Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S***, Angestellter, Saalfelden, Uttenhofen 10, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei I*** U***- und S*** AG, Wien 1.,
Ghegastraße 3, vertreten durch Dr. Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 414.000 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. November 1988, GZ 6 R 231/88-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. März 1988, GZ 3 Cg 65/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.840 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.473,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten für einen PKW Marke Mercedes 300 eine Vollkaskoneuwertversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko- und Insassenunfallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern (AKIB) zugrundeliegen. Mit der Behauptung, dieser PKW sei ihm in Catania gestohlen worden, verlangt er aus der Versicherung 414.000 S s.A. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mangels Beweises des behaupteten Diebstahles abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat sein Begehren auf die Behauptung gestützt, ihm sei der PKW gestohlen worden. Bereits in der Klagebeantwortung hat die Beklagte die Klagserzählung zur Gänze bestritten, soweit im folgenden nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgten. Eine Außerstreitstellung bezüglich des behaupteten Diebstahls ist nie erfolgt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat den Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer zu führen (Prölss-Martin VVG24, 302, VersR 1981, 592 ua). Entgegen den Behauptungen des Klägers ist aber nach den AKIB nicht bereits das Abhandenkommen eines Fahrzeuges versichert, sondern nach Art 11 der genannten Versicherungsbedingungen der Verlust nur in den dort genannten Fällen. Von diesen Fällen hat der Kläger jenen behauptet, der in A I 1 lit b der AKIB genannt ist, nämlich Diebstahl. Die Beweispflicht des Klägers erstreckt sich demnach nicht nur auf den Umstand des Verlustes des Fahrzeuges, sondern auch auf den von ihm behaupteten Diebstahl. Ist dem Kläger der diesbezügliche Beweis nicht gelungen, so erweist sich sein behaupteter Anspruch gegen den Versicherer als nicht gerechtfertigt. Demnach führt bereits die bloße Feststellung, daß der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, zur Klagsabweisung.
Von überschießenden Feststellungen kann im vorliegenden Fall deshalb keine Rede sein, weil die gesamten vorinstanzlichen Feststellungen nur der Klärung der Frage dienten, ob der Kläger seiner Beweispflicht entsprochen hat. Die diesbezügliche Negativfeststellung der Vorinstanzen kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen.
Geht man also im vorliegenden Fall davon aus, daß der Kläger das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht bewiesen hat, erweist sich die Klagsabweisung als zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00006.89.0309.000Dokumentnummer
JJT_19890309_OGH0002_0070OB00006_8900000_000