Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Lässig als Schriftführer, in der Verfallssache betreffend die Fa. M*** V*** Filmvertrieb ua gemäß § 4 (§ 3 Abs 1) PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Verfallsbeteiligten Christian H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Dezember 1988, GZ 4 a Vr 1798/88-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Jugendschöffengericht im selbständigen Verfahren gemäß § 4 PornG iVm § 3 Abs 1 leg. cit. auf Verfall von 11 Stück Videofilmkassetten "Lady Domina Part 1" und von 40 Stück Videofilmkassetten "Angel's Gotta have it" erkannt. Verfügungsberechtigte der Firma "ZBF", Zeitschrift-, Buch- und Filmvertriebs GesmbH, 6200 Wiesbaden-Schierstein, Bundesrepublik Deutschland, hatten Anfang Juli 1988 diese Kassetten, welche Darstellungen sogenannter harter Pornographie enthalten, über das Zollamt Graz in gewinnsüchtiger Absicht in das Bundesgebiet eingeführt, weshalb objektiv der Tatbestand nach § 1 Abs 1 lit b PornG vorlag, die Verfolgung einer bestimmten Person jedoch nicht durchführbar war.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts waren die Videokassetten an die in Graz ansässige Firma M*** V*** Filmvertriebs GesmbH, deren Geschäftsführer Christian H*** war (S 44), adressiert; auf Grund einer vom Zollamt Graz, wo die Ware (vor deren beabsichtigter Auslieferung) lagerte, veranlaßten Besichtigung des Inhalts des Filmmaterials ergab sich dessen absolut unzüchtiger Inhalt, worauf die gerichtliche Beschlagnahme der Kassetten erfolgte (ON 3).
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft Christian H*** als Verfallsbeteiligter mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 "Z 9" StPO sowie mit Berufung.
Vorweg: Wird im Rechtsmittelverfahren gegen ein Verfallserkenntnis im selbständigen Verfahren die Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verfalls behauptet, so wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO zur Darstellung gebracht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 41 und 50 zu § 281 Z 11).
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfallstatbestands, weil die Filmkassetten in Österreich nicht in den freien Markt gelangt und überhaupt noch gar nicht nach Österreich eingeführt worden seien; der Verfall würde überdies für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellen, weshalb gemäß § 3 Abs 2 PornG vom Verfall Abstand zu nehmen gewesen wäre; schließlich sei der Verfallsausspruch unzulässig, weil von Seite des österreichischen Bestellers überhaupt kein schuldhaftes Verhalten, von Seiten des Versenders offensichtlich ein Irrtum vorliege und auch deswegen eine strafbare Handlung nach § 1 PornG nicht gegeben sei.
Dem ersten Einwand ist zu erwidern, daß nach Lage des Falls bei Sicherstellung des pornographischen Materials schon beim Einfuhrzollamt jedenfalls versuchte Einfuhr vorliegt (vgl. Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, Anm. 2 und ENr. 38, je zu § 1 PornG). Da gemäß § 15 Abs 1 StGB die Strafbarkeit jedes Vorsatzdelikts auf den Versuch der Tat erweitert wird (vgl. Leukauf-Steininger StGB2, RN 3 zu § 15), ist vorliegend der Tatbestand nach § 1 lit b PornG in der Erscheinungsform des Versuchs und somit eine der Voraussetzungen für einen Verfallsausspruch gegeben.
Es mag zutreffen, daß der Verfall für den Verfallsbeteiligten eine unbillige Härte darstellt. Der Nichtigkeitswerber übersieht aber, daß eine Abstandnahme vom Verfall gemäß § 3 Abs 2 PornG nach dem Gesetz nur bei Erfüllung des Tatbestands nach § 2 PornG möglich ist, nicht jedoch, wenn Tatbildmäßigkeit nach § 1 leg. cit. vorliegt. Unbestritten ist, daß bei der gegebenen Aktenlage den österreichischen Besteller ein Verschulden an der versuchten Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Videokassetten nicht trifft. Daß von Seiten des Versenders aber ein Irrtum vorliege, ist urteilsfremd. Insofern wird die Nichtigkeitsbeschwerde, die stets den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz zu vergleichen hat, nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO., teils jedoch gemäß § 285 d Abs 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ihr Schicksal teilt die zwar angemeldete, in der schriftlichen Rechtsmittelausführung zwar einmal namentlich erwähnte, sonst aber jeglicher Substantiierung entbehrende Berufung (§ 294 Abs 2 und 4 StPO).
Anmerkung
E17554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00025.89.0314.000Dokumentnummer
JJT_19890314_OGH0002_0150OS00025_8900000_000