Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga B***, Angestellte,
St. Magdalen/Villach, Perkonigweg 2, vertreten durch Dr. Albin Ortner ua, Rechtsanwälte in Villach, wider die verpflichtete Partei Hannes B***, Heeresbeamter, Riegersdorf, Hart Nr. 70, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch ua, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unterhalt (Rückstand: S 19.138,--; laufender Unterhalt:
S 2.500,-- monatlich) infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10. Jänner 1989, GZ 2 R 477/88-7, womit ihr Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. November 1988, GZ 2 R 477/88-4, (mit welchem der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 13. Oktober 1988, GZ 12 E 6660/88-1, bestätigt wurde) zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. Juni 1988, 2 C 19/88, wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Partei ab 11. Februar 1988 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.500,-- zu zahlen. Mit Urteil des Zweitgerichtes vom 12. September 1988, 2 R 370-372/88, wurde das Urteil des Erstgerichtes bestätigt. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision traf das Berufungsgericht nicht. Am 4. Oktober 1988 beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht, ihr auf Grund des Urteiles vom 22. Juni 1988 (und auf Grund des Berufungsurteiles) zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von S 19.138,-- für die Zeit von Feber 1988 bis September 1988 und des laufenden Unterhalts von S 2.500,-- monatlich seit 1. Oktober 1988 die Gehaltsexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge und wies mit dem jetzt angefochtenen Beschluß einen vom Erstgericht vorgelegten Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Entscheidung als gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Selbst wenn die Exekution auf Grund eines im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes noch nicht rechtskräftigen und vielleicht auch nicht vollstreckbaren Exekutionstitels bewilligt worden wäre (siehe dazu aber die Bestätigung der Zurückweisung einer Revision durch das Berufungsgericht gemäß dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. Jänner 1989, 2 Ob 504/89), liegt über die Exekutionsbewilligung ein voll bestätigender Beschluß der zweiten Instanz vor.
Gegen einen solchen Beschluß steht gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs 1 Z 1 ZPO kein weiteres Rechtsmittel zu. Es kommt hier weder auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an noch auf die vorgetragenen Rechtsmittelgründe. Die im Rekurs angeführten Regelungen der §§ 83 Abs 3 und 239 Abs 3 EO besagen nur, daß bei der Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels und im Meistbotsverteilungsverfahren eine dritte Instanz auch gegen bestätigende Beschlüsse zusteht. Es handelt sich dabei aber um Ausnahmebestimmungen für zwei vom Gesetzgeber als besonders fehleranfällig und wichtig bewertete Rechtsgebiete, die nicht auf sonstige Fälle des Exekutionsverfahrens ausgedehnt werden können. Die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses im Umfange des § 16 Abs 1 AußStrG gilt nur für Gegenstände des Außerstreitverfahrens und erlaubt gleichfalls keine analoge Anwendung im Exekutionsverfahren, zumal § 78 EO eben gerade nicht auf das Rechtsmittelrecht des Außerstreitgesetzes, sondern auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO verweist. Eine Ähnlichkeit mit dem in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Fall der Bestätigung einer Entscheidung der ersten Instanz, welche in einem zweiten Rechtsgang nach Aufhebung einer anderslautenden Entscheidung im ersten Rechtsgang getroffen wurde, ist nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall gelangten vielmehr sowohl das Erstgericht als auch das Gericht zweiter Instanz in einem einzigen Rechtsgang zum selben Ergebnis, nämlich, daß der Exekutionsantrag der betreibenden Partei berechtigt sei.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Revisionsrekurs des Verpflichteten mit Recht zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E17016European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00025.89.0315.000Dokumentnummer
JJT_19890315_OGH0002_0030OB00025_8900000_000