TE OGH 1989/3/15 9ObA35/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl-Heinz P***, Angestellter, Feldkirch, Drevesstraße 4, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Seraphin P*** & Söhne, Gesellschaft mbH, Fenster- und Fassadenbau, Feldkirch, Kapfweg 2, vertreten durch Dr. Gerold Hirn u. Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 66.155,40 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 1988, GZ 5 Ra 151/88-11, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Juli 1988, GZ 33 Cga 1148/87-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, sie sei gemäß § 307 Abs 2 EO aus dem vom Kläger (ihrem ehemaligen Arbeitnehmer) angestrengten Rechtsstreit zu entlassen, weil sie den streitgegenständlichen, auch vom Gläubiger des Klägers beanspruchten pfändungsfreien Teil der Abfertigungsraten für September, Oktober und November 1987 gemäß § 307 Abs 1 EO beim Exekutionsgericht hinterlegt habe. Auch in der von der Revisionsrekurswerberin für ihre Ansicht ins Treffen geführten Entscheidung JBl 1930, 83 wird nicht in Zweifel gezogen, daß § 307 EO unter den "anderen Personen" in der Regel andere Gläubiger des Verpflichteten und nicht den Verpflichteten selbst versteht. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausnahmsfall war es jedoch von noch nicht feststehenden Tatsachen abhängig, welcher Teil der von der Änderung betroffenen Forderung unpfändbar war und damit dem Verpflichteten zu verbleiben hatte. Im vorliegenden Fall wurde hingegen von der nur den pfändbaren Teil der Bezüge erfassenden Forderungsexekution der dem Verpflichteten (hier: Kläger) gebührende, ohne weiters bestimmbare pfändungsfreie Teil von vorneherein nicht betroffen und daher dem betreibenden Gläubiger nicht überwiesen. Daß bei Vorliegen eines solchen als Regelfall anzusehenden Sachverhaltes der Drittschuldner zum Erlag nach § 307 EO berechtigt wäre, läßt sich, wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, auch der zitierten Entscheidung nicht entnehmen (vgl. auch Heller-Berger-Stix Kommentar EO 2199; in diesem Sinn auch 3 Ob 109/88).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E16912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00035.89.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_009OBA00035_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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