TE OGH 1989/3/15 9ObA1005/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut R***, Kraftfahrer, Kirchbichl, Bichlwang 154, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck wider die beklagte Partei Alois B*** & Söhne Co. Ges.m.b.H., Kufstein, Zellerberg 10, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 13.089,10 sA (im Revisionsverfahren S 11.089,10 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1988, GZ 5 Ra 110/88-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da es im Bereich der ZPO keine absolute Nichtigkeit gibt, bedeutet Nichtigkeit im Prozeßrecht immer nur Anfechtbarkeit. Auch eine nichtige Entscheidung ist so lange gültig, als sie nicht durch eine andere Entscheidung ausdrücklich aufgehoben wurde (Fasching, ZPR Rz 1574). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung war der Nichtigkeitsgrund der Rechtskraft des Zahlungsbefehls durch die rechtskräftig bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist bereits behoben und damit der Zahlungsbefehl rückwirkend außer Kraft gesetzt.

Im übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Prüfung eines vom Berufungsgericht erkannten und zumindest implicite verneinten Nichtigkeitsgrundes nach § 519 Abs. 1 ZPO verwehrt (EFSlg. 49.387; 10 Ob S 14/87 ua).

Anmerkung

E16910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA01005.89.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_009OBA01005_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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