch auch keine Bedenken gegen das Radfahren des Zweitbeklagten gehabt hatte. Unter Bedachtnahme auf die Lebensbedingungen der Erstbeklagten als einfacher Hausfrau im Alter von über 70 Jahren habe daher nicht verlangt werden können, daß sie gegen das Radfahren des Sohnes einschreite, weshalb ihr auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne der dargelegten Rechtslage vorgeworfen werden könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Erstbeklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, das Erstgericht habe festgestellt, daß mit dem Kauf des 10-Gang-Fahrrades für den Zweitbeklagten geradezu die Möglichkeit eröffnet worden sei, daß dieser auf öffentlichen Straßen fahre. Dies, obwohl unzweifelhaft feststehe, daß er zufolge seiner geistigen Entwicklung einem sechsjährigen Kind gleichzuhalten und überdies bereits ein Vorfall gewesen sei, der die Erstbeklagte zu besonderer Vorsicht habe verhalten müssen. Folgerichtig habe das Erstgericht daher die Haftung nach § 1309 ABGB bejaht und sei davon ausgegangen, daß die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten nicht nur das Radfahren auf öffentlichen Straßen nicht verboten, sondern dieses noch ermöglicht habe, zumal sie sich von der Fahrweise in einer größeren Entfernung nicht überzeugt und auch nicht versucht habe, beim Pflegschaftsgericht diesbezüglich Abhilfe zu schaffen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht iSd § 1309 ABGB genügt, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und Eigenart des Aufsichtsbedürftigen, auf die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Pflegebefohlenen, auf das Maß der vom Pflegebefohlenen ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was dem Aufsichtspflichtigen in seinen jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch den Aufsichtsbedürftigen zu verhindern, welchen konkreten Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten (ZVR 1982/109 ua). Die Haftung nach § 1309 ABGB setzt voraus, daß der Belangte die ihm obliegende Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt hat. Der Beschädigte hat die Vernachlässigung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit zu beweisen (vgl. SZ 34/137 ua). Gemäß § 65 Abs 1 StVO muß der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behördlicher Bewilligung lenken. Das gesetzliche Gebot des § 65 Abs 1 StVO, insbesondere soweit ihm Schutzzweckcharakter zukommt, richtet sich grundsätzlich an die Eltern, deren Sache es auch ist, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder auch dann kein Fahrrad lenken, wenn sie zwar alt genug sind, aber die körperliche und geistige Eignung nicht besitzen (vgl. ZVR 1973/28, ZVR 1972/189 ua). § 65 StVO stellt eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB dar. Die objektive Übertretung einer Schutznorm macht jedoch noch nicht haftbar (SZ 51/109 ua); § 1311 ABGB setzt vielmehr ein Verschulden desjenigen voraus, der eine Schutznorm übertreten hat (ZVR 1978/242 ua).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zunächst davon auszugehen, daß der Zweitbeklagte durch seine volle Entmündigung hinsichtlich seiner Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem 7.Lebensjahr gleichgestellt wurde (§ 3 EntmO) bzw. seit dem Inkrafttreten des Sachwaltergesetzes einer Person, der ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellt wurde. Nach Auffassung des Revisionsgerichtes rechtfertigt dieser Umstand die Anwendung des § 65 StVO auf den Zweitbeklagten, zumal auch § 21 Abs 1 ABGB den minderjährigen Personen gleichstellt, die aus einem anderen Grunde als dem ihrer Minderjährigkeit ihre Angelegenheiten nicht selbst gehörig zu besorgen vermögen.

Mit Rücksicht auf die rechtskräftige Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens ist Verfahrensgegenstand nur mehr die Frage eines Verschuldens der Erstbeklagten infolge Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Entgegen der Auffassung der Revision kann in der Anschaffung eines Fahrrades für den Zweitbeklagten kein Verschulden der Erstbeklagten erblickt werden. Wird weiter berücksichtigt, daß die Erstbeklagte ein Verbot des Radfahrens gegenüber ihrem Sohn durchzusetzen nicht in der Lage gewesen wäre, weil er ihr nicht gehorchte, könnte ihr allenfalls lediglich zum Vorwurf gemacht werden, nicht versucht zu haben, im Wege des Pflegschaftsgerichts dem Zweitbeklagten das Radfahren, zumindest auf öffentlichen Straßen, verbieten zu lassen. Nun hat aber das Pflegschafsgericht nach einem Fahrradunfall des Zweitbeklagten im Jahre 1984 eine Anfrage an die Gemeinde Wippenham, in der die Beklagten wohnen, dahin gerichtet, ob der Zweitbeklagte beim Radfahren sich bzw. andere Straßenbenützer gefährde. Diese Anfrage wurde vom Gemeindeamt Wippenham dahin beantwortet, daß dort in letzter Zeit keine Klagen über das Verhalten des Zweitbeklagten bekannt geworden seien und dieser sich so verhalte, daß er beim Radfahren weder sich noch andere Straßenbenützer gefährde. Aufgrund dieser Auskunft hat das Pflegschaftsgericht keine Maßnahmen hinsichtlich eines Verbots des Radfahrens für den Zweitbeklagten für erforderlich erachtet, obgleich dessen gelegentlicher Alkoholkonsum bekannt war. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles kann damit auch nach Meinung des Revisionsgerichtes in der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagten könne keine verschuldete Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, insbesondere dadurch, daß sie nicht versuchte, mit Hilfe des Pflegschaftsgerichtes die Weiterbenützung des Fahrrades durch den Zweitbeklagten zu verhindern, angelastet werden und daß sie daher keine Haftung für den Schaden des Klägers treffe, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E16545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00008.89.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19890228_OGH0002_0020OB00008_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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