TE OGH 1989/3/3 16Os7/89

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Veröffentlicht am 03.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz H*** wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21.Oktober 1988, GZ 12 a E Vr 687/88-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21.Oktober 1988, GZ 12 a E Vr 687/88-27, verletzt das Gesetz

1. in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft und

2. infolge Unterbleibens der Einsichtnahme in den Akt über die frühere Verurteilung, AZ 5 U 140/85 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, vor der Beschlußfassung in der Bestimmung des § 494 a Abs. 3 StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF beurkundeten Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 11.Juni 1985, GZ 5 U 140/85-6, wurde der am 6. April 1952 geborene Friedrich (Fritz) K*** (inzwischen infolge Verehelichung H***; vgl S 12 und 15 im Akt

12 a E Vr 687/88 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Jänner 1985, schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist am 15.Juni 1985 in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 13. September 1988, GZ 5 U 140/85-14, wurde über Antrag des Bezirksanwaltes diese Strafe endgültig nachgesehen; dieser Beschluß ist am 15.September 1988 infolge Rechtsmittelverzichts des Bezirksanwaltes in Rechtskraft erwachsen (siehe S 56 im Akt 5 U 140/85).

Mit dem - gleichfalls durch einen Protokolls- und Urteilsvermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO aF (unter Verwendung des StPOForm U 9) beurkundeten, der Sache nach aber gemäß § 458 Abs. 3 StPO nF iVm § 488 Z 7 StPO nF in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21. Oktober 1988, GZ 12 a E Vr 687/88-27, wurde Fritz (Friedrich) H*** (vormals K***) der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (begangen am 14. bzw. 9.November 1986) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (begangen am 11.Juni 1988) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Unter einem hat der Einzelrichter mit Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 "Z 2" (richtig: Z 4) StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB ausgesprochen, daß die dem Verurteilten mit Urteil des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 11.Juni 1985, AZ 5 U 140/85, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werde. Beide Entscheidungen sind infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts sogleich in Rechtskraft erwachsen (S 110 im Akt 12 a E 687/88). Eine Einsichtnahme in den Akt 5 U 140/85 des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vor der Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs. 1 StPO ist ersichtlich unterblieben (siehe Endverfügung P 7 S 119 im Akt 12 a E Vr 687/88).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21.Oktober 1988 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend rügt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Denn im Zeitpunkt der Beschlußfassung war die vom Bezirksgericht Wiener Neustadt im Verfahren 5 U 140/85 über den Verurteilten verhängte und gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von diesem Gericht bereits mit Beschluß vom 13.September 1988 rechtskräftig endgültig nachgesehen worden. Damit stand einer neuerlichen (gegenteiligen) Entscheidung in dieser Sache die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses und die damit verbundene Sperrwirkung entgegen, zumal auch Feststellungsbeschlüsse über die Endgültigkeit der bedingten Strafnachsicht materiell rechtskräftig werden und demnach Bindungswirkung entfalten (vgl 14 Os 162,163/88 und die dort zit weitere Judikatur).

Kausal für den verfehlten Widerrufsbeschluß war offensichtlich die dem Einzelrichter des Kreisgerichtes Wiener Neustadt unterlaufene weitere Gesetzesverletzung, die darin gelegen ist, daß er vor der Beschlußfassung entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs. 3 erster Satz StPO nicht in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht genommen hat. Zwar kann gemäß § 494 a Abs. 3 letzter Satz StPO anstelle der Einsicht in den Vorakt die Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils genügen; dies jedoch nur dann, wenn das frühere Urteil (allein) eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Widerrufsentscheidung darzustellen vermag. Legen jedoch die (aus der Strafregisterauskunft hervorgehenden) Daten der früheren Verurteilung, insbesondere soweit sich daraus Rückschlüsse auf den Endzeitpunkt der Probezeit ergeben, die Annahme nahe, daß die Probezeit schon abgelaufen und allenfalls inzwischen eine endgültige Strafnachsicht beschlossen worden sein könnte, so ist vor der Beschlußfassung gemäß § 494 a Abs. 1 StPO in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; die bloße Einsichtnahme in eine Abschrift des früheren Urteils (die im übrigen vorliegend offenbar auch nicht erfolgte) genügt diesfalls nicht. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren somit die unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen; zugleich war gemäß § 292 letzter Satz StPO der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Beschluß des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 21.Oktober 1988 zu kassieren.

Anmerkung

E16758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00007.89.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19890303_OGH0002_0160OS00007_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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