Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann K***, Tischler, Ranggen Nr. 88, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Heinz S***, Tischlermeister, Unterperfuß 10 a, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 118.223,93 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1988, GZ 5 Ra 165/88-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Oktober 1987, GZ 45 Cga 1078/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.172,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.028,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß das Dienstverhältnis des Klägers auf Grund seiner Erklärung, er "werde gehen", nicht durch Dienstnehmerkündigung, sondern in der Folge dadurch einvernehmlich bzw. durch Zeitablauf beendet wurde, daß sich der Kläger über Drängen des Dienstgebers bereiterklärte, das Dienstverhältnis noch so lange fortzusetzen, bis der Beklagte einen Nachfolger gefunden habe, ist zutreffend (vgl. dazu außer den E Arb 8150 und 9282 auch noch Müller zu ZAS 1975/12,104 und Huber zu ZAS 1986/14,97). An dieser Beendigungsart des Dienstverhältnisses ändert auch nichts, wenn man die Erklärung des Klägers, er "werde gehen", nicht als Kündigung zum nächsten gesetzlichen Termin, sondern als bloße Absichtserklärung (4 Ob 126/80) beurteilt. Eine Vereinbarung über eine bloße Verlängerung der Kündigungsfrist ist nach den Feststellungen nicht getroffen worden. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16914European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00063.89.0315.000Dokumentnummer
JJT_19890315_OGH0002_009OBA00063_8900000_000