TE OGH 1989/3/14 2Ob23/89

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***

G***, Jahngasse 4, 6850 Dornbirn, vertreten durch

Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten Parteien 1) Karl Heinz B***, Betriebsleiter, Augartenstraße 62, 6890 Lustenau, und 2) N*** Allgemeine Versicherungs-AG, Uraniastraße 2, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 19.885,50 s A, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1988, GZ 2 R 398/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Oktober 1988, GZ 4 Cg 155/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 7. Juli 1987 ereignete sich in Lustenau auf der Augartenstraße auf Höhe des Hauses Nr 6 ein Verkehrsunfall, an dem der am 27. Juni 1979 geborene Ahmed B*** und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen V 91.760 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Ahmed B***, der mit einem Kinderdreirad die Fahrbahn der Augartenstraße auf einem Schutzweg zu überqueren versuchte, wurde vom PKW des Erstbeklagten, der die Augartenstraße in nördlicher Richtung befuhr, niedergestoßen und verletzt. Ein wegen dieses Verkehrsunfalls gegen den Erstbeklagten zu U 600/87 des Bezirksgerichtes Dornbirn eingeleitetes Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt. Die Klägerin erbrachte aus Anlaß dieses Verkehrsunfalls Leistungen an Ahmed B*** und begehrte im vorliegenden Rechtsstreit im Sinne des § 332 ASVG die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 39.771,-- s A. Das Erstgericht verurteilte im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 28. Juni 1988 (ON 4) die Beklagten zur Zahlung von S 19.885,50 s A und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 19.885,50 s A gerichtete Mehrbegehren der Klägerin ab.

Dieses Urteil wurde von der Klägerin im gesamten klagsabweisenden Teil und von den Beklagten im klagsstattgebenden Teil hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 9.942,75 s A mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und bestätigte diese Entscheidung des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin Folge, hob diese Entscheidung des Erstgerichtes im klagsabweislichen Teil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück (ON 10).

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1988 (ON 14) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.885,50 s A.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht keine Folge. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das vorliegende als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO gilt ein Berufungsurteil nicht als bestätigend, wenn das Urteil der ersten Instanz vor Rechtskraft des Beschlusses des Berufungsgerichtes, das ein früheres Urteil der ersten Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 und 3 aufgehoben hatte, gefällt worden ist (§ 519 Abs 1 Z 3) und wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in jenem Beschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs 2), angefochten wird. Die in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen sind nach Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, wenn das Berufungsgericht für den Fall der Feststellung eines bisher vom Erstgericht nicht beurteilten Sachverhalts eine bestimmte rechtliche Beurteilung vorgeschrieben und der Erstrichter im Sinne dieser Rechtsauffassung entschieden hat. Hingegen ist die Revision unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1877; SZ 23/192; MietSlg 17.785; Arb 9374; 2 Ob 30/84 ua).

Im vorliegenden Fall erfolgte im ersten Rechtsgang die Aufhebung des klagsabweislichen Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes nur wegen bestehender Feststellungsmängel. Die in der Berufung der Beklagten gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Erstgerichtes und in der vorliegenden Revision aufgeworfene Rechtsfrage eines allfälligen Mitverschuldens des Ahmed B*** wegen eines ihm anzulastenden Verstoßes gegen § 88 StVO wurde im ersten Rechtsgang gar nicht erörtert. Diesbezüglich wurde in dem im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dem Erstgericht keine Rechtsansicht überbunden, an die dann auch das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang gebunden gewesen wäre. Damit sind aber im vorliegenden Fall die im § 502 Abs 3 zweiter Satz ZPO normierten Voraussetzungen nicht gegeben, sodaß das vorliegende Rechtsmittel der Beklagten gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E16779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00023.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19890314_OGH0002_0020OB00023_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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