Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache des am 28. September 1982 geborenen mj. Nikolaus N***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Johannes Pierre N***, Bildhauer, Hofmühlgasse 7a/7, 1060 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ 43 R 114/88-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Oktober 1987, GZ 6 P 159/86-25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters des Minderjährigen für den Zeitraum 1. September 1986 bis 28. Februar 1987 mit S 2.500,-- fest. Es ging davon aus, daß sich der Vater zu dem ihm übersandten Unterhaltsfestsetzungsantrag trotz Aufforderung gemäß § 185 Abs. 3 AußStrG nicht geäußert habe, weshalb anzunehmen gewesen sei, daß er dem Antrag keine Einwendungen entgegensetze. Auf Grund der Aktenlage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es verwies darauf, daß der erstgerichtliche Beschluß unter Anwendung des § 185 Abs. 3 AußStrG erlassen worden und das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, der Vater werde dem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung keine Einwendungen entgegensetzen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse geltend macht. Ihm sei die Aufforderung zur Äußerung zum Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht rechtzeitig zugekommen; er habe erst am 19. April 1988 Kenntnis davon erlangt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs verstößt zwar nicht gegen § 14 Abs. 2 AußStrG, weil die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung zur Äußerung gemäß § 185 Abs. 3 AußStrG als die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betreffend nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört; er ist aber mangels Berechtigung des allein geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Nichtigkeit gemäß § 16 AußStrG unzulässig:
Die Erhebungen des Erstgerichtes haben ergeben, daß der Vater zum Zeitpunkt der (ersten, nach § 6 ZustG maßgeblichen) Hinterlegung der Aufforderung zur Äußerung am 3. Juni 1987 (ON 14) seit 27. Februar 1986 in der genannten Wohnung in Wien 6., Hofmühlgasse 7a/7, gemeldet war (Auskunft des Zentralmeldeamtes ON 18; vgl. auch AS 95). Der Zusteller hat den Zustellvorgang, an den er sich noch erinnert, dem Gesetz gemäß durchgeführt. Das Erstgericht hat im Zusammenhang mit dem vom Vater gestellten Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß dieser zum Zeitpunkt der vorgenommenen Hinterlegung nicht nur noch unter der angegebenen Adresse gemeldet war, sondern auch zumindest noch bis 1. September 1987 die Abgabestelle benützte (AS 97).
Damit liegen aber die nach § 4 ZustG erforderlichen Voraussetzungen für die wirksame Zustellung des oben genannten Geschäftsstückes mit anschließender geschäftsordnungsgemäßer Hinterlegung zweifelsfrei vor. Der Antragsgegner hat die Wirksamkeit der Zustellung im Verfahren vor dem Rekursgericht demgemäß auch gar nicht in Frage gestellt; er hat aber auch im vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs keine näheren Hinweise dafür gegeben, wieso entgegen der Mitteilung des Zentralmeldeamtes bzw. dem Erhebungsergebnis des Erstgerichtes die Zustellung des fraglichen Geschäftsstückes nicht wirksam gewesen sein sollte (vgl. 3 Ob 559/87). Seine summarisch gehaltenen Ausführungen erweisen sich daher aus den dargelegten Gründen nicht als stichhältig.
Soweit der Antragsgegner eine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung einzelner Beschlüsse abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf das Wirksamwerden eines Beschlusses keinen Einfluß hat (6 Ob 258/63; 6 Ob 588/78; vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, 558 und 864); demgemäß kann das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses zur Folge haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E16532European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00507.89.0228.000Dokumentnummer
JJT_19890228_OGH0002_0020OB00507_8900000_000