TE OGH 1989/3/15 1Ob46/88

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard O***, Installateur, St.Andrä Nr. 117, vertreten durch Dr.Heinz Sacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wider die beklagte Partei K*** Ö*** reg.Gen.m.b.H., Wien 12., Wolfganggasse 58-60, vertreten durch Dr.Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 293.706,- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1988, GZ 3 R 118/88-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Februar 1988, GZ 22 Cg 377/85-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen sein.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks 378/5 der EZ 318 KG St.Andrä mit dem Wohn- und Geschäftshaus St.Andrä 117. An das Grundstück des Klägers grenzt im Osten das im Eigentum der Rosa M*** stehende Grundstück 372/4, auf dem ein Gebäude errichtet ist, in dem die beklagte Partei (Rechtsnachfolgerin der Konsumgenossenschaft Obersteiermark reg.Gen.m.b.H.) als Mieterin ein Geschäft betreibt. In den Jahren 1973/74 wurde im Auftrag der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei auf dem Grundstück 372/4 ein Zubau mit einer Klärgrube errichtet. Die errichteten Bauten stellen auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerin Rosa M*** ein Superädifikat dar. Von der Klärgrube führt ein Abflußkanal zu einem auf dem Grundstück 372/4 verlaufenden Stichkanal, der in den Ortskanal der Gemeinde St.Andrä mündet. Der Stichkanal dient überwiegend auch der Ableitung der Abwässer eines Wohnhauses der "Kärntnerland" Gemeinnützige Kleinsiedlungs- und Wohnbaugenossenschaft für Kärnten reg.Gen.m.b.H. (im folgenden Wohnbaugenossenschaft); zum geringeren Teil werden Fäkalwässer, die im Betrieb der beklagten Partei anfallen abgeleitet. Im Jahre 1984 ließ die beklagte Partei einen Kanal errichten, der direkt in den Ortskanal mündet. Da auch die Abwässer des Wohnhauses der Wohnbaugenossenschaft in andere Richtung abgeleitet werden, ist der Stichkanal seither funktionslos.

Seit dem Jahre 1979 kam es zu einem Einsickern von Wässern in den Tankraum des Wohnhauses des Klägers; es traten Bodensenkungen, insbesondere bei der Pflasterung und beim Stiegeneingang, auf. Seit der Errichtung des neuen Kanals treten keine Setzungserscheinungen mehr auf; seither dringen auch keine Wässer in das Haus des Klägers ein. Der Kläger trat Ende 1983, Anfang 1984 an die beklagte Partei heran und ersuchte sie, den Kanal freizulegen, da er der Meinung war, die Schäden an seinem Haus seien auf undichte Stellen in dem von der beklagten Partei benützten Abflußkanal zurückzuführen. Die beklagte Partei entsprach diesem Ersuchen im Mai 1984. Der Kläger begehrt mit der vom 3. Dezember 1985 überreichten Klage den Betrag von S 293.706,- s.A. und führte aus, die vom Nachbargrundstück der Rosa M*** ausgehenden Immissionen seien darauf zurückzuführen, daß das Verbindungsrohr von der Klärgrube der beklagten Partei zum Stichkanal nicht fachgerecht angeschlossen worden sei, so daß es zum Eindringen von Nutzwasser und Fäkalwässern gekommen sei. Er habe hiedurch einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die am Haus des Klägers aufgetretenen Setzungserscheinungen seien darauf zurückzuführen, daß das Gebäude im Bereich eines durch Abbruchmaterial aufgefüllten Grabens errichtet worden sei. Es könne keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden, daß das in den Keller des Klägers eingedrungene Wasser aus dem von der Klärgrube zum Stichkanal verlegten Verbindungsrohr stamme; das eingedrungene Wasser sei Niederschlagswasser. Das erhobene Klagebegehren sei auch verjährt, weil der Kläger schon im Jahre 1979 Kenntnis vom Schaden und vom möglichen Verursacher gehabt habe. Er sei schon zu Beginn des Jahres 1982 an die beklagte Partei mit dem Begehren auf Leistung von Schadenersatz herangetreten.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest: Das Verbindungsrohr von der Klärgrube sei dergestalt in den Stichkanal eingeführt worden, daß dieser halbseitig aufgestemmt, das Verbindungsrohr hineingesteckt und die Ränder mit Beton verschmiert worden seien. Auch die Stöße des Stichkanals seien nur mit Beton verschmiert worden. Dies stelle keine sachgerechte Ausführung der Rohranschlüsse dar. Im Verlauf der Jahre seien die Einmündung des Verbindungsrohres und ein Teil der Stöße des Stichkanals undicht geworden. Bei starker Wasserführung sei an den undichten Stellen Abwasser ausgetreten, wie dies insbesondere bei einer von der Feuerwehr durchgeführten Druckprobe festzustellen gewesen sei. Das ausgetretene Abwasser habe überwiegend aus Regenwässern bestanden; zum Teil habe es sich um Abwässer aus den Wohnungen des Wohngebäudes der Wohnbaugenossenschaft und des Betriebes der beklagten Partei gehandelt. Zufolge der etwas abfallenden Bodenschichten sei das Wasser in den östlichen Bereich des Grundstücks des Klägers gelangt, von dort zur Kellerwand vorgedrungen und in den Heiz- und Tankraum des Hauses des Klägers eingedrungen. Infolge der rückschreitenden Erosion sei es an der Ost- und Nordseite des Grundstücks des Klägers zu einem Bodenentzug gekommen, der zu Setzungserscheinungen am Gebäude geführt habe. Die Art der Klärgrube werde von der Baubehörde vorgeschrieben, nicht aber die Art der Durchführung der Einbindungen. In rechtlicher Hinsicht verneinte der Erstrichter die Berechtigung des Klagebegehrens, soweit es auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt werde, weil der beklagten Partei, die den Kanalanschluß nicht selbst hergestellt habe, ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sei nicht gerechtfertigt. Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richte sich gegen den Grundnachbarn, der jedoch nicht unbedingt Eigentümer sein müsse. Jeder der das Grundstück für eigene Zwecke benütze, könne unterlassungs- bzw. ersatzpflichtig sein. Wesentlich sei ein gewisser Zusammenhang zwischen der Sachherrschaft und der Emission. Der Stichkanal selbst liege außerhalb der Sachherrschaft der beklagten Partei. Dieser Sichkanal diene übergeordneterweise der Aufnahme von Fäkalwässern der Wohnbaugenossenschaft und nehme nur in einem sehr geringen Teil Fäkalwässer der beklagten Partei auf. Der beklagten Partei wäre es zweifellos verwehrt gewesen, diesen Stichkanal zu schließen oder eigenmächtig Änderungen vorzunehmen. Die Herstellung der Einbindung des Verbindungskanals von der Klärgrube der beklagten Partei in den Stichkanal sei im Auftrag der beklagten Partei erfolgt; es handle sich bei der ausgeführten Einbindung jedoch um keine genehmigungspflichtige Bauführung, so daß diese Bauführung nicht als behördlich genehmigte Anlage gewertet werden könne. Es sei zwar der Kanal selbst als behördlich zu genehmigende Anlage zu qualifizieren, nicht aber die Herstellung der Einbindung in den Kanal. Demnach stünde dem Kläger lediglich ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ließ die Revision zu. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochteten Urteils und führte in rechtlicher Hinsicht aus, selbst wenn vom Vorliegen einer der beklagten Partei rechtskräftig erteilten Betriebsstättengenehmigung ausgegangen werde und die gesamte Abwässerbeseitigungsanlage einschließlich des Verbindungskanals als zur Betriebsstätte der beklagten Partei gehörig angesehen werde, lägen doch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB nicht vor. Es mangel an einer für den Betrieb diese Anlage, also eines gewerblichen Unternehmens, typischen Einwirkung. Es könne nicht gesagt werden, daß das Austreten von Abwässern aus einem Kanalrohr eine für den Betrieb des Kaufhauses typische Einwirkung darstelle. Die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Abwässerbeseitigungsanlage rechtfertige nicht die analoge Anwendung des § 364a ABGB, so daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht zu Recht bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Im Revisionsverfahren stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch primär auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die §§ 364 ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch für Schäden gelten, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden (SZ 59/47; SZ 59/5; SZ 52/79; SZ 51/184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 364). Die im Eigentum des Klägers aufgetretenen Schäden sind auf die Undichtheit der Stöße des Stichkanals und die unsachgemäße Einbindung des Verbindungskanals von der Klärgrube in den Stichkanal zurückzuführen, so daß ausfließende Abwässer, insbesondere Fäkalwässer, in den Keller des Hauses des Klägers eindringen konnten. Die Klärgrube und die Verbindung der Klärgrube mit dem Stichkanal waren in den Jahren 1973/74 im Auftrag der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hergestellt worden. Die Feststellungen des Erstrichters sind auch dahin zu verstehen, daß die Abwasserbeseitigungsanlage (Klärgrube samt Ableitung) baubehördlich genehmigt wurde; lediglich die Art der Einbindung in den Stichkanal wurde von der Baubehörde nicht gesondert vorgeschrieben. Die baubehördliche Bewilligung des Tiefbaus schafft aber einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit, daß der Nachbar seinen Anspruch, die Herstellung der Anlage zu unterlassen, in aller Regel nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. Der Grundnachbar hat die scheinbar gefahrlose Anlage hinzunehmen, hat aber Anspruch auf Ersatz, wenn später Schäden eintreten (SZ 59/5; 1 Ob 43/86; MietSlg. 36.021; SZ 55/105; SZ 51/47; SZ 48/61). Zeigt sich erst später, daß der scheinbar gefahrlose Bau doch einen Eingriff in fremdes Eigentum bewirkt, rechtfertigt der Grundgedanke des Nachbarrechts, daß der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364a ABGB nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf, die Haftung (SZ 48/61; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 317).

Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richtet sich primär gegen den Grundnachbarn. Ein Dritter, der die Immissionen verursacht, ist haftbar, wenn er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 59/47; MietSlg. 37.018; SZ 47/10; SZ 38/106). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die schadensträchtige Anlage von der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf Grund einer mit der Eigentümerin des Grundstückes getroffenen vertraglichen Vereinbarung errichtet, würde.

Die im Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden rühren zum Teil auch daher, daß Stöße des Stichkanals undicht wurden und Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft (und Regenwässer) ausgetreten sind. Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB die gleichen Grundsätze wie bei (auf Verschulden gegründeten) deliktischen Ersatzansprüchen anzuwenden (Koziol a.a.O. 326). Nach § 1302 ABGB besteht aber Solidarhaftung nicht nur im Falle vorsätzlichen Handelns, sondern auch schon dann, wenn ein Schaden durch mehrere verursacht wurde und jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadensanteile den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 55/68; Koziol a. a.O. 326; Rummel, Ersatzanspruch bei summierten Immissionen 18 ff). Nach den Feststellungen sind die Schäden im Eigentum des Klägers jedenfalls auch auf das Austreten von Fäkalwässern zurückzuführen, die aus dem Betrieb der beklagten Partei abgeleitet wurden, mag der Schaden auch überwiegend durch Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft verursacht worden sein. Daß ein bestimmter Schadensanteil auf die von der Anlage der beklagten Partei ausgehenden Immissionen zurückzuführen sei, wurde weder behauptet noch bietet das bisherige Verfahren die Grundlage für eine solche Annahme.

Die beklagte Partei machte auch Verjährung des vom Kläger erhobenen Anspruchs geltend. Da die beklagte Partei in den Vorinstanzen zur Gänze obsiegte, war sie nicht gehalten, die Verjährungseinrede in den Rechtsmittelgegenschriften aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt auch für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (SZ 55/55; SZ 52/167; MietSlg. 35.032; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364a; Koziol a.a.O. 325). Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (JBl. 1986, 108; SZ 56/76; SZ 52/167 u.a.), der Geschädigte darf nur nicht so lange mit der Klagsführung zuwarten, bis er den Prozeß zu gewinnen glaubt (SZ 56/76). Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müssen, gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76). Wohl traten Schäden am Haus des Klägers seit dem Jahre 1979 auf, es bestanden aber vor der im Mai 1984 erfolgten Freilegung des Stichkanals und des Verbindungskanals von der Klärgrube der beklagten Partei zum Stichkanal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei für die aufgetretenen Schäden verantwortlich sein könnte. Selbst nach Feststellung der Schäden am Kanalleitungssystem waren bodenmechanische Untersuchungen zur Klärung des Ursachenzusammenhanges erforderlich. Der am 3. Dezember 1985 klagsweise geltend gemachte Ersatzanspruch ist demnach nicht verjährt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E16990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00046.88.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_0010OB00046_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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