Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Lässig als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard E*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Mai 1988, GZ 12 e E Vr 2.658/88-12, über die Verlängerung einer Probezeit nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 1988, GZ 12 e E Vr 2.658/88-12, über die Verlängerung einer Probezeit wurde das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 zweiter Satz StPO verletzt.
Dieser Beschluß, der im damit der Sache nach primär ausgesprochenen Absehen vom Widerruf der dem Gerhard E*** mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 30.September 1986, GZ U 61/86-16, gewährten bedingten Strafnachsicht unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der dabei bestimmten Probezeit (gleichwie alle darauf beruhenden Verfügungen) aufgehoben; insoweit wird dem genannten Bezirksgericht aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Mai 1988, GZ 12 e E Vr 2.658/88-12, wurde Gerhard E*** wegen zweier strafbarer Handlungen, die er vor Ablauf der Probezeit nach einer ihm mit dem oben bezeichneten bezirksgerichtlichen Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht begangen hatte, zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter einem verlängerte der Einzelrichter mit (obgleich nicht als solchem deklarierten und im Rahmen eines Protokollvermerks samt gekürzter Urteilsausfertigung irrig dem Urteilsinhalt zugeordneten) Beschluß die relevierte Probezeit auf fünf Jahre, womit er der Sache nach auch - und zwar primär - gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht absah (S 91 a).
Rechtliche Beurteilung
Nach der zitierten Verfahrensbestimmung war jedoch der Einzelrichter nur zur Entscheidung über den Widerruf zuständig, nicht aber auch zu einer Verlängerung der Probezeit; darüber hatte vielmehr gemäß § 494 a Abs. 7 zweiter Satz StPO das Bezirksgericht Mödling zu befinden, dessen Vorentscheidung durch das in Rede stehende Absehen vom Widerruf betroffen war (vgl EvBl 1989/37 ua). In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und im Hinblick darauf, daß der Verurteilte durch den im Gesetz (§ 53 Abs. 2 StGB) für den Fall eines Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht zwingend vorgeschriebenen Verlängerungsbeschluß eines unzuständigen Gerichtes benachteiligt wurde, nach § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.
Anmerkung
E16742European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00026.89.0314.000Dokumentnummer
JJT_19890314_OGH0002_0150OS00026_8900000_000