TE OGH 1989/3/7 10ObS71/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Karl Amsz (Arbeitnehmer) und Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radmila A***, Meiselstraße 80/35, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1988, GZ 34 Rs 88/88-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Dezember 1987, GZ 1 Cg 1096/87-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Wenn die Revision ausführt, daß die Fingerfertigkeit bei der Klägerin so weit beeinträchtigt sei, daß eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, weicht sie von den Feststellungen des Erstgerichtes ab. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß die Fingerfertigkeit für Feinarbeiten herabgesetzt sei; weitergehendere Einschränkungen ergeben sich aus dem festgestellten Leistungskalkül nicht. Auch daß diese Behinderung die Ausübung der herangezogenen Verweisungsberufe nicht ausschließt, steht für das Revisionsverfahren bindend fest. Die festgestellten Tätigkeiten kann die Klägerin ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben, sodaß davon auszugehen ist, daß sie in der Lage ist, durch diese Tätigkeiten ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen; die Frage der Lohnhälfte stellt sich damit nicht.

Daß die Klägerin durchwegs als ungelernte Arbeiterin tätig war, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Die erläuternden Bemerkungen zur 9. ASVG-Novelle (517 BlgNR 9.GP 87) stellen den Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten und den Begriff der Invalidität nach der Rechtslage vor der 9. Novelle zum ASVG in der Pensionsversicherung der Arbeiter gegenüber und führen aus, daß es aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre gerechtfertigt sei, diesen Unterschied abzubauen. Diese Erwägungen führten zur Einführung des Berufschutzes in der Pensionsversicherung der Arbeiter in der heute durch § 255 Abs. 1 und 2 ASVG normierten Form. Aus der in der Revision zitierten Wendung (Germann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG 35. ErgLfg. 1299), die den Inhalt dieser Gesetzesmaterialien wiedergibt kann für den Fall der Klägerin, die einen erlernten oder angelernten Beruf nicht ausgeübt hat und deren Invalidität daher nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen ist, nichts abgeleitet werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 255 Abs. 4 ASVG ist, daß der Versicherte am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren ist aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu fällen; spätere Änderungen des Sachverhaltes sind nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin ist am 20. Jänner 1934 geboren. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 16. Dezember 1987 hatte sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, sodaß eine Prüfung des erhobenen Begehrens auf der Grundlage des § 255 Abs. 4 ASVG ausscheidet. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach dieser Bestimmung gegeben sind, wird in einem aufgrund eines neuerlichen Antrages einzuleitenden Verfahren zu entscheiden sein. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E17101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00071.89.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19890307_OGH0002_010OBS00071_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten