Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Siegfried und Herta H***, Pensionisten, Grazer Straße 4, 8230 Hartberg, beide vertreten durch Dr.Josef Kager, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Ingrid B***, Hausfrau, 8234 Eichberg 71, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entfernung von Gegenständen (Streitwert 26.000 S), infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1988, GZ 5 R 301/88-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 29.August 1988, GZ 3 C 531/87-12, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 63/1 Wald KG Eichberg, die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 63/2 und 63/3 je KG Eichberg.
Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger von der Beklagten die Entfernung näher bezeichneter Gegenstände von ihrem Grundstück. Sie bewerteten das Streitinteresse mit 26.000 S. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 15.000 S übersteige. Der Bewertungsausspruch beruhe auf § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 59 JN (Bewertung durch die Kläger mit 26.000 S). Den Rechtskraftvorbehalt begründete es mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Kläger. Ob und inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Besteht der Streitgegenstand wie hier nicht in einem Geldbetrag, hat es in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, bejahendenfalls auch, ob er 300.000 S übersteigt, weil sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof im Zulassungsbereich auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat. Dabei ist das Berufungsgericht an den von den Parteien angegebenen Wert des Streitgegenstandes gemäß § 502 Abs. 2 zweiter Satz ZPO nicht gebunden. Der in dieser Gesetzesstelle enthaltene Hinweis auf die Bewertungsvorschriften der §§ 54 bis 60 JN kann zwar als Entscheidungshilfe für den Bewertungsausspruch dienen, macht einen solchen aber nicht entbehrlich. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Bewertungsaussprüche nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach §§ 519 Abs. 1 Z 3, 527 Abs. 2 oder 528 Abs. 2 ZPO (im Zulassungsbereich über 15.000 S bis 300.000 S) nicht gebunden ist, wohl aber gemäß § 500 Abs. 4 erster Satz ZPO an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes (RZ 1984/87; Petrasch in ÖJZ 1983, 201; 7 Ob 667/88; 1 Ob 666/86 uva).
Da das Berufungsgericht den nach diesen Darlegungen notwendigen Ausspruch gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, ob der Streitgegenstand (nicht nur 15.000 S, sondern auch) 300.000 S übersteigt, unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen nachzuholen haben.
Anmerkung
E16525European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00524.89.0301.000Dokumentnummer
JJT_19890301_OGH0002_0010OB00524_8900000_000