Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Telfser als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Juli 1988, GZ 5 c Vr 4427/87-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1956 geborene Gerhard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von 1986 bis 7.Dezember 1987 (zur Finanzierung seiner Spielleidenschaft) unter Vorgabe eines zahlungsfähigen und -willigen Darlehensnehmers, teils unter Benützung eines falschen Namens und falscher Urkunden, sieben Personen Geldbeträge von insgesamt 737.400 S herausgelockt und sie hiedurch in diesem Betrag am Vermögen geschädigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Rüge zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund zeigt keine Begründungsmängel in der Bedeutung der relevierten Verfahrensvorschrift (Z 5) auf.
Der Beschwerdeführer, der vor den Tatrichtern im wesentlichen das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes geleugnet hat, wendet damit insgesamt ein, er habe bei seinen Tathandlungen ohne den notwendigen Betrugsvorsatz gehandelt. Er übersieht dabei jedoch, daß das Schöffengericht auf diesen Vorsatz in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse unter Berücksichtigung des Umstandes geschlossen hat, daß er seinen Opfern wie bei einem Großteil jener Taten, die strafgerichtlichen Vorverfahren gegen ihn zugrunde lagen, Geldbeträge für Glücksspiele unter Vorgabe anderer Darlehenszwecke (Notwendigkeit der Bezahlung von Polizeistrafen und anderer Schulden) bei beträchtlichem Vorschuldensstand herausgelockt hat. Dazu kommt, daß er beim Urteilsfaktum 1.) (Franz R***) den unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines Grundstückes im Wert von 2,5 Mill S, an dem er Hälfteeigentümer wäre, vortäuschte, bei den Urteilsfakten 3.), 4.) und 6.) (Elisabeth F***, Harald P*** und Ludwig B***) gefälschte Wechselakzepte zur Besicherung der Forderungen gegen ihn übergab und bei den Fakten 5.), 6.) und 7.) (Brigitte B***, Ludwig B*** und Helene W***) überhaupt unter falschem Namen auftrat. Das Schöffengericht hat dazu (ersichtlich) auch die Höhe der insgesamt in nur ca 18 Monaten den Opfern (mit dem Versprechen der Zurückzahlung in kürzester Frist) herausgelockten Beträge berücksichtigt. Es ist damit im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung und den Denkgesetzen zur Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) gelangt, daß der Angeklagte bei Herauslocken sämtlicher Darlehen die Verwirklichung des ihm nunmehr angelasteten Tatbestandes ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (insbes US 8).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde Unvollständigkeit der Urteilsgründe geltend macht, vernachlässigt sie, daß sich das Erstgericht nicht vorweg mit allen Einwänden auseinandersetzen muß, die später seiner Entscheidung entgegengesetzt werden könnten. Es genügt vielmehr, wenn es im Urteil dargetan hat, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gekommen ist.
Mit der auch "Feststellungsmängel" behauptenden Mängelrüge wendet der Beschwerdeführer der Sache nach unter dem Gesichtpunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe ein, das Erstgericht habe seine Verantwortung, er wäre zumindest teilweise beschäftigt gewesen, unberücksichtigt gelassen. Dieses hat sich jedoch mit dem Umstand seiner teilweisen Beschäftigung zu den Tatzeiten ohnedies auseinandergesetzt und dies in seine Erwägungen einbezogen (US 8). Der weitere ebenso nur die Rückzahlungsfähigkeit betreffende Einwand, ein bevorstehender Haftantritt mit allen seinen Auswirkungen wäre ebenso unberücksichtigt geblieben, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil ein drohender Strafantritt nicht Ursache für die Unterlassung der Darlehensrückzahlungen in bedungener Zeit sowie für die Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten gewesen ist. Die Frage von Ratenzahlungen bzw die Bereitschaft hiezu hat das Schöffengericht, entgegen den Beschwerdeausführungen ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen, ihr jedoch bei der Feststellung eines Betrugsvorsatzes des Beschwerdeführers, ersichtlich unter Zugrundelegung eines einheitlichen Handlungsentschlusses im Hinblick auf oftmalige Tatwiederholung, das einschlägig vorbelastete Vorleben und der Vorverschuldung in bezug auf einzelne Betrugshandlungen, keine zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen (US 12, 13, 15 und 17). Soweit die Beschwerde die Anzahl der Maria P***
zurückgezahlten Raten sowie den Umstand releviert, Elisabeth F*** und Ludwig B*** wäre die Spielernatur des Angeklagten bekannt gewesen, weswegen bei den beiden zuletzt Genannten eine Täuschung nicht eingetreten wäre, wendet sie sich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das auf Grundlage der Zeugenaussagen der Genannten im Zusammenhalt mit den bereits erörterten Verfahrensergebnissen unter Ablehnung der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten (indem es Herauslocken der Geldbeträge unter verschiedenen Vorwänden feststellte) zur Überzeugung von Betrugs- und damit Täuschungsvorsatz auch in diesen Fällen gelangt ist.
Dies betrifft auch die als aktenwidrig bemängelte Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung über die vom Angeklagten behauptete Erwartung eines Anteiles am Erlös nach dem Verkauf eines Hauses, das (früher) auch in seinem Miteigentum gewesen wäre. Das Urteil stützt sich diesbezüglich auf die Zeugenaussage des Vaters des Angeklagten Walter B***, nach der eine realistische Aussicht auf eine solche Summe, die auch nur die Forderung des Zeugen Franz R*** hätte befriedigen können, nicht bestanden hat. Die insoweit behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor. Die Mängelrüge ist daher zum Teil offenbar unbegründet, zum Teil erschöpft sie sich in einer im Nichtigkeitsverfahren nach wie vor unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich auch lit b) wendet ein, aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Otto S*** gehe hervor, der Glaube an einen Spielgewinn sei beim Angeklagten so sicher und vorherrschend, daß er alles andere überschatte, die Spielleidenschaft als krankhafter unter den weiten Begriff der Sucht fallender Zustand das Handeln beherrsche und das vernünftige Denken ausschalte. Die Beschwerde übergeht dabei einerseits die (mehrfachen und wiederholten) Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei sämtlichen Tathandlungen mit Betrugsvorsatz gehandelt hat (US 8, 11, 13, 14, 16, 17 und 18). Soweit sie darüber hinaus der Sache nach auch unter Bezugnahme auf das Gutachten seine Spielleidenschaft als den Vorsatz ausschließend ins Treffen führt, läßt sie andererseits unberücksichtigt, daß das Erstgericht, gestützt auf dieses Gutachten (ON 62) zum Ergebnis gelangte, daß der Angeklagte in jedem einzelnen Fall imstande war, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Beschwerdeführer weicht damit, indem er auch dem eingeholten Sachverständigengutachten einen anderen Sinn zu unterschieben sucht, bei Ausführung der Rechtsrüge in unzulässiger Weise von den Entscheidungsgrundlagen ab.
Auch die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte weitere Rechtsrüge ist verfehlt, wenn sie vorbringt, für einen Teil der Taten des Angeklagten wäre eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen. Gerhard B*** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Juli 1987, GZ 5 c Vr 11.239/86-33, in erster Instanz wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, seine Nichtigkeitsbeschwerde (und "Schuldberufung") gegen dieses Urteil mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.Jänner 1988, GZ 15 Os 185/87-6, zurückgewiesen. Letztlich wurde er mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 9.Februar 1988, GZ 15 Os 185/87-15, wegen dieser (den vorliegenden ähnlichen) Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt. Da eine Verbindung mehrerer Strafsachen zur gemeinsamen Aburteilung nur bis zum Urteil erster Instanz möglich ist (§ 56 StPO), ist § 31 StGB nur anzuwenden, wenn Taten abgeurteilt werden, die sämtlich vor Fällung des Vorurteiles erster Instanz begangen wurden (LSK 1979/205). Dies ist aber im vorliegenden Verfahren nur für die Fakten 1.) bis 4.) des Urteilsspruches der Fall, die Fakten 5.) bis 7.) wurden (nur wenige Monate und bei anhängendem Rechtsmittelverfahren) nach dem erstinstanzlichen Urteil verübt (Ende August/Anfang September, 20. Oktober, 4. und 7.Dezember 1987).
Das übrige Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nur im Rahmen der Entscheidung über die außerdem erhobene Berufung zu berücksichtigen, was der Beschwerdeführer auch mit dieser ausdrücklich anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil offenbar unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.
Anmerkung
E16975European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00014.89.0308.000Dokumentnummer
JJT_19890308_OGH0002_0140OS00014_8900000_000