Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Patricia E***, geboren am 15. Februar 1979 infolge Revisionsrekurses des Vaters Bruno B***, Wien 21.,
Werndlgasse 11-19/13/9, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1988, GZ 44 R 3554/88-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/L. vom 16. November 1988, GZ P 68/79-44, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zuletzt verpflichtete sich der Vater mit Unterhaltsvereinbarung vom 1. April 1988 mit dem Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft Bruck/L. zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.400,-- für seine uneheliche Tochter. Er beantragte die Herabsetzung dieses Unterhaltsbetrages auf S 800,-- monatlich.
Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise statt und setzte den Unterhalt für die Zeit vom 1. September 1988 bis 31. März 1989 auf S 800,-- monatlich herab (ON 44).
Infolge Rekurses des Bezirksjugendamtes änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Vaters zur Gänze abwies. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Vater derzeit arbeitslos und schwer zu vermitteln. Sein monatliches Einkommen beträgt S 5.372,--. Bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mit dem Bezirksjugendamt hatte der Vater die Kündigung seines Dienstverhältnisses zum 10. April 1988 erhalten.
Nach der Auffassung des Rekursgerichtes sei eine Änderung des mit Unterhaltsvereinbarung bestimmten Unterhaltes nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zulässig. Da aber bereits im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung der Verlust des Arbeitsplatzes des Vaters festgestanden sei, liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Die Unterhaltsvereinbarung vom 1. April 1988 hat das Bezirksjugendamt als besonderer Sachwalter der Minderjährigen zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche abgeschlossen. Der § 18 Z 3 JWG, wonach Vereinbarungen mit dem Bezirksjugendamt über die Leistung des Unterhaltes die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben, gilt gemäß § 22 Abs. 3 JWG auch für den Fall, daß das Bezirksjugendamt eine Unterhaltsvereinbarung als besonderer Sachwalter abgeschlossen hat. Die Unterhaltsvereinbarung vom 1. April 1988 ist daher rechtswirksam. Sie könnte zwar, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden. Ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, ist jedoch eine Frage der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 52.708 uva). Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über eine Frage der Unterhaltsbemessung sind gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Die Frage, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches die Kündigung des Dienstverhältnisses des Vaters bereits vorlag, gehört dem Tatsachenbereich an und unterliegt nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der auch im Verfahren außer Streitsachen nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (EFSlg. 52.674 uva). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E16844European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00532.89.0309.000Dokumentnummer
JJT_19890309_OGH0002_0070OB00532_8900000_000